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Reisepass oder Ausweis tragen??? (Gelesen: 2.798 mal)
mikel
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Reisepass oder Ausweis tragen???
15.07.2010 um 21:08:25
 
Meine frage ist;

Muss ich mein Türkischen Reisepass immer bei mir tragen auch wenn ich in ein anderse bundesland fahre oder reicht mein Türkischer Ausweis.

Ein Freund hat mir gesagt ich muss immer mein Reisepass bei mir tragen sonst würde ich eine Strafe bekommen wenn die Polizei Passkontrolle durchführt und ich kein Reisepass bei mir habe und nur mein Ausweis?
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wolferhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 15.07.2010 um 21:18:45
 
Passpflicht

Durch § 3 AufenthG wird für in Deutschland lebende Drittausländer die Passpflicht manifestiert. Die Passpflicht dient sowohl den öffentlichen Interessen Deutschlands als auch den Interessen des Ausländers und des fremden Staates. Auf staatlicher Seite dient der Pass der Feststellung der Identität, der Nationalität und des Aufenthaltsrechtes. Im Interesse des Ausländers ist die Passpflicht wegen der Inanspruchnahme diplomatischen und konsularischen Schutzes (Art. 3 Abs. 1 b des Wiener Diplomatenrechtskonvention). So muss dem Ausländer in einem Strafverfahren seitens der Strafverfolgungsbehörden ermöglicht werden, um den Schutz seines Staates nachzusuchen. Für den Heimatstaat des Ausländers ist die Passpflicht von Interesse, damit dieser im Rahmen seiner Personalhoheit zulässige Maßnahmen treffen kann (Wehr- oder Ersatzdienst).

Die Nichterfüllung der Passpflicht kann eine Straftat darstellen (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), zur Zurückweisung und Zurückschiebung führen. Sowohl bei erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitel als auch bei dessen Verlängerung kann die Nichterfüllung der Passpflicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen (§§ 5 Abs. 1, 52 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

Für anerkannte Asylberechtigte, GK-Flüchtlinge und Staatenlose sowie Staatsangehörige der Europäischen Union gelten Sonderregelungen.

Quelle: http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/pass.html
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 15.07.2010 um 21:19:05
 
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mikel
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 15.07.2010 um 21:28:02
 
Also,so wie ich es verstanden habe.

Muss ich mein Reisepass immer dabei haben und der Türkische Ausweis nützt alleine nichts.
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maki
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laie!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 15.07.2010 um 21:31:06
 
mikel schrieb am 15.07.2010 um 21:28:02:
Also,so wie ich es verstanden habe.

Muss ich mein Reisepass immer dabei haben und der Türkische Ausweis nützt alleine nichts.

Nein.

Kurz & knapp:
Es gibt Passplicht für Ausländer, aber keine Pflicht diesen mitzuführen.

Genaugenommen brauchst du also weder noch bei dir zu tragen, könnte aber umständlich werden mit wenn du kontrolliert wirst und deine Identität nachweisen sollst.
Ein Ausweis reicht auf jeden Fall.
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Daddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #5 - 15.07.2010 um 21:53:08
 
Die klarste Antwort gibt doch hier Ziff. 3.1.4 der AVWV zum AufenthG

Zitat:
Das Merkmal „Besitz“ eines Passes oder Passersatzes ist auch dann erfüllt, wenn der Ausländer den Pass oder Passersatz zwar nicht mitführt, jedoch der Ausländerbehörde oder den mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden binnen angemessener Frist nachweist, dass er über einen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz verfügt (§ 82 Absatz 1).


Daddy
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 16.07.2010 um 14:46:36
 
§ 2a Abs. 1 SchwarzArbG regelt eine Ausnahme für die Bekämfpung der Schwarzabreit. Wenn du also im Baugwerbe, als Schausteller, Taxifahrer, im Restaurant oder ähnliches arbeitest (egal ob selbständig oder angestellt), musst du dich vor Ort (AFIAK mit einem Originalpass, nicht Kopie) ausweisen können.

http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/Monatsbericht...
Zitat:
Die mit dem Aktionsprogramm vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind im Wesentlichen durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 umgesetzt worden. Dabei ist durch Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren bei der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen in Branchen, welche von Schwarzarbeit besonders betroffen sind, eingeführt worden.


noch ein Link:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?templateID=document&chosenIndex...
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