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philippinischen Mittelnamen streichen (Gelesen: 8.560 mal)
Themen Beschreibung: hinkende Namensführung
birk
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14.07.2010 um 21:25:16
 
Meine philippinische Frau hat einen Mittelnamen - den Geburtsnamen ihrer Mutter (z.B. "Müller")

Im Eheregister wurde er unter "Name vor der Eheschließung" im Feld "Vornamen" mit der Kennzeichnung "Mittelname" eingetragen.

Beispiel:
Name vor der Eheschließung
Vorname: Helga Müller (Mittelname)
Familienname: Maier

Wir haben in Deutschland geheiratet und deutsches Namensrecht gewählt, der gemeinsame Ehename ist jetzt mein Nachname ("Schmidt").

Meine Frau wird also also in Deutschland so geführt:
"Helga Müller (Mittelname) Schmidt, geb. Maier"

(es klingt mit ihren philippinischen Realnamen nicht ganz so krass).


Nach Registrierung der Ehe beim philippinischen Generalkonsulat wurde der neue Name anders bestimmt und eingetragen:
Der alte Mittelname fiel weg, dafür wurde ihr eigener Geburtsname zum Mittelnamen.
In ihrem eigenen Pass steht somit:
"Vorname: Helga
Mittelname: Maier
Nachname: Schmidt"



Die Namensführung "hinkt" also.
Das stört uns, am liebsten würden wir den in Deutschland geführten Mittelnamen ("Müller") einfach streichen.

Meine Fragen:
1. Haben alle beteiligten Behörden richtig gehandelt?
2. Können wir den Mittelnamen bei der deutschen Namensführung streichen lassen?
3. Falls die Antwort zu 2 "nein" ist:
Die Einbürgerung wird in ca. 2 Jahren angestrebt. Können wir die Änderung dann durchführen lassen?
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Antwort #1 - 15.07.2010 um 08:00:31
 
Hallo birk,

ich versuche mich mal:

birk schrieb am 14.07.2010 um 21:25:16:
1. Haben alle beteiligten Behörden richtig gehandelt?

Zumindest erkenne ich für die deutsche Seite keine Fehler.
Etwas seltsam kommt mir die Änderung des Namens durch das Konsulat vor, aber da kenne ich mich leider nicht aus. Den Hinweisen des BMI zum Namensrecht auf den Philippinen (
LINK
) kann ich die neue Namensführung nicht eindeutig entnehmen.

birk schrieb am 14.07.2010 um 21:25:16:
2. Können wir den Mittelnamen bei der deutschen Namensführung streichen lassen?

Derzeit nein, da deine Frau (noch) nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat.

birk schrieb am 14.07.2010 um 21:25:16:
3. Falls die Antwort zu 2 "nein" ist:
Die Einbürgerung wird in ca. 2 Jahren angestrebt. Können wir die Änderung dann durchführen lassen?

Dann ja =>
Art. 47 EGBGB

Dadurch ändert sich aber nur der deutsche Name. Soweit deine Frau die philippinische Staatsangehörigkeit beibehält (falls das überhaupt möglich ist Questioning), ändert die Erklärung nach Art. 47 EGBGB den philippinischen Namen nicht automatisch mit.

Gruß,
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Antwort #2 - 15.07.2010 um 11:31:49
 
Richter schrieb am 15.07.2010 um 08:00:31:
Zitat:
Die Einbürgerung wird in ca. 2 Jahren angestrebt. Können wir die Änderung dann durchführen lassen?

Dann ja => Art. 47 EGBGB
Dadurch ändert sich aber nur der deutsche Name. Soweit deine Frau die philippinische Staatsangehörigkeit beibehält (falls das überhaupt möglich ist ), ändert die Erklärung nach Art. 47 EGBGB den philippinischen Namen nicht automatisch mit.


Die philippinische Staatsangehörigkeit wird wegfallen. Also kein Problem!?

Ist die Namensänderung im Zuge der Einbürgerung mit zusätzlichen Gebühren verbunden?
Habe gehört, dass amtliche Namensänderungen sehr teuer werden können...
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Antwort #3 - 15.07.2010 um 15:37:57
 
birk schrieb am 15.07.2010 um 11:31:49:
Ist die Namensänderung im Zuge der Einbürgerung mit zusätzlichen Gebühren verbunden?

Das ist abhängig von Bundesland, in dem die Erklärung abgegeben wird. In Schleswig-Holstein sind Erklärungen nach Art. 47 EGBGB derzeit gebührenfrei. Einige andere Bundesländer erheben Gebühren. Leider habe ich keinen genaueren Überblick.

birk schrieb am 15.07.2010 um 11:31:49:
Habe gehört, dass amtliche Namensänderungen sehr teuer werden können... 

Damit sind eher die Verfahren nach dem Namensänderungsgesetz gemeint, die können bis zu 1.022 € an Gebühren kosten. Die Gebühren für 47er-Erklärungen dürften deutlich niedriger liegen.

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Antwort #4 - 26.09.2010 um 22:38:27
 
Sind für Namensänderungen nach Art. 47 EGBGB irgendwelche Fristen vor und nach der Einbürgerung, der Einbürgerungszusicherung, ... zu beachten?
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Antwort #5 - 26.09.2010 um 23:38:54
 
Nein.
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Antwort #6 - 27.09.2010 um 02:01:05
 
Mal ganz generell gefragt: Gibt es in Bezug auf die Führung eines Mittelnamens bei Ausländern überhaupt irgendwelche einheitlichen Regelungen in Deutschland? Oder zumindest irgendwelche Best-Practices?

Ich bin auch mit einer Filipina verheiratet (Ehe in den Philippinen geschlossen, sie hat keine deutsche Staatsbürgerschaft) und als wie die Ehe in Deutschland eintragen lassen wollten (nach 01.01.2009) hat sich meine Standesbeamtin nach 9 Monaten "Informationsbeschaffung" entschieden zu

Zitat:
Eheurkunde
[...]
Ehefrau
Familienname: Maier Müller (Familienname und Mittelname) -/-
Geburtsname: -/-
Vorname(n): Helga -/-
Familienname nach Eheschließung: Schmidt Müller (Familienname und Mittelname) -/-
Geburtsname nach Eheschließung: -/-
[...]


Also anders als beim Threadstarter. Laut Aussage der Standesbeamtin war es ihr nicht möglich, für die Art der Erfassung des Mittelnamens belastbare Aussagen zu bekommen, so war diese Art nun ihre eigene Entscheidung. Ihr Anliegen war, so gut wie möglich die Namensrechte beider Länder zu berücksichtigen.

Aber was ist nun richtig, richtiger, falscher oder falsch? Oder ist hier prinzipiell alles richtig, was das Standesamt einträgt und damit auch zu vertreten hat?

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Ralf
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Antwort #7 - 27.09.2010 um 07:43:03
 
birk schrieb am 26.09.2010 um 22:38:27:
Sind für Namensänderungen nach Art. 47 EGBGB irgendwelche Fristen vor und nach der Einbürgerung, der Einbürgerungszusicherung, ... zu beachten?

Blaise hat zwar recht zackig geantwortet, aufgrund der Fragestellung aber noch eine Ergänzung: Die Erklärung nach Art. 47 EGBGB kann erst nach der Einbürgerung vorgenommen werden!

Tripledot schrieb am 27.09.2010 um 02:01:05:
Aber was ist nun richtig, richtiger, falscher oder falsch?

Ich finde die dargestellte Variante schon etwas merkwürdig. Vor allem, da der Mittelname am Ende steht. Üblicherweise befindet sich der Mittelname halt wirklick in der Mitte... Meines Erachtens ist die im Startpost genannte Namensführung korrekt.

Tripledot schrieb am 27.09.2010 um 02:01:05:
Oder ist hier prinzipiell alles richtig, was das Standesamt einträgt und damit auch zu vertreten hat?

Standesbeamte sind auch nur Menschen! Gerade, wenn ausländisches Recht zu beachten ist, wird die Arbeit im Standesamt mitunter sehr schwierig. Da können Fehler vorkommen, die man den Standesbeamten eigentlich nicht vorwerfen kann.

Gruß,
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Antwort #8 - 27.09.2010 um 10:58:14
 
Richter schrieb am 27.09.2010 um 07:43:03:
Üblicherweise befindet sich der Mittelname halt wirklick in der Mitte...

Naja, im philippinischen Pass (dem roten, also neuen) ist die Reihenfolge Nachname, Vorname, Mittelname.

Richter schrieb am 27.09.2010 um 07:43:03:
Da können Fehler vorkommen, die man den Standesbeamten eigentlich nicht vorwerfen kann.

Um Vorwurf ging es mir in keinster Weise, es ist rein privates Interesse. Ich hatte mich nur immer wieder gefragt, ob denn überhaupt das ausländische Namensrecht beachtet werden muss. Es handelt sich ja bei Eheregister und Eheurkunde um eine deutsche Urkunde.

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Antwort #9 - 27.09.2010 um 12:44:11
 
Eine von den Philippinen stammende Bekannte wurde bereits vor ca. 10 Jahren eingebürgert und ärgert sich seitdem mit dem Mittelnamen (Müller), eingetragen im Vornamenfeld von Perso und Pass als Helga Müller, rum.
Auch nach so langer Zeit kann sie immer noch zum Standesamt gehen und Müller unter Berufung auf Art. 47.1.3 BGBEG streichen lassen?
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Antwort #10 - 27.09.2010 um 14:17:50
 
Tripledot schrieb am 27.09.2010 um 10:58:14:
Ich hatte mich nur immer wieder gefragt, ob denn überhaupt das ausländische Namensrecht beachtet werden muss. Es handelt sich ja bei Eheregister und Eheurkunde um eine deutsche Urkunde.

Der Grundsatz lautet halt:
Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. (Art. 10 Abs. 1 EGBGB)

Das gilt selbstverständlich und insbesondere auch bei Personenstandsregistern und -urkunden.
Problem ist hier, dass die ausl. Namensführung irgendwie in die "deutsche Normierung" passen muss. Durch den Klammerzusatz Mittelname wird dann halt versucht, klarzustellen, dass es sich hier nicht um einen "normalen" deutschen Namen handelt.

birk schrieb am 27.09.2010 um 12:44:11:
Auch nach so langer Zeit kann sie immer noch zum Standesamt gehen und Müller unter Berufung auf Art. 47.1.3 BGBEG streichen lassen?

Art. 47 EGBGB gibt keine Erklärungsfrist vor! Also: Ja, auch 10 Jahre nach der Einbürgerung kann man noch Erklärungen nach Art. 47 EGBGB abgeben.

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Antwort #11 - 30.09.2010 um 19:40:15
 
@ tripledot

das wundert mich schon ein bisschen, denn im deutschen Register wird deine Frau jetzt mit einem Doppelnamen geführt. Der Doppelname ist nun der Mittelname, somit meist der Familienname der Mutter.

Hörte von mehreren Fällen wo der Mittelname als 2. Vorname geführt wird.


Nach Deutschem Namensrecht könnte sich ein Doppelname bei der Frau ja nur aus ihrem "Mädchennamen" und dem Familiennamen zusammensetzen.

somit ist das Ganze ein bisschen merkwürdig, insbesondere, da ein Doppelname als Nachname meist einen Bindestrich erhält.

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Antwort #12 - 01.10.2010 um 16:16:57
 
@ Franky_23.

sry, aber da muß ich jetzt mal einschreiten - Aussagen wie diese verwirren, irritieren und führen die TS auf falsche Fährten.

Bei Ehenamen in Deutschland gilt nicht unbedingt das dt Recht!

Besonderheiten gelten für den Ehenamen, wenn mindestens einer der Ehegatten Ausländer ist. In diesem Falle können die Ehegatten für den Ehenamen das Recht desjenigen Staates wählen, dem
einer
von ihnen angehört. Damit wird insoweit ausländisches Recht maßgeblich.
btw: Sind beide Ehegatten Ausländer,
können
sie an Stelle eines ihrer Heimatrechte deutsches Namensrecht wählen, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
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Antwort #13 - 02.10.2010 um 03:15:25
 
Auch wenn ich nicht der TS bin, danke für die Antworten. Alledings bin ich jetzt unzufriedener als zuvor.
Ich hatte meine Standesbeamtin gefragt, ob man nicht deutsches Namensrecht hätte anwenden und den Mittelnamen einfach weglassen können.  Aber die Standesbeamtin meinte, das ginge nicht. Nach dem, was malmal schreibt, wäre es aber doch gegangen, wenn wir das irgendwie erklärt hätten. Und die Hinweise des BMI zum Namensrecht (Link in 1. Antwort von Richter) deuten auch darauf hin.
Die Namensführung auf der Eheurkunde hat ja sicherlich Auswirkungen. Wenn meine Frau irgendwann mal eingebürgert werden sollte und eine deutschen Pass erhält, und da dann so ein Unfug wie "Helga Schmidt Müller (Familienname und Mittelname)" drin steht, was nach meinen jetzigen Kenntnissen weder nach deutschem, noch nach phlippinischem Namensrecht passt - sorry, absolutes NoGo. Daher bin ich, wie der TS, auch daran interessiert, die Namensführung meiner Frau in Deutschland "so deutsch wie möglich" zu machen.
Vielleicht kann sich Blaise als Mitarbeiterin der Standesamtsaufsicht nochmal etwas genauer dazu äußern. Wäre toll.  Smiley

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Antwort #14 - 02.10.2010 um 12:23:01
 
Hallo,

Tripledot schrieb am 02.10.2010 um 03:15:25:
...
Ich hatte meine Standesbeamtin gefragt, ob man nicht deutsches Namensrecht hätte anwenden und den Mittelnamen einfach weglassen können.  Aber die Standesbeamtin meinte, das ginge nicht.


Da hat die Standesbeamtin auch recht. Wenn bei einer Eheschließung deutsches Namensrecht gewählt wird, wirkt sich das lediglich auf den "Familiennamen" aus. (philippinische) Mittelnamen und Vornamen sind nicht davon betroffen.

Zitat:
Nach dem, was malmal schreibt, wäre es aber doch gegangen, wenn wir das irgendwie erklärt hätten. Und die Hinweise des BMI zum Namensrecht (Link in 1. Antwort von Richter) deuten auch darauf hin.

Das deutsche Namensrecht ändert einen Mittelnamen nicht. Die Ausführungen des BMI sind zum philippinischen Recht und zeigen nicht an, wie der Ehename nach deutschem Recht gebildet werden.

Zitat:
Die Namensführung auf der Eheurkunde hat ja sicherlich Auswirkungen. Wenn meine Frau irgendwann mal eingebürgert werden sollte und eine deutschen Pass erhält, und da dann so ein Unfug wie "Helga Schmidt Müller (Familienname und Mittelname)" drin steht, was nach meinen jetzigen Kenntnissen weder nach deutschem, noch nach phlippinischem Namensrecht passt - sorry, absolutes NoGo.

Mir scheint es rechtlich schon zu passen. Die Bezeichnung "Mittelname" wird nicht im Pass oder Personalausweis stehen. Wenn deine Frau eingebürgert ist, kann sie den Mittelnamen ablegen.

Zitat:
Daher bin ich, wie der TS, auch daran interessiert, die Namensführung meiner Frau in Deutschland "so deutsch wie möglich" zu machen.

Das wird spätestens nach der Einbürgerung der Fall sein. Durch eine Namenserklärung bei der Eheschließung und Wahl zum deutschen Namensrecht kann nur der "Familienname" geändert werden.

Nach der Rechtswahl zum deutschen Recht ist der Mittelname, (der sich aus dem Pass oder der Geburtsurkunde ergibt) in den deutschen Registern mit einem Hinweis (Mittelname) aufzunehmen (siehe auch § 23 PStV).

Zitat:
Vielleicht kann sich Blaise als Mitarbeiterin der Standesamtsaufsicht nochmal etwas genauer dazu äußern. Wäre toll.  Smiley

Vorsicht ... dem würde ich nix glauben Smiley

Wenn deine Frau erst mal deutsche Staatsangehörige ist, kann der Mittelname durch eine Erklärung deiner Frau wegfallen. Und überhaupt, alles wird gut!

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