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Familienzusammenführung Pakistan (Gelesen: 4.952 mal)
jalda
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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16.07.2010 um 22:54:16
 
Hallo,

ich habe einen guten Bekannten und er hat momentan einige Probleme bezüglich der Familienzusammenführung.

Kurz zu seiner Geschichte:

Er hat einen pakistanischen Pass und ist seit 2006 geschieden. Im Jahre 2008 hat er in Pakistan geheiratet, seine Frau konnte er nicht holen da er arbeitslos ist/war. Nun sind so 2 Jahre schon vergangen und er hat sich versucht mit Floh-und Trödelmarktveranstaltungen selbstständig zu machen, aber alleine davon kann er nicht leben. Das heißt momentan bezieht er immer noch Hartz 4. Vielleicht sollte ich auch erwähnen, dass seine Tochter (15 J.) bei ihm wohnt und seine restlichen Kinder bei seiner geschiedenen Frau.

Seine Frau hat den Deutschkurs schon belegt und auch bestanden, und nun ist sie schwanger und bekommt im September ihr Baby. Was kann mein Bekannter machen um die Sache zu beschleunigen? Arbeit hat er nicht gefunden, daher die Selbstständigkeit die aber leider auch nichts einbringt.

Danke für eure Antworten!

Gruß,

Jalda
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 17.07.2010 um 00:07:38
 
Ohne dass der LU für seine Frau und das Kind sichergestellt
ist, seh ich da kein Licht am Ende des Tunnels.

Er kann ja die famil. LG auch in Pakistan führen. (Dabei gehe
ich davon aus, dass er nicht asylberechtigt ist - das würde
einiges ändern).

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jalda
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 25.01.2011 um 12:09:13
 
Mein Bekannter hat jetzt eine Arbeit gefunden und verdient monatlich ca. 1400 € netto.

Wieviel € muss er denn verdienen, um ein 4 Personen Haushalt zu versorgen? Mittlerweile ist sein Baby geboren, deshalb 4 Personen  Zwinkernd

Das Problem bei ihm wäre ja noch, dass er ggf. Unterhalt für seine anderen Kinder zahlen muss ...
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sigi-n
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 25.01.2011 um 13:20:30
 
Tante google befragen nach ALG 2 Rechner
mindestens über dem errechneten Bedarf
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 25.01.2011 um 13:36:05
 
Jalda,

das notwendige Mindesteinkommen ist von mehreren Faktoren abhängig. 1. Ist das Einkommen nachhaltig z.B. ein unbefristeter Arbeitsvertrag der schon länger besteht. Hier eher nicht. 2. Welche Steuerklasse und Freibeträge hat er bisher eingetragen?  Evt. kann durch Kindergeldanspruch andere Steuerklasse auch ein höheres Nettoeinkommen errechnet werden. 3. Was zahlt er an Miete und ist die Wohnung groß genug?

Wenn ein Kind aus einer Vorehe bei ihm wohnt ist auch zu berücksichtigen in welchem Umfang das Kind von der Mutter Unterhalt bekommt oder einen Anspruch hat.  Bekommt er zusätzlich zu den 1400 netto noch das Kindergeld, oder ist es da mit drin?

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jalda
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Antwort #5 - 25.01.2011 um 14:07:27
 
Zitat:
Jalda,

das notwendige Mindesteinkommen ist von mehreren Faktoren abhängig. 1. Ist das Einkommen nachhaltig z.B. ein unbefristeter Arbeitsvertrag der schon länger besteht. Hier eher nicht. 2. Welche Steuerklasse und Freibeträge hat er bisher eingetragen?  Evt. kann durch Kindergeldanspruch andere Steuerklasse auch ein höheres Nettoeinkommen errechnet werden. 3. Was zahlt er an Miete und ist die Wohnung groß genug?

Wenn ein Kind aus einer Vorehe bei ihm wohnt ist auch zu berücksichtigen in welchem Umfang das Kind von der Mutter Unterhalt bekommt oder einen Anspruch hat.  Bekommt er zusätzlich zu den 1400 netto noch das Kindergeld, oder ist es da mit drin?



Arbeitsvertrag ist auf ein Jahr befristet.

Momentan hat er Steuerklasse 1

Miete 550€ , Wohnung ca. 105 qm (die Wohnung ist schon groß genug für 4 Personen)

1400€ ist sein Arbeitsgehalt, also Kindergeld kommt noch hinzu für ein Kind. Das Kind bekommt kein Unterhalt von der Mutter.

Das Problem wie schon gesagt ist, dass er noch 4 Kinder hat im Alter von 7-17 Jahre. Unterhalt wird er zahlen müssen. Ob es danach noch reicht seine Frau und sein Kind ernähren zu können ist fraglich  unentschlossen
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 25.01.2011 um 14:38:06
 
jalda schrieb am 25.01.2011 um 14:07:27:
Das Problem wie schon gesagt ist, dass er noch 4 Kinder hat im Alter von 7-17 Jahre. Unterhalt wird er zahlen müssen. Ob es danach noch reicht seine Frau und sein Kind ernähren zu können ist fraglich  unentschlossen


Hat sich zumindest das älteste Kind eine NE erteilen lassen? Ist die 15-Jährige das zweitälteste Kind?

Gruß, ULF
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 25.01.2011 um 14:39:46
 
Nur als Anhaltspunkt

Befristeter Arbeitsvertrag könnte u.U. Probleme machen. ALB vor Ort fragen.

Grundüberlegungen für das notwendige Einkommen

eigenes Kind und der Anspruch könnte evt. gegen eins der anderen 4 Kinder gegengerechnet werden?

Bleiben mindestens noch 3 Kinder

dann schaust in die Düsseldorfer Tabelle und addierst die Mindestzahlbeträge für die (3) Kinder bei der Ex und ziehst die Hälfte des Kindergeldanspruchs davon ab, denn das ist Einkommen des Mannes auch wenn es die Ex bekommt.

Das ist dann der Mindestzahlbetrag für die Kinder

Hinzu kommt dann der LU für die neue Frau und ihn selbst, Miete ( + nebenkosten wenn die angegebene Miete die Kaltmiete war) und ggf. der LU für das Neugeborene, wenn sich der Antrag hinzieht.

das ergibt dann den Mindestlebensunterhalt.

Dann nimmst einen Nettolohnrechner und gibst das Bruttoeinkommen und die Steuerklasse 3 und die Kinderfreibeträge ein. Zu dem Ergebnis addierst das hälftige Kindergeld für die 15 Jährige (denn die Hälfte steht ja der Mami zu und ggf das Kindergeld für das Neugeborene wenn es zu Verzögerungen kommt und das nächste Kind bereits geboren ist) Das dürfte dann ca. dem Einkommen entsprechen.

Wenn dieses Einkommen dann ca. 15 % über dem LU liegt, dürfte es evt. klappen.

Teilweise werden nämlich vom Einkommen noch bestimmte Beträge wie Werbungskostenpauschalen etc. abgezogen. Doch dies ist nicht unbedingt einheitlich von ALB zu ALB

Du siehst, dass dir vermutlich kaum jemand klare Aussagen geben kann.
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jalda
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Antwort #8 - 25.01.2011 um 15:05:22
 
Danke für deine Überlegungen Smiley

Ich glaub so wie du gesagt hast, sollte man es besser der zuständigen ABH überlassen wie sie es entscheiden. Ändern kann man ja sowieso nix  Zwinkernd

Danke!

*

ulf schrieb am 25.01.2011 um 14:38:06:
Hat sich zumindest das älteste Kind eine NE erteilen lassen? Ist die 15-Jährige das zweitälteste Kind?

Gruß, ULF


Ja die 15 jährige ist das zweitälteste Kind. Sie kriegt dieses Jahr noch ihr deutsches Pass, soweit ich informiert bin.


schweitzers Änderung:
Folgepost eingefügt - Bitte das markierte Wort anklicken und für die Zukunft beachten - vielen Dank!
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« Zuletzt geändert: 25.01.2011 um 15:35:39 von schweitzer »  
 
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Antwort #9 - 29.01.2011 um 14:03:08
 
Hallo,

ich hätte noch mal eine Frage.

Und zwar wird bei der Unterhaltsberechnung seine Frau und sein Kind in Pakistan auch berücksichtigt oder nicht? Ich denke nicht, da er ja in Deutschland noch ledig ist und seine Heirat nicht hier registriert ist  unentschlossen

Weiß einer vielleicht mehr ?
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franky_23
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Antwort #10 - 29.01.2011 um 14:11:30
 
er will doch seine Frau und sein Kind nach D holen?

Dann muss er hier auch für die beiden Sorgen können. Deshalb auch die Berechnung mit Steuerklasse für Verheiratete und Einverdiener (Klasse 3) und Kindergeld für das gemeinsame Kind.

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jalda
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Antwort #11 - 29.01.2011 um 14:17:09
 
Zitat:
er will doch seine Frau und sein Kind nach D holen?

Dann muss er hier auch für die beiden Sorgen können. Deshalb auch die Berechnung mit Steuerklasse für Verheiratete und Einverdiener (Klasse 3) und Kindergeld für das gemeinsame Kind.




Hmm.. aha. Ich hatte jetzt gedacht, dass seine Frau und sein Kind in Pakistan nicht berücksichtigt werden.

Also lange Rede kurzer Sinn:

- sein Gehalt reichts aus um seine Familie nach Deutschland zu holen. Nach deiner Aussage wird es auch nicht an der Unterhaltsszahlungen an den anderen 4 Kindern scheitern. Das heißt er kann sich schonmal bisschen freuen?  Zunge Smiley
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 29.01.2011 um 14:35:32
 
Da wäre ich vorsichtig und würde erst mal Informationen einholen ob auch der entsprechende Satz für die 4 Kinder gezahlt wird.bei einem Kleinkind sind das schon ca. 230 Euro (anteiliges Kindergeld bereits abgezogen sonst über 300 €) und ca. 380 Euro (sonst mehr als 450 €) für einen 15-17 jährigen Jugendlichen.

Dann noch Bedarf für 2 Erwachsene und das neue Kind + Wohnung

Aber die ganze Situation noch 4 Kinder eines bei sich, .... oder 4 insgesamt ist das Ganze nicht ganz ganz klar.

Er soll doch einfach den Antrag stellen und sich irgendwo beraten lassen.

bei 7-8 Personen dürften selbst 2500 Euro nicht reichen.

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jalda
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Antwort #13 - 29.01.2011 um 15:15:16
 
Zitat:
Da wäre ich vorsichtig und würde erst mal Informationen einholen ob auch der entsprechende Satz für die 4 Kinder gezahlt wird.bei einem Kleinkind sind das schon ca. 230 Euro (anteiliges Kindergeld bereits abgezogen sonst über 300 €) und ca. 380 Euro (sonst mehr als 450 €) für einen 15-17 jährigen Jugendlichen.

Dann noch Bedarf für 2 Erwachsene und das neue Kind + Wohnung

Aber die ganze Situation noch 4 Kinder eines bei sich, .... oder 4 insgesamt ist das Ganze nicht ganz ganz klar.

Er soll doch einfach den Antrag stellen und sich irgendwo beraten lassen.

bei 7-8 Personen dürften selbst 2500 Euro nicht reichen.




Ja er wird sich am Montag einen Rechtsanwalt zur Hilfe nehmen  Zwinkernd
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