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FZF in DE mit Multi-Entry Visum (Gelesen: 19.233 mal)
bulbul
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14.07.2010 um 17:03:52
 
Hallo Zusammen,

wir haben kürzlich in Stuttgart geheiratet. Meine Gattin ist RU und ich DE.
Zur Zeit der Vermahlung hat sie ein Multi-Entry Visa gehabt bzw. noch hat. Jetzt lernt sie hier Deutsch und wird ihr A1 auch bald absolvieren. Ich möchte nun wissen, wie wir da weiter vorgehen hier bei uns in der Schwaben Hauptstadt. Schon bei der Anmeldung für die Eheschließung haben wir einen kurzen Besuch abgestattet, um die Echtheit Ihrer Visa oder was auch immer amtlich vom ABH bestätigen zu lassen. Da hatte ich schon ein Vorgeschmack von was noch auf uns zukommt. Da hieße es, dass sie zurück nach RU muss!!! Ich habe mich informieren wollen und bin auf verschiedene Hinweise gestoßen. Daher die Fragen:
- Kann ich den Antrag für FZF hier in ABH Stuttgart stellen und muss sie tatsächlich zurückkehren?
- Wie können wir uns (alle Beteiligten: ich, Frau, Behörde) Zeit und Kopfschmerzen sparen?
- Welche wichtige Informationen soll ich vorab wissen damit wir vom gleichen Reden - § txt- Entscheidungen etc... und ich mich den Anforderungen besser vorbereitet bin?!

Vielen Dank für Rat, Hinweis in Voraus
Bulbul

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reinhard
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Antwort #1 - 14.07.2010 um 17:26:50
 
Sie kann den Antrag auf FZF nur beim zuständigen Konsulat in Russland stellen. Das Konsulat schickt die Unterlagen dann an Deine ABH, und die meldet sich bei Dir und sagt, welche Unterlagen von Dir noch fehlen.

Das ist aber tausendfach erprobt und ganz ohne Kopfschmerzen zu bewältigen, wenn man einfach die gesetzlich vorgesehene Reihenfolge einhält.
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erne
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Antwort #2 - 14.07.2010 um 19:31:58
 
Welches Visa hat deine Frau denn und wie ist die Visahistorie?
Zu welchem Zweck ist das Visum gegeben worden?
Zu welchem Zweck ist sie zuletzt eingereist?

Das Problem ist, dass deine Frau durchaus das Recht hat, hier in D auch mit einem Kurzzeitvisum zu heiraten, aber nicht hier gleich nach der Eheschliessung zu bleiben.
Eine AE bekommt sie nach der Heirat aber nur, wenn sie mit dem richtigen Visum (Heiratsvisum) eingereist ist oder aber eine AE als z.B.Studentin hatte und es sich hier so ergeben hat, dass Ihr geheiratet habt (sie also nicht zum Zweck der Eheschliessung eingereist ist) und sich dadurch der Aufhenthaltszweck geändert hat.
Das scheint nicht der Fall zu sein, also muss sie ausreisen und die FZF von Ru aus nachholen. Bis dahis sollte auch ein A1 Zertifikat da sein.

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bulbul
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Antwort #3 - 15.07.2010 um 09:15:51
 
Erstmals herzlichen Dank für die rasche Meldung.

@Reihhard welche 'gesetzlich vorgesehene Reihenfolge'? Das ist genau mein Problem. Ich finde auf der offiziellen Website v. Stgt nix!!! (Die ABH ist ja richtig futuristisch was individualiserter 'Behandlung' angeht)

@Erne das scheint mir schon einleuchtend jetzt!

Ok, sie muss ausreisen. Wäre möglich den Antrag schon hier zu stellen/ von mir initiert? Letztendlich soll sie ja hierher kommen. Das Konsulat ist ja in dem Fall so-zusagen nur der verlängerte Arm des ABH?!! Die Urkunden sind auch zwecks Heirat schon übersetzt bzw. in original (Heiratsurkunde) vorhanden..

Nochmals herzlichen Dank
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schweitzer
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Antwort #4 - 15.07.2010 um 09:55:01
 
bulbul schrieb am 15.07.2010 um 09:15:51:
Ich finde auf der offiziellen Website v. Stgt nix!!!


Dort wirst Du dazu auch nichts finden, nicht zuletzt, weil Du einiges ziemlich durcheinander haust, was diese Aussage von Dir belegt:

bulbul schrieb am 15.07.2010 um 09:15:51:
Das Konsulat ist ja in dem Fall so-zusagen nur der verlängerte Arm des ABH?!!


Das Konsulat bzw. die Botschaft ist die Institution an die der Visaantrag zu richten ist. Zum Zwecke der Eheschließung bzw. des Nachzugs zum deutschen Ehegatten ist ein nationales Visum für genau diesen (beabsichtigten) Zweck zu beantragen. Die Ausländerbehörde ist in einem solchen Visaverfahren zu beteiligen (Zustimmungserfordernis) - die letztliche Entscheidung hinsichtlich der Visavergabe bleibt bei der Botschaft/dem Konsulat (So ist auch bei Zustimmung durch die ABH noch eine Ablehnung durch die Botschaft möglich - kommt allerdings nur selten vor).

Die Rechtsgrundlage dafür, dass bei beabsichtigtem Daueraufenthalt mit einem dem Aufenthaltszweck entsprechenden Visum einzureisen ist, findet sich unter anderem in § 5 (2) AufenthG (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltstitel) - Es heißt dort:

Zitat:
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer

    1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und

    2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.



Dies ist letztlich auch die Begründung, warum nicht ein x-beliebiges Visum für die Begründung jedes zweckgebundenen Daueraufenthalts in Deutschland hinreichend ist und ein Nachholen des erforderlichen Visumverfahrens grundsätzlich geboten ist.

bulbul schrieb am 15.07.2010 um 09:15:51:
Wäre möglich den Antrag schon hier zu stellen/ von mir initiert?


Nein, das ist nicht möglich. Deine Frau ist Antragstellerin und muss persönlich bei der Botschaft erscheinen.

=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 15.07.2010 um 10:16:43 von schweitzer » 
Grund: Tippfehlerkorrektur u. sachl. Ergänzung 

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Antwort #5 - 15.07.2010 um 10:10:12
 
Zu dem was schweitzer schon ausgeführt hat hier der Link zu den benötigten unterlagen

http://www.moskau.diplo.de/Vertretung/moskau/de/01/Visabestimmungen/Visa-Merkbla...
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bulbul
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Antwort #6 - 15.07.2010 um 12:29:24
 
vielen Dank für die wertvolle Infos.

Mich wundert es trotzdem weshalb es bei einigen 'durchgegangen' ist. Muss wahrscheinlich an der 'Ermessens'-Lage der ABH liegen!
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reinhard
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Antwort #7 - 15.07.2010 um 12:33:41
 
bulbul schrieb am 15.07.2010 um 12:29:24:
vielen Dank für die wertvolle Infos.

Mich wundert es trotzdem weshalb es bei einigen 'durchgegangen' ist. Muss wahrscheinlich an der 'Ermessens'-Lage der ABH liegen!


Ja, es gab immer mal Änderungen der Sicht und der Gesetze, gerade weil das Gesetz von 2005 ist und lange ohne Anwendungshinweise "frei" angewendet wurde.

Es gibt auch noch Ausnahmen – z.B. wenn die Frau im Irak oder Afghanistan wohnt, kann die Ausländerbehörde auf Ausreise / Einreise verzichten, weil die Frau nicht ihr Leben riskieren soll.

Aber eine Russin aus Russland kann aus dieser Sicht heute die Gesetze einhalten und ihr FZF-Visum dort beantragen, wo sie wohnt. Du wirst dann sechs Wochen später beteiligt, und wenn alles klappt, seid ihr acht oder zehn Wochen später fertig.
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erne
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Antwort #8 - 15.07.2010 um 13:21:17
 
bulbul schrieb am 15.07.2010 um 12:29:24:
Mich wundert es trotzdem weshalb es bei einigen 'durchgegangen' ist. Muss wahrscheinlich an der 'Ermessens'-Lage der ABH liegen! 

oft genug ist es auch nicht "durchgegangen", sondern die "neue" Ehefrau hätte eigentlich nach dem Ende der Visagütligkeit ausreisen müssen, ist aber nicht, sondern hat Antrag auf AE gestellt, ggf. der Versagung widersprochen und ist dann während dieses Zeitraums schwanger geworden. Und aufgrund der Schwangerschaft, sofern weit genug fortgeschritten, dann eine Duldung und nach Geburt eine AE §28.1.3   --  nicht §28.1.1 -- bekommen (dann auch kein A1 mehr notwendig).
Aber das ist auch ein Glücksspiel, wenn deine Frau nicht sowieso schwanger ist, kann man das FZF Visum nachholen. Ihr habt einen gesetzlichen Anspruch auf ein FZF-Visum, also sollte es keine Probleme geben.

Wenn man davon ausgeht, dass Deine Frau jetzt sowieso einen anderen Famileinnamen hat (mutmaße mal), dann wird die ABH sowieso, selbst wenn sie es dürfte und wollte, keinen AE in einen Pass kleben, der auf einen "falschen" Namen ausgestellt ist.
Deine Frau könnte zwar den Pass im Konsulat/Botschaft neu ausstellen lassen, aber dafür bräuchte sie einen bereits geänderten Inlandspass, und dieser wird AFAIK nur in RU geändert.
Also müsste sie sowiese alleine deswegen zurück.
Und da sie nur mit einem Visum hier ist, wird sie auch anderes in RU zu erledingen habe (Haushalt auflösen, weitere Sachen holen) etc ..
Ist also alles im Rahmen und dieses Nachholen des FZF in Eurem Fall wohl überhaupt kein Beinbruch

Nachtrag: bitte nicht falsch verstehen und nur den Inlandspass in RU ändern, sonder auch gleich den Reisepass dort (und nicht erst im Konsulat hier, das würde in der REgel nur gehen, wenn sie kein Visum mehr bräuchte, sondern eine FB auf den "alten" Pass hätte)
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bulbul
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Antwort #9 - 15.07.2010 um 14:22:35
 
Erne, vielen Dank für den Tipp.

Vielen Dank nochmals an euch. Sehr hilfreiche und kompetente Hinweise. Dennoch bin ich sehr dankbar für jegliche Tipps...

gerne direkt per PN um den Rahmen hier nicht zu sprengen! Ich hoffe, dass diese Infos auch weitere/ nachkommende Kandidaten hilfreich sind (solang die 2005- 7 Gesetze noch Geltung haben)
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Antwort #10 - 15.07.2010 um 18:25:54
 
erne schrieb am 15.07.2010 um 13:21:17:
Nachtrag: bitte nicht falsch verstehen und nur den Inlandspass in RU ändern, sonder auch gleich den Reisepass dort 

... denn sonst kannst auch kein Antrag auf FZF gestellt werden.

Der Reisepaß ist spätestens durch Ausstellung des neuen Inlandspasses für alle ersichtlich ungültig geworden.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #11 - 15.07.2010 um 18:42:31
 
Mal eine theoretische Frage in Bezug auf dieses Thema..
Wenn das Ehepaar nicht so kooperativ ist, was die Ausreise betrifft, wird die Ehegaettin eines Deutschen abgeschoben ? oder wird sie bis zum Ende ihres Lebens mit einer Duldung "geduldet" ?

Gruss,

Lacrima
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Antwort #12 - 15.07.2010 um 19:35:09
 
lacrima schrieb am 15.07.2010 um 18:42:31:
Mal eine theoretische Frage in Bezug auf dieses Thema..
Wenn das Ehepaar nicht so kooperativ ist, was die Ausreise betrifft, wird die Ehegaettin eines Deutschen abgeschoben ? ...

Möglich, wäre nicht das erste mal.
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Antwort #13 - 30.07.2010 um 15:28:59
 
erne schrieb am 14.07.2010 um 19:31:58:
Welches Visa hat deine Frau denn und wie ist die Visahistorie?
Zu welchem Zweck ist das Visum gegeben worden?
Zu welchem Zweck ist sie zuletzt eingereist?


Das ist eine gute Nachfrage: Sie hat ein Schengen Visum gültig für mehrere Besuche (Vater ist im Dienst in EU Land - Tochter besucht ihn). Solches Visum wurde mehrmals erteilt und kann bis zum letzten Besuch bewiesen werden, dass es kein Erschleichungsmotiv vorhanden war/ist.
Jetzt meine Frage, die Du vielleicht schon Tage bevor in Erwägung ziehen wolltest:
Laut § 39 - 'Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke'
[sic] über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind.
Muss sie dann ausreisen? Denn der Anspruch auf die AE nach der Einreise entstanden ist!! Oder interpretiere ich etwas falsch.
Nochmals vielen Dank

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Antwort #14 - 01.08.2010 um 20:21:36
 
Es ist mir bewusst, dass die meisten nicht gerade vor' m Computer sitzen. Dennoch eine kurze Rüchmeldung wäre gut. Danke vielmals.
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