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Anrechnung Studienzeiten in RP (Gelesen: 5.378 mal)
minoucha
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Antwort #15 - 06.09.2010 um 22:21:41
 
Hallo Nadi,

nach welchem § willst du deinen Antrag stellen?
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Nadi
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Antwort #16 - 07.09.2010 um 07:27:21
 
minoucha schrieb am 06.09.2010 um 22:21:41:
nach welchem § willst du deinen Antrag stellen? 


Das weiß ich noch nicht. Ich erfülle eigentlich alle Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung, bis auf die Tatsache, dass ich eine befristete Arbeitsgenehmigung nach § 18 habe.
Was wäre da zu raten?
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schweitzer
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Antwort #17 - 07.09.2010 um 07:38:19
 
Eine AE nach § 18 AufenthG ist für eine Anspruchseinbürgerung durchaus ausreichend.

Wenn Du die Bedingungen gemäß § 9 (1) unter Berücksichtigung von (3) BeschVerfV erfüllst könntest Du, sofern noch nicht geschehen, allerdings Deine für einen bestimmten Betrieb und ein bestimmtes Arbeitsverhältnis geltende Arbeitsgenehmigung quasi "entfristen" und in eine allgemeine Arbeitsgenehmigung (für alle Firmen) "umwandeln" lassen - ich zitiere die Vorschrift:

Zitat:
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt

(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

   1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
   2. sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten ...


Zitat:
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.


Aber wie gesagt, eine AE nach § 18 AufenthG genügt so oder so als Voraussetzung für eine Anspruchseinbürgerung, wenn auch alle anderen einschlägigen Vorausetzungen erfüllt sind.

Und, zu Deiner Ursprungsfrage: In Köln wie in ganz NRW werden Studienzeiten als rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt voll auf die notwendigen 8 Jahre rechtmäßigen Voraufenthalts für die Anspruchseinbürgerung angerechnet.

=schweitzer=
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #18 - 07.09.2010 um 14:34:55
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Nadi
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Antwort #19 - 08.09.2010 um 08:41:41
 
schweitzer schrieb am 07.09.2010 um 07:38:19:
Und, zu Deiner Ursprungsfrage: In Köln wie in ganz NRW werden Studienzeiten als rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt voll auf die notwendigen 8 Jahre rechtmäßigen Voraufenthalts für die Anspruchseinbürgerung angerechnet.


Danke Dir! Das wollte ich wissen. Ich werde mich demnächst bei der zuständigen Behörde in Köln beraten lassen und die Möglichkeiten einer Einbürgerung ausloten.

Besten Dank an dieses immer wieder hilfreiche und freundliche Forum.
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