Silvent
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: dritte Welt
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Hallo SB76, ich wollte dir privat antworten, aber es gibt eine Sperre (wonach ich mindestens 5 Forumbeiträge vorweisen soll). Vielen Dank für die Antwort. Etwas wichtiges habe ich allerdings aus deiner privaten Mail: nähmlich, dass bei der Zählung der Studienzeiten(von max. 10 Jahren) die Zeit nach §16(4) nicht mitgezählt werden darf. Bei mir ist dies von Bedeutung, da ich schon (7 Jahre Studium + 1 Jahr Sprachkurs) habe, der Mitarbeiter der Ausländerbehörde meinte, ich habe nur noch ein Jahr, aber in der Tat sollte es zwei sein. Aber ich weiß trotzdem nicht, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden kann, denn man könnte auch argumentieren, dass ich bestimmt mehr als 2 Jahre für den Master brauchen werde, weil ich mehr als 3 für den Bachelor benötigt hatte. Bei dem Bachelor hatte ich nebenbei viel gearbeitet, nicht nur um mein Lebensunterhalt zu sichern, sondern auch um meine Familie (im Heimatland) finanziell unterstützen zu können. Ich weiß aber, dass ich den Master in 2,5 bis 3 Jahren abschließen kann, da ich nicht mehr viel arbeiten möchte. Aber damit wäre ich auch schon darüber... In welchen Fällen kann man die 10 Jahre Frist auf 15 erweitern (es gibt ja auch die 15 Jahre Frist, wenn man promovieren will)? reicht da eine Absichtserklärung, dass man nach dem Master promovieren will?
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