ghana2008 schrieb am 27.07.2010 um 14:07:46:Da hier seitens des
TS keine Ausagen betreff des Kindesvaters gemacht wurden,
gehe ich vom Normalfall aus, sprich eheliches Kind und gemeinsame Sorge.
Das ist auch in D (zumindest im Osten) schon lange nicht mehr der Normalfall. Aber wie steini schon gesagt hat, wir wissen nichts Genaues. Jedenfalls scheint das Problem nicht die fehlende Erlaubnis des leiblichen Vaters zu sein, sondern die fehlende Zustimmung des Stiefvaters.
ghana2008 schrieb am 27.07.2010 um 16:05:27:Der "Stiefvater" muss doch nur der
ABH erklären das er für den
LU des in Kenia lebenden Kindes nicht aufkommt, damit wäre eine Einreise doch schon fast unmöglich.
Dazu folgende Überlegungen:
1. Nur weil ein Ehepartner das Familieneinkommen erwirtschaftet, hat er deswegen nicht das Recht, allein über die Verwendung des Familieneinkommens zu entscheiden. Jedenfalls dann, wenn der der Ehefrau geschuldete Unterhalt ausreicht, neben ihrem eigenen auch den
LU des Kindes sicherzustellen, sind die Einwände des Ehemannes irrelevant.
2. Bei der Berechnung des LUs wird in der Regel darauf abgestellt, ob jemand (hier das Kind) ALG2-berechtigt wäre. Dies ist aber bei ausreichendem Einkommen des Stiefvaters wegen §9 Abs. 2
SGB II zu verneinen - sozialrechtlich ist der Stiefvater auch gegenüber dem Stiefkind unterhaltsverpflichtet. Dazu bedarf es keiner
VE, und auch eine Erklärung des Ehemannes, nicht für das Stiefkind aufkommen zu wollen, ändert daran nichts.
3. Falls der Ehemann vor der Eheschließung zugesagt hat, auch das Kind nach D zu holen, besteht ein zivilrechtlicher Vertrag, dessen Einhaltung bei Gericht einklagbar ist. Allerdings wird man hierzu Zeugen oder schriftliche Beweise (z. B Briefe, E-Mails) beibringen müssen.
Natürlich steht es dem Ehemann frei, sich von seiner Frau zu trennen und damit alles Weitere zu stoppen.