Eine
AE nach § 18
AufenthG ist für eine Anspruchseinbürgerung durchaus ausreichend.
Wenn Du die Bedingungen gemäß § 9 (1) unter Berücksichtigung von (3)
BeschVerfV erfüllst könntest Du, sofern noch nicht geschehen, allerdings Deine für einen bestimmten Betrieb und ein bestimmtes Arbeitsverhältnis geltende Arbeitsgenehmigung quasi "entfristen" und in eine allgemeine Arbeitsgenehmigung (für alle Firmen) "umwandeln" lassen - ich zitiere die Vorschrift:
Zitat:§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2. sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten ...
Zitat:(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.
Aber wie gesagt, eine
AE nach § 18
AufenthG genügt so oder so als Voraussetzung für eine Anspruchseinbürgerung, wenn auch alle anderen einschlägigen Vorausetzungen erfüllt sind.
Und, zu Deiner Ursprungsfrage: In Köln wie in ganz NRW werden Studienzeiten als rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt voll auf die notwendigen 8 Jahre rechtmäßigen Voraufenthalts für die Anspruchseinbürgerung angerechnet.
=schweitzer=