sigi-n schrieb am 19.07.2010 um 14:43:50:Das dürfte hier wohl nicht relevant sein! Ehepaar ist italienisch und ein Besuch in D unterwirft das ganze nicht dem BGB
Ja, aber der biologische Vater ist Deutscher - und das Kind soll in D geboren werden. Und für die Frage, ob das Kind bei der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, m. E. die einzige Möglichkeit für die Mutter für ein Aufenthaltsrecht in D, kommt es letzten Endes ausschließlich auf das deutsche Recht an.
Ich habe nochmal nachgeforscht und das folgende gefunden.
Art. 19 BGBEG (Erläuterung für mat_e: Dieses Gesetz regelt, in welchen Fällen nichtdeutsches Recht anzuwenden ist):
Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört.
D. h., wenn ich das richtig verstehe, wenn das Kind in D geboren wird, ist in jedem Fall deutsches Recht auf die Beziehung zum biologischen Vater anzuwenden. Wird das Kind in Italien geboren,
kann auch italienisches Recht angewendet werden. In der Praxis dürfte das so aussehen, wenn die Mutter eine italienische Geburtsurkunde vorlegt, aus der hervorgeht, dass ein Deutscher der Vater ist, werden die deutschen Behörden das vermutlich akzeptieren...
Im Übrigen würde ich mich sehr wundern, wenn es in Italien leichter wäre, die Vaterschaft eines Kindes zu ändern... auf der Webpage der deutschen Botschaft in Rom kann man lesen:
Gem. den Bestimmungen des italienischen Gesetzes zur Familienrechtsreform Nr. 151 vom 19. Mai 1975 ist eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nicht möglich,
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a) wenn das Kind schon den Status eines ehelichen oder für ehelich erklärten Kindes einer anderen Person besitzt oder
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