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Ehegattennachzug / Einkommensnachweis (Gelesen: 7.767 mal)
mirro
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ehegattennachzug / Einkommensnachweis
28.07.2010 um 23:11:56
 
Hallo, ich bin deutscher Staatsbürger ohne Migrationshintergrund mit Wohnsitz in Deutschland.
Ich werde voraussichtlich noch dieses Jahr im Ausland  heiraten und meine zukünftige Frau wird dort einen Visum zum Zwecke des Ehegattnachzuges stellen.

Mit der Echtheit ihrer Dokumente wird es keine Schwierigkeiten geben. Die sind echt.
Mit der zeitgleichen Befragung wegen vermuteter Scheinehe wird es ebenfalls keine Schwierigkeiten geben. Unsere Beziehung ist belegbar echt.
Sprachprobleme gibt es keine: Zertifikat A1 ist vorhanden.

Was mir noch Schwierigkeiten bereitet sind die Paragraphen des Aufenthaltsgesetz
§ 28
Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.      Ehegatten eines Deutschen,
...
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen.
Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden.
...
§ 5
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.      der Lebensunterhalt gesichert ist, ...
---
Wenn ich dann zurück in Deutschland bin, werde ich von der Ausländerbehörde angeschrieben und vorgeladen.
Welche Dokumente / Nachweise werden von mir verlangt werden?

- Einkommensnachweis ?
- Nachweis über ausreichend Wohnraum ?

Ich beziehe keine Sozialleistungen und werde das auch nicht tun.
Allerdings werde ich zum gegebenen Zeitpunkt für eine gewisse Zeit vorübergehend keinen Nachweis über ausreichend Einkommen und Wohnraum erbringen können.
Ich werde keine Einnahmen oder Gewinn erzielen, da ich nur in Deutschland Einkommen erzielen kann.

Ich bin der Meinung, dass die Ausländerbehörde in meinem Fall die Erteilung des Aufenthaltstitels bzw. Visum nicht von diesen Punkten abhängig machen bzw. Ihre Zustimmung verweigern kann (Visum wird letztlich inder Botschaft/Konsulat ausgestellt) und ich somit diese Nachweise erst gar nicht erbringen muss.

Vielleicht sehe ich es völlig falsch.

"Sie soll in der Regel abweichend ..." d.h. dass es Ausnahmefälle gibt, in denen die Erteilung des Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu einem deutschen Staatsbürger trotzdem vom Einkommen abhängig gemacht werden kann.
Welche Ausnahmen könnten das sein, welche Umstände könnten vorliegen, dass der Nachzug trotzdem von meinem Einkommen abhängig gemacht werden kann?
Diese Ausnahmen müssen irgendwo beschrieben sein, (Gesetzestext, etc. ...)
denn sie können wohl schlecht von der Laune des Sachbearbeiters abhängig gemacht werden, oder doch?
Ich möchte vorher wissen, ob ich einen Einkommensnachweis erbringen muss oder nicht.

Vielen Dank für eine hilfreiche Antwort.
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Tippi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Sozialamt
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 28.07.2010 um 23:22:00
 
Ein Blick in die FAQ hilft weiter
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Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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mirro
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 29.07.2010 um 09:36:51
 
Herzlichen Dank, die FAQ helfen wirklich weiter.

Dass ich ein Regelfall bin und keine Regelausnahme, wäre für den Sachbearbeiter ohne weiteres zu erkennen und ich könnte es auch ohne Schwierigkeiten belegen.

Nun bleibt aber noch die Befürchtung, dass ich auf einen sehr fleissigen Sachbearbeiter stosse, der dennoch mehr Dokumente und Nachweise verlangt als notwendig sind.

Das Gesetz selber erläutert nicht was Regelausnahmen sind.
In den FAQ von info4alien.de sind diese Regelausnahmen gut beschrieben.
Nur sind die FAQ von info4alien.de kein offizielles und verbindliches Dokument auf das ich mich im Extremfall berufen könnte. Die Quelle zu den Ausführungen zu den Regelausnahmen wurde nicht angegeben.

Vielleicht weiss jemand, welches offizielle Dokument die Regelausnahmen beschreibt und verbindlich festlegt? Vielleicht gibt es eine amtliche Gesetzesbegründung die genaueres sagt. Wenn ja, wo kann ich diese finden?

Vielen Dank.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 29.07.2010 um 10:02:30
 
mirro schrieb am 29.07.2010 um 09:36:51:
Vielleicht weiss jemand, welches offizielle Dokument die Regelausnahmen beschreibt und verbindlich festlegt?


guck   Ziff 28.1.1.0 der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 30.07.2010 um 13:29:34
 
WEnn du Deutscher bist, wird normalerweise vom Einkommensnachweis abgesehen.

Und als selbstständiger kann doch dein Steuerberater die entsprechenden Bescheinigungen adäquat ausstellen.
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Petersburger
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 30.07.2010 um 14:53:43
 
Zitat:
WEnn du Deutscher bist, wird normalerweise vom Einkommensnachweis abgesehen. 

Genau darum geht es ja. Was, wenn der SB trotzdem ...
Zitat:
Und als selbstständiger kann doch dein Steuerberater die entsprechenden Bescheinigungen adäquat ausstellen. 

Und das tut er normalerweise nicht umsonst.
Daher würde ich mir auch Gedanken machen, ob ich ihm "die Kohle in den Rachen werfen" muß, nur weil da jemand ein paar Papiere mehr sehen möchte, als für die Entscheidung beachtlich sind.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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mirro
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 31.07.2010 um 22:57:12
 
Hallo, danke für Eure Antworten.
Genauso wie ich möchte, dass mich Behörden fair behandeln, genauso möchte ich ihnen gegenüber ehrlich sein.
Die Schwierigkeit vor der ich stehe ist, wenn ich einen Auslandsaufenthalt für drei oder sechs Monate plane, werde ich in dieser Zeit kein Einkommen erwirtschaften können, da ich ja im Ausland bin wo mir das nicht möglich ist. Ich würde von Ersparnissen leben.
Wenn dann also jemand nachfragt, könnte es knapp werden.
Ich bin noch in der Planung und werde sicher eine Lösung finden ohne mir die "entsprechenden Bescheinigungen adäquat ausstellen zu lassen".
Würde denn ein Auslandsaufenthalt von sechs Monaten gelten als "der Deutsche (Mono-Staater) sich längere Zeit im Heimatstaat des Nachziehenden aufgehalten hat"?
Wohl kaum.
Bis dahin, vielen Dank.
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steini007
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 31.07.2010 um 23:10:00
 
mirro schrieb am 31.07.2010 um 22:57:12:
Würde denn ein Auslandsaufenthalt von sechs Monaten gelten als "der Deutsche (Mono-Staater) sich längere Zeit im Heimatstaat des Nachziehenden aufgehalten hat"?


Das setzt mehr voraus, als dass man sich einige Zeit dort aufgehalten hat.

Es müßte dir möglich und zumutbar sein, dass du dir im Heimatland deiner künftigen Ehefrau deinen LU sicherst.

Es gibt Länder, da ist es trotz Eheschließung und Aufenthaltsrecht im Land des Ehegatten für den Deutschen nicht erlaubt, einer Arbeit nachzugehen.

In deiner Situation würde ich mir keine zu großen Sorgen machen, dass es Probleme bei der FZF geben wird.

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