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Aufenthaltserlaubnis für US-Bürger / abgelaufene SOFA-Stamp (Gelesen: 7.132 mal)
J_N
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28.07.2010 um 08:47:29
 
Hallo!

Ich hoffe, mir kann hier geholfen werden. Ich bin neu im Forum und kenne mich überhaupt nicht mit Aufenthaltsgenehmigung, Arbeitserlaubnis, Visa etc und den dazugehörigen Abläufen aus. Das ist alles Neuland für mich und irgendwie komm ich mir vor wie der Ochs vor´m Berg. Schockiert/Erstaunt


Ich schilder mal unsere Situation:
Die SOFA-Stamp von meinem Freund (US-Staatsbürger) ist Ende März abgelaufen und somit auch die 90 Tage Aufenthaltsfrist. Leider haben wir es verpasst uns rechtzeitig um eine Aufenthaltserlaubnis zu kümmern.  Traurig
Er war in USA bei einer Firma angestellt und wurde hier nach Deutschland versetzt um Projekte für die US-Streitkräfte zu betreuen. Nun ist er seit April/Mai bei dieser Firma nicht mehr angestellt und ohne Job. Er hat allerdings 2 Jobangebote in Aussicht. Einmal wieder bei seinem alten Arbeitsgeber (würde aber dann hier in Deutschland eingestellt werden) oder als Zivilist bei den US-Streitkräften.

Wir wissen jetzt nicht so genau, an welches Amt/Behörde wir uns wenden müssen oder wie wir uns verhalten sollen. Ich hab große Angst, daß er zurück muß in die USA, weil die 90 Tage um sind und er eben im Moment keinen Job und Aufenthaltsgenehmigung hat. Griesgrämig

Kann mir vielleicht jemand Tipps geben was zu machen ist und wie wir uns am Besten verhalten sollen? Was für Unterlagen benötigen wir, wenn wir zur Ausländerbehörde gehen?

Vielen Dank schon mal im Voraus.

J.
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Antwort #1 - 29.07.2010 um 08:37:18
 
Hallo,

dein Freund muss sich bezüglich einer Arbeitserlaubnis an die für den Arbeitgeber örtlich zuständige Arbeitsagentur wenden.

Bezüglich der Aufenthaltserlaubnis geht er am besten umgehend zur für den Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde und beantragt eine Aufenthaltserlaubnis, auch wenn er noch nicht weiß, für wen er arbeiten wird. Das "legalisiert" zumindest den weiteren Aufenthalt, denn dann hat er bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde Zeit gewonnen (§ 81 Absatz 3 AufenthG). Eine solche Entscheidung zieht sich in der Regel einige Zeit hin.

Je nach ABH wird man ihm auch die Gelegenheit geben, seine Angelegenheit zu regeln, wenn er sich bereiterklärt, für den Fall, dass das mit der Arbeit nicht klappen sollte auch umgehend auszureisen.

Gruß
lfc
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Antwort #2 - 29.07.2010 um 09:01:30
 
J_N schrieb am 28.07.2010 um 08:47:29:
Wir wissen jetzt nicht so genau, an welches Amt/Behörde wir uns wenden müssen oder wie wir uns verhalten sollen. 

lfc schrieb am 29.07.2010 um 08:37:18:
dein Freund muss sich bezüglich einer Arbeitserlaubnis an die für den Arbeitgeber örtlich zuständige Arbeitsagentur wenden. 

Falsch !!

Einzige Anlaufstelle für deinen Freund ist die ABH - beides (AT & Arbeitsgenehmigung) muss er bei der zuständigen ABH beantragen.
Diese wird, wenn nötig, die zuständige Agentur anschreiben und um Zustimmung zur Erteilung der Arbeitsgenehmigung bitten.

lfc schrieb am 29.07.2010 um 08:37:18:
und beantragt eine Aufenthaltserlaubnis, auch wenn er noch nicht weiß, für wen er arbeiten wird.

Wird ihm vermutlich nicht allzu viel nutzen, da die Arbeitsgenehmigung in aller Regel mit Bezug auf einen bestimmten Arbeitgeber & Job erteilt wird.


Gruß
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Antwort #3 - 29.07.2010 um 15:43:52
 
C_Devil schrieb am 29.07.2010 um 09:01:30:
Wird ihm vermutlich nicht allzu viel nutzen, da die Arbeitsgenehmigung in aller Regel mit Bezug auf einen bestimmten Arbeitgeber & Job erteilt wird.


Es ging darum den Aufenthaltsstatus zu "legalisieren". Dies geht nur mit einem Antrag auf AE, der unabhängig von einem Aufenthaltszweck gestellt werden kann, auch wenn dieser verspätet gestellt wird.

C_Devil schrieb am 29.07.2010 um 09:01:30:
Falsch !!


Richtig! Natürlich entscheidet die ABH darüber...(mea culpa)

Aber: Die ABH nimmt den Antrag entgegen, prüft ob Zustimmungsanfrage erforderlich und schickt ggfls. eine Anfrage an die Arbeitsagentur. Wenn diese dann Fragen hat nach Stellenbeschreibung etc. fragt sie nicht die ABH, sondern den Betroffenen oder den Arbeitgeber. Von daher ist es immer auch sinnvoll sich zuvor mit der Agentur selber in Verbindung zu setzen um die Erfolgsaussichten des Ansinnens in Erfahrung zu bringen. Dies erübrigt häufig den Schritt des Antrages bei der ABH.


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Antwort #4 - 29.07.2010 um 16:06:53
 
lfc schrieb am 29.07.2010 um 15:43:52:
Wenn diese dann Fragen hat nach Stellenbeschreibung etc. fragt sie nicht die ABH, sondern den Betroffenen oder den Arbeitgeber.

Ist mir leidlich bekannt - vllt. riskierst du mal einen Blick in mein Profil Zwinkernd

lfc schrieb am 29.07.2010 um 15:43:52:
Von daher ist es immer auch sinnvoll sich zuvor mit der Agentur selber in Verbindung zu setzen um die Erfolgsaussichten des Ansinnens in Erfahrung zu bringen.

Macht nicht wirklich Sinn, da eine Vorrangprüfung erst dann eingeleitet wird, wenn die konkrete Anfrage der ABH vorliegt.
Vorab würde ich pauschal sagen: die Chancen stehen 50/50.
Und das hilft ihm auch nicht weiter.


Gruß
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Antwort #5 - 29.07.2010 um 16:46:25
 
C_Devil schrieb am 29.07.2010 um 16:06:53:
vllt. riskierst du mal einen Blick in mein Profil 


Das habe ich schon gesehen. Aber der Themenstarter weiß doch nicht, wie das läuft und es sollte ihm zur Information dienen.  Zwinkernd

C_Devil schrieb am 29.07.2010 um 16:06:53:
Macht nicht wirklich Sinn, da eine Vorrangprüfung erst dann eingeleitet wird, wenn die konkrete Anfrage der ABH vorliegt.
Vorab würde ich pauschal sagen: die Chancen stehen 50/50.


Genau das ist es, was ich bei der Agentur nicht verstehe. Wenn einer zur mir kommen würde und mich fragt, ob er Chance auf eine bestimmt AE hat, könnte ich ihm zumindest eine Richtung vorgeben. Vielfach tut sich hier aber die Agentur schwer. Man weiß doch aus der Erfahrung was geht und was nicht. Wenns keine Aussichten hat, sagt man es und verweist nicht auf die ABH, um dort einen Antrag zu stellen, damit dann nach Wochen rauskommt, dass es nicht geht. 

Wenn halt ne Vorrangprüfung erforderlich ist, sagt man es auch und weist vielleicht schonmal auf die Erfolgsaussichten hin. Das damit noch keine Entscheidung getroffen ist, ist jedem klar.

Es würde manches an unnötiger Arbeit und auch Entäuschung bei den Antragstellern ersparen.
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Antwort #6 - 29.07.2010 um 18:42:29
 
lfc schrieb am 29.07.2010 um 16:46:25:
Aber der Themenstarter weiß doch nicht, wie das läuft und es sollte ihm zur Information dienen.

Im Prinzip reicht es für den TS, dass er weiß, wo er den Antrag stellen muss - dort wird ihm auch das weitere Verfahren erläutert - er selbst wird mit der Agentur keinerlei Kontakt haben, da das Zustimmungsverfahren ein internes Verwaltungsverfahren zwischen den beiden Behörden ist.

lfc schrieb am 29.07.2010 um 16:46:25:
Genau das ist es, was ich bei der Agentur nicht verstehe. Wenn einer zur mir kommen würde und mich fragt, ob er Chance auf eine bestimmt AE hat, könnte ich ihm zumindest eine Richtung vorgeben.

Öhm, wieso sollte die Agentur ihm eine Richtung vorgeben?
Er sucht sich eine Arbeitsstelle seiner Wahl und stellt den Antrag bei der ABH.
Wenn diese bereit ist, ihm den entsprechenden AT zu erteilen unter der Vorausetzung, dass wir zustimmen, werden wir eingeschaltet.
Eine Vermittlung o.ä. kann und darf es durch uns nicht geben, da er aufgrund der fehlenden Arbeitsgenehmigung nicht arbeiten darf.
Die Möglichkeit wäre erst dann gegeben, wenn ein AT vorliegen würde, in dem es heißt: Erwerbstätigkeit jeder Art gestattet.

lfc schrieb am 29.07.2010 um 16:46:25:
Wenn halt ne Vorrangprüfung erforderlich ist, sagt man es auch und weist vielleicht schonmal auf die Erfolgsaussichten hin.

Mal abgesehen von den wenigen Ausnahmen ist immer eine Vorrangprüfung erforderlich und für ein Prognose der Erfolgsaussichten kann wohl nur diese Dame Wahrsagerin weiterhelfen.

lfc schrieb am 29.07.2010 um 16:46:25:
Das damit noch keine Entscheidung getroffen ist, ist jedem klar. 

Und genau das meinte ich, als ich sagte, die Aussichten stehen 50/50.

lfc schrieb am 29.07.2010 um 16:46:25:
Es würde manches an unnötiger Arbeit und auch Entäuschung bei den Antragstellern ersparen. 

Sorry, aber das Leben ist kein Wunschkonzert, man muss selbst mit daran arbeiten und bleibt auch gelegentlich nicht von Enttäuschungen verschont.

Mal ganz davon abgesehen, dass die TS bislang kein Wort davon hat verlauten lassen, welchen Beruf ihr Freund gelernt, ob er studiert hat und im welchem Beruf/Job er künftig hier arbeiten möchte - soviel zu Prognosen...


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Antwort #7 - 30.07.2010 um 11:19:32
 
Sorry, daß ich mich jetzt erst zu Wort melde. Hab keine Information erhalten, daß es zu meinem Thema schon Antworten gibt.
Erstmal vielen Dank für die Antworten.

Also sofern ich das richtig verstanden habe, gehen wir erstmal zu unserer Ausländerbehörde und stellen dort einen Antrag auf eine AE (auch ohne konkretes Jobangebot) um seinen Aufenthalt wieder zu legalisieren????
Darum geht es uns erstmal. Ich hab nämlich Angst, daß uns Steine in den Weg gelegt werden könne, weil eben die 90 Tage um sind.

Mein Freund hat in der IT Branche als Projektmanager gearbeitet und würde auch gerne wieder in diesem Bereich einen Job finden. Er hat in USA ein abgeschlossenes Studium in Finance und Computer Science. Hatte ich ganz vergessen zu erwähnen.
Er ist im Moment noch auf Jobsuche. Er könnte eventuell wieder bei seinem alten Arbeitgeber anfangen und hat noch 2 weitere Jobangebote in Aussicht. Aber eben noch nichts konkretes.
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Antwort #8 - 30.07.2010 um 11:33:20
 
J_N schrieb am 30.07.2010 um 11:19:32:
Hab keine Information erhalten, daß es zu meinem Thema schon Antworten gibt


...

Du kannst den thread abonnieren, dann kriegste ne mail
wenn ne Antwort geschrieben wurde.

zu jedem thread gibt's dazu diesen Button  ...
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Antwort #9 - 04.08.2010 um 08:39:03
 
C_Devil schrieb am 29.07.2010 um 18:42:29:
Im Prinzip reicht es für den TS, dass er weiß, wo er den Antrag stellen muss - dort wird ihm auch das weitere Verfahren erläutert - er selbst wird mit der Agentur keinerlei Kontakt haben, da das Zustimmungsverfahren ein internes Verwaltungsverfahren zwischen den beiden Behörden ist.

Öhm, wieso sollte die Agentur ihm eine Richtung vorgeben?
Er sucht sich eine Arbeitsstelle seiner Wahl und stellt den Antrag bei der ABH.
Wenn diese bereit ist, ihm den entsprechenden AT zu erteilen unter der Vorausetzung, dass wir zustimmen, werden wir eingeschaltet.
Eine Vermittlung o.ä. kann und darf es durch uns nicht geben, da er aufgrund der fehlenden Arbeitsgenehmigung nicht arbeiten darf.
Die Möglichkeit wäre erst dann gegeben, wenn ein AT vorliegen würde, in dem es heißt: Erwerbstätigkeit jeder Art gestattet.


Gibt es für Drittausländer trotz weiterhin bei den Agenturen für Arbeit und nicht etwa schwerpunktmäßig bei den ABH angesiedelten Arbeitsmarktfachkunde etwa keine Regelung entsprechend 2.1.110 und 2.1.114 DA ArGV?


...

J_N schrieb am 28.07.2010 um 08:47:29:
Die SOFA-Stamp von meinem Freund (US-Staatsbürger) ist Ende März abgelaufen und somit auch die 90 Tage Aufenthaltsfrist. Leider haben wir es verpasst uns rechtzeitig um eine Aufenthaltserlaubnis zu kümmern.  Traurig


180 Tage sind auch vorbei; kann mir nicht vorstellen, daß die ABH nicht auf sofortiger Ausreise besteht. Könnte auch sein, daß sie ihn directament in seine Heimat expediert.
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« Zuletzt geändert: 04.08.2010 um 10:30:58 von Tippi » 
Grund: Folgeposting eingefügt 
 
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Antwort #10 - 04.08.2010 um 12:45:05
 
ulf schrieb am 04.08.2010 um 08:39:03:
Gibt es für Drittausländer trotz weiterhin bei den Agenturen für Arbeit und nicht etwa schwerpunktmäßig bei den ABH angesiedelten Arbeitsmarktfachkunde etwa keine Regelung entsprechend 2.1.110 und 2.1.114 DA ArGV?

Hast du's denn in den Vorschriften für Drittstaatler nicht gefunden ???
Ich nicht - bitte Quellenangabe !!

Die ArGV gilt für die Staatsangehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten und da gehört USA doch noch nicht zu oder hab ich was verpaßt ?

Und das Günstigkeitsprinzip gilt nach § 284 Abs. 6 SGB III ebenso für Neu-EUlen und nicht für Drittstaatler.

Zitat:
2.1.110 Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
(1) Bei Ausländern besteht begründetes Interesse an der Sicherung und Erhaltung ihrer Rechte bezüglich der Aufnahme einer Beschäftigung. Grundsätzlich obliegt es dem Kunden, sein Anliegen vorzutragen und den Sozialleistungsträger um Beratung zu bitten. Hierzu hat die Genehmigungsbehörde eine angemessene Hilfestellung zu geben.

Wann habe ich behauptet, dass wir dem Kunden, wenn er bei uns anläuft, keine derartige Hilfestellung geben ??

Selbstverständlich bekommt jeder, der es wünscht seine persönliche Beratung - steht ausser Frage.

Ich habe geschrieben, dass er durch uns nicht an einen potentiellen Arbeitgeber vermittelt werden kann, da er aufgrund fehlender Arbeitsgenehmigung der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht.

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Antwort #11 - 04.08.2010 um 14:08:41
 
C_Devil schrieb am 04.08.2010 um 12:45:05:
Wann habe ich behauptet, dass wir dem Kunden, wenn er bei uns anläuft, keine derartige Hilfestellung geben ??

Selbstverständlich bekommt jeder, der es wünscht seine persönliche Beratung - steht ausser Frage.

Ich habe geschrieben, dass er durch uns nicht an einen potentiellen Arbeitgeber vermittelt werden kann, da er aufgrund fehlender Arbeitsgenehmigung der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht.


Du hast noch viel mehr geschrieben, was nicht auf Beratung hindeutet:

C_Devil schrieb am 29.07.2010 um 09:01:30:
Falsch !!

Einzige Anlaufstelle für deinen Freund ist die ABH - beides (AT & Arbeitsgenehmigung) muss er bei der zuständigen ABH beantragen.


C_Devil schrieb am 29.07.2010 um 18:42:29:
er selbst wird mit der Agentur keinerlei Kontakt haben, da das Zustimmungsverfahren ein internes Verwaltungsverfahren zwischen den beiden Behörden ist.


C_Devil schrieb am 29.07.2010 um 18:42:29:
Öhm, wieso sollte die Agentur ihm eine Richtung vorgeben?
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Antwort #12 - 04.08.2010 um 15:14:08
 
C_Devil schrieb am 04.08.2010 um 12:45:05:
Ich habe geschrieben, dass er durch uns nicht an einen potentiellen Arbeitgeber vermittelt werden kann, da er aufgrund fehlender Arbeitsgenehmigung der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht.


würdest Du diese Aussage in Anbetracht der DA zu § 119 SGB III, Nr. 119.156, ggf. nochmal überdenken?

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Antwort #13 - 05.08.2010 um 10:53:54
 
Muleta schrieb am 04.08.2010 um 15:14:08:
würdest Du diese Aussage in Anbetracht der DA zu § 119 SGB III, Nr. 119.156, ggf. nochmal überdenken?

Muleta


Ich danke Dir, daß Du etwas auch für Drittstaatsangehörige gefunden hast. Der Betroffene dürfte allerdings an 119.157 erste Alternative scheitern.

Gruß, ULF
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Antwort #14 - 05.08.2010 um 11:43:59
 
ulf schrieb am 05.08.2010 um 10:53:54:
Der Betroffene dürfte allerdings an 119.157 erste Alternative scheitern.


bin mir grad nicht sicher, ob der SOFA-Stamp konstitutiv oder deklaratorisch ist und folglich wann der Anschlussaufenthalt tatsächlich begonnen hat bzw. ob die 90 Tage wirklich schon abgelaufen sind. Ansonsten wäre Dein Einwand natürlich richtig - der Mangel ließe sich aber ja innerhalb von 2 Tagen auch beseitigen.

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