Hallo, ich bin deutscher Staatsbürger ohne Migrationshintergrund mit Wohnsitz in Deutschland.
Ich werde voraussichtlich noch dieses Jahr im Ausland heiraten und meine zukünftige Frau wird dort einen Visum zum Zwecke des Ehegattnachzuges stellen.
Mit der Echtheit ihrer Dokumente wird es keine Schwierigkeiten geben. Die sind echt.
Mit der zeitgleichen Befragung wegen vermuteter Scheinehe wird es ebenfalls keine Schwierigkeiten geben. Unsere Beziehung ist belegbar echt.
Sprachprobleme gibt es keine: Zertifikat
A1 ist vorhanden.
Was mir noch Schwierigkeiten bereitet sind die Paragraphen des Aufenthaltsgesetz
§ 28
Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
...
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen.
Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden.
...
§ 5
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1. der Lebensunterhalt gesichert ist, ...
---
Wenn ich dann zurück in Deutschland bin, werde ich von der Ausländerbehörde angeschrieben und vorgeladen.
Welche Dokumente / Nachweise werden von mir verlangt werden?
- Einkommensnachweis ?
- Nachweis über ausreichend Wohnraum ?
Ich beziehe keine Sozialleistungen und werde das auch nicht tun.
Allerdings werde ich zum gegebenen Zeitpunkt für eine gewisse Zeit vorübergehend keinen Nachweis über ausreichend Einkommen und Wohnraum erbringen können.
Ich werde keine Einnahmen oder Gewinn erzielen, da ich nur in Deutschland Einkommen erzielen kann.
Ich bin der Meinung, dass die Ausländerbehörde in meinem Fall die Erteilung des Aufenthaltstitels bzw. Visum nicht von diesen Punkten abhängig machen bzw. Ihre Zustimmung verweigern kann (Visum wird letztlich inder Botschaft/Konsulat ausgestellt) und ich somit diese Nachweise erst gar nicht erbringen muss.
Vielleicht sehe ich es völlig falsch.
"Sie soll in der Regel abweichend ..." d.h. dass es Ausnahmefälle gibt, in denen die Erteilung des Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu einem deutschen Staatsbürger trotzdem vom Einkommen abhängig gemacht werden kann.
Welche Ausnahmen könnten das sein, welche Umstände könnten vorliegen, dass der Nachzug trotzdem von meinem Einkommen abhängig gemacht werden kann?
Diese Ausnahmen müssen irgendwo beschrieben sein, (Gesetzestext, etc. ...)
denn sie können wohl schlecht von der Laune des Sachbearbeiters abhängig gemacht werden, oder doch?
Ich möchte vorher wissen, ob ich einen Einkommensnachweis erbringen muss oder nicht.
Vielen Dank für eine hilfreiche Antwort.