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Verliert man die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn.... (Gelesen: 4.438 mal)
Lisa2014
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Verliert man die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn....
06.08.2010 um 10:49:26
 
Ich habe Bekannte, Männer und Frauen, die nach Eheschliessung mit einem Nigerianer/Nigerianerin jetzt 2 Päße haben. Einen deutschen und einen nigerianischen Paß. Wurden nicht ausgebürgert (Deutschland) und mussten sich nicht entscheiden.

Meine Frage:

Geht das? Kann man beide Staatsangehörigkeiten haben? Kann ich das auch?
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verliert man die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn....
Antwort #1 - 06.08.2010 um 11:02:27
 
Schau mal hier

Da gibt's noch mehr Beiträge. Nutze ggf. mal die Suche.
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Lisa2014
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Antwort #2 - 06.08.2010 um 11:10:44
 
Danke fons.
Dort geht es aber um eine Nigerianer der eingebürgert wurde.

Meine Frage ist:
Kann ein deutscher Staatsbürger/in durch die Eheschliessung die nigerianische Staatsbürgerschaft beantragen und bekommen, OHNE die deutsche Staatsbürgerschaft zu verlieren?

Es geht um den Verlust oder nicht Verlust der deutschen!

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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 06.08.2010 um 11:18:43
 
Sry da war ich zu schnell/oberflächlich. Die StAG-Freaks
werden noch antworten  Laut lachend
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Lisa2014
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Antwort #4 - 06.08.2010 um 11:57:49
 
Danke!

Habe inzwischen herausgefunden, dass Ehefrauen automatisch die nigerianische Staatsbürgeschaft bekommen und "registriert" werden können/müssen.
Ehemänner müsse EINGEBÜRGERT werden.

Leider nichts darüber, ob man die deutsche Staats. behalten darf/kann.

An die StAG-Freaks! Help grübeln
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reinhard
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Antwort #5 - 06.08.2010 um 11:58:07
 
Lisa2014 schrieb am 06.08.2010 um 11:10:44:
Kann ein deutscher Staatsbürger/in durch die Eheschliessung die nigerianische Staatsbürgerschaft beantragen und bekommen, OHNE die deutsche Staatsbürgerschaft zu verlieren?

Es geht um den Verlust oder nicht Verlust der deutschen!


Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, wenn Du als Deutsche einen Ausländer heiratest:

1) Du bekommst nach dem Recht des anderen Landes die Staatsangehörigkeit automatisch, tust selbst nichts dafür (kein Antrag!). Dann darfst du die zweite bekommen und die deutsche behalten. (Antwort auf Deine Frage.)

2) Du beantragst nach dem Recht des anderen Landes deren Staatsangehörigkeit, unterschreibst einen Antrag oder so. Dann verlierst Du die deutsche, oft ohne dass die hiesigen Behörden das wissen. Sie können sogar Deinen deutschen Pass verlängern, weil sie glauben, Du wärst immer noch Deutsche. Sobald die deutschen Behörden es rausfinden, teilen sie Dir mit, dass Du leider seit ... Jahren als Ausländerin ohne Aufenthaltsrecht (illegal!) in Deutschland lebst.

3) Du beantragst die fremde Staatsangehörigkeit, stellst aber vorher einen Antrag hier, die zweite nehmen zu dürfen und gleichzeitig die deutsche zu behalten. Du wartest erst die deutsche Erlaubnis ab und nimmst erst danach die fremde Staatsangehörigkeit dazu. Dann darfst Du beide haben und behalten, die deutschen Behörden wissen es ja und haben es erlaubt.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 06.08.2010 um 12:04:23
 
Soweit ich das nigerianische Staatsangehörigkeitsrecht (Chapter III) verstanden habe gibt es keine automatische Erlangung der nig. StA durch eine Heirat mit einem Nigerianer.

Da der Erwerb auf Antrag passiert dürften deine Bekannten eigentlich keine zwei Pässe haben, da die dt. StA hier automatisch erloschen ist (§ 25 StAG)
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Lisa2014
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Antwort #7 - 06.08.2010 um 13:57:00
 
Chapeter III

Durch die Eheschliessung ist es bei Frauen eine

Citizenship by registration. Es geschieht automatisch und man muss es nur registrieren lassen.

Bei Männer wäre es
Citizenship by naturalisation.

So verstehe ich es!

@reinard

Danke, so versteh ich es auch.
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Antwort #8 - 06.08.2010 um 14:03:13
 
Lisa2014 schrieb am 06.08.2010 um 13:57:00:
Citizenship by registration. Es geschieht automatisch und man muss es nur registrieren lassen. 

Genau das wäre doch eine Einbürgerung auf Antrag, damit wäre §25 StAG erfüllt und die D Sta. würde verloren gehen.
"Automatisch" ist das nicht....
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 06.08.2010 um 15:39:42
 
International Organisation for Migration

Zitat:
Registration:
The following persons are eligible to become citizens through registration:

    * A foreign person who marries a citizen of Nigeria.
    * Person who is of adult age (17), born outside Nigeria, any of whose grandparents is or was a citizen of Nigeria.
    * A foreign child adopted by Nigerian parents.


Constitution Chapter III Citizenship

Zitat:
26. (1) Subject to the provisions of section 28 of this Constitution, a person to whom the provisions of this section apply may be registered as a citizen of Nigeria, if the President is satisfied that -

            (a) he is a person of good character;

            (b) he has shown a clear intention of his desire to be domiciled in Nigeria; and

            (c) he has taken the Oath of Allegiance prescribed in the Seventh Schedule to this Constitution.

    (2) the provisions of this section shall apply to-

            (a) any woman who is or has been married to a citizen of Nigeria; or

            (b) every person of full age and capacity born outside Nigeria any of whose grandparents is a citizen of Nigeria.


(Fettmarkierung von mir)

"Registration" ist keine Einbürgerung, aber - wichtig - sie ist kein automatischer Erwerb! "Registration" heißt üblicherweise, dass betroffene Personen etwas unterschreiben, um zu bestätigen, dass sie die Staatsangehörigkeit gemäß der maßgebenden Bestimmung erwerben wollen.

Lisa2014 schrieb am 06.08.2010 um 13:57:00:
Citizenship by registration. Es geschieht automatisch und man muss es nur registrieren lassen. 


Nein, es passiert mit der "registration" und sonst nicht - die deutsche Staatsangehörigkeit würde verloren gehen.
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Ralf
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Antwort #10 - 06.08.2010 um 23:39:16
 
Sehe ich auch so. Auszug aus der Verwaltungsvorschrift:

Zitat:
Ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 ist jede freie Willensbetätigung, die unmittelbar auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet ist. Antrag in diesem Sinne ist damit neben einem Einbürgerungsantrag auch der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund einer Option, durch Registrierung oder durch Erklärung.
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