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FZF in DE mit Multi-Entry Visum (Gelesen: 19.252 mal)
reinhard
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Antwort #30 - 03.08.2010 um 19:30:38
 
bulbul schrieb am 03.08.2010 um 09:41:59:
Ach ja, eins kann ich es mir nicht verkneifen: mich stört dass 'man' mein Fall instrumentalisiert um andere zu belehren oder ermahnen.  Aus pedagogischer Sicht  u. o. um Redundanzen zu meiden Schön und gut. Dafür ist m. E. FAQ Tipps von .. etc Rubren geeigneter! Nun mal als Verbesserungsvorschlag für Beitragende Smiley


Du solltest auch die andere Seite sehen:

Dass jemand mit Touristen-Visum oder etwas Vergleichbarem einreist, heiratet und am liebsten gleich hierbleiben will. kommt öfters vor. Das geht ja auch manchmal über § 39 AufenthG, aber öfters auch nicht.

Auf einen wie Dich, der fragt, kommen mit der Zeit zehn oder zwanzig andere, die erstmal nur durch lesen versuchen, ihr Problem einzukreisen und ggf. schon Antworten zu finden. Insofern ist es manchmal sinnvoll, etwas ausführlicher zu antworten, um damit fünf andere gleich mit zu "bedienen".

Normal ist eben:
C-Visum zum Besuch, Einreise / Ausreise
D-Visum zum Daueraufenthalt / Einwanderung

Mit C-Visum zur Einwanderung über § 39 ist eine Ausnahme – letztlich entscheidet Deine Ausländerbehörde, wenn Deine Frau einen Antrag stellt, hier gibt es nur Einschätzungen, ob es bei Deiner Frau klappen könnte.

Und ein pädagogischer Unterton oder so ist in jedem Forum Glückssache, damit kommst Du am besten zurecht, indem Du nicht sofort antwortest, sondern am nächsten Tag.
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Antwort #31 - 03.08.2010 um 19:42:26
 
noch offene sachliche Fragen?
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Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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bulbul
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Antwort #32 - 04.08.2010 um 13:49:00
 
Ja!

Angenommen dass wir den steinigen aber dennoch aus unserer Sicht praktischen und AUCH legalen §39'er Weg schlagen. Wir stellen einen AE-Antrag! Die Bearbeitungszeit/ (vielleicht auch rechtsanwältliche Anklage) nimmt Zeit in Anspruch. Visa läuft ab. Wird Drittländerin aufgefordert das Land zu verlassen (abgeschoben)? Duldung?!!

Wie könnte das Szenario aussehen?!

Danke
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reinhard
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Antwort #33 - 04.08.2010 um 13:56:46
 
Nein, da passiert nichts.

Als "Quittung" für den Antrag bekommt sie eine FB (kannst Du anklicken). Und bei Ablehnung bekommt sie eine Frist zum Verlassen des Landes – die sollte sie dann einhalten, wenn Rechtsmittel (Anwalt etc.) aussichtslos sind.

Sie muss allerdings die üblichen voraussetzungen erfüllen, also z.B. einen Pass auf ihren Namen haben. Wenn sie bei der Hochzeit den Namen geändert hat, kann der Antrag sehr schnell abgelehnt werden und nützt ihr nichts (außer dass sie dann Klarheit hat).

Fiktionsbescheinigung bedeutet: Der bisherige Aufenthaltstitel, in diesem Fall ihr Visum, gilt als "fortbestehend". Das ist also eine Art Verlängerung, der Aufenthalt bleibt legal.
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Petersburger
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Antwort #34 - 04.08.2010 um 23:58:01
 
bulbul schrieb am 04.08.2010 um 13:49:00:
Wie könnte das Szenario aussehen?!

reinhards Optimismus teile ich zwar nicht, aber was soll's.

Wird der Antrag angenommen, stimmt sein Beitrag.

Wenn nicht - und die ABH hat das Recht und sogar die Pflicht, die Antragsannahme zu verweigern, wenn die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind - ist der Aufenthalt Deiner Frau bis zum Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer mit dem Schengen-Visum legal.

Danach halt illegal. Was im § 50 AufenthG so schön mit dem Wort "ausreisepflichtig" umschrieben ist.

Viel Glück Euch beiden im persönlichen Leben - ich hoffe aber im ausländerrechtlichen Teil, daß doch noch ein Zwischenspiel in RUS einzulegen ist.
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Antwort #35 - 05.08.2010 um 05:47:13
 
Petersburger schrieb am 04.08.2010 um 23:58:01:
die ABH hat das Recht und sogar die Pflicht, die Antragsannahme zu verweigern, wenn die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind

Was wäre die gesetzliche Grundlage, der Antragsannahmeverweigerung?

Ein älterer Beitrag von Muleta, zwar mit einem etwas anderen Kontext, aber in der Kernaussage treffend, sagt etwas anderes aus:

Zitat:
Wie auch immer, eine Botschaft (und auch jede andere Behörde) hat natürlich kein Recht, die Antragsannahme zu verweigern.


http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1183711230/5#5

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Antwort #36 - 05.08.2010 um 07:45:44
 
Petersburger schrieb am 04.08.2010 um 23:58:01:
Wenn nicht - und die ABH hat das Recht und sogar die Pflicht, die Antragsannahme zu verweigern,


weder noch. Die Nichtannahme bzw. Nichtbeachtung von Anträgen stellt eine Arbeitsverweigerung des Sachbearbeiters dar und ist dienstrechtlich zu sanktionieren. Da ein Antrag (im Aufenthaltsrecht allgemein, d.h. auch gegenüber einer deutschen Botschaft) auch mündlich gestellt werden kann, ist eine Annahmeverweigerung ohnehin schwer vorstellbar - wollen sich die Sachbearbeiter etwa die Ohren zu halten, wenn der Antragsteller sein Begehren äußert?!?

Den Betroffnen ist eine DAB anzuraten - sofern sie nicht durch die Antragstellung ohnehin erstmal nur Zeit gewinnen wollten und durch solch ein behördliches Fehlverhalten mangels Antragsablehnung die Fiktionswirkung auf unabsehbare Zeit weiter besteht...

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Antwort #37 - 05.08.2010 um 10:20:40
 
reinhard schrieb am 04.08.2010 um 13:56:46:
Sie muss allerdings die üblichen voraussetzungen erfüllen, also z.B. einen Pass auf ihren Namen haben. Wenn sie bei der Hochzeit den Namen geändert hat, kann der Antrag sehr schnell abgelehnt werden und nützt ihr nichts (außer dass sie dann Klarheit hat).

Ich frage deswegen schon mal hier danach was ich in § u WvW nicht ganz geblickt habe u.v.a. damit wir Klarheit VORHER haben. Laut §5 ist keine Rede von Namensänderung sondern eher Gültigkeit eines Ausweises. Habe ich wieder was anderes verstanden?!!
Danke
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reinhard
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Antwort #38 - 05.08.2010 um 12:01:29
 
Es ist nicht sinnvoll, wenn sie mit einem ungültigen Pass (falscher Name) irgend etwas beantragt. Sie muss erst nach Russland, Inlandspass ändern lassen, neuen Pass beantragen, sich abmelden...

Mach ihr keine Hoffnung, dass irgend etwas hier funktionieren könnte.

Zeig ihr mal das:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1277235869

Bei einem Antrag riskiert sie nichts: Sie bekommt eine FB, wenn's länger dauert zu entscheiden. Aber normal müsste die ABH innerhalb von 10 Minuten sehen, dass sie einen "falschen" Pass hat, und gleich ablehnen.
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Antwort #39 - 05.08.2010 um 19:34:30
 
steini007 schrieb am 05.08.2010 um 05:47:13:
Petersburger schrieb am Heute um 01:58:01:
die ABH hat das Recht und sogar die Pflicht, die Antragsannahme zu verweigern, wenn die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind

Was wäre die gesetzliche Grundlage, der Antragsannahmeverweigerung?


Gut, das war salopp formuliert.

Hier korrekter:
... vor der Annahme eines Antrages den Antragsteller darüber zu informieren, daß dieser Antrag aufgrund ... abzulehnen ist und eine andere Entscheidung nicht zu erwarten ist. Er möge bitte (z.B.) das vorgeschriebene Antragsverfahren im Ausland einhalten.

Man kann natürlich auch jeden Antrag in jeder Form entgegennehmen, die entsprechende Gebühr kassieren und dann ablehnen.
Nur möchte ich mir das Geschrei über eine solche Verhaltensweise lieber gar nicht erst vorstellen.
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Antwort #40 - 06.08.2010 um 07:05:06
 
Petersburger schrieb am 05.08.2010 um 19:34:30:
Man kann natürlich auch jeden Antrag in jeder Form entgegennehmen, die entsprechende Gebühr kassieren und dann ablehnen.
Nur möchte ich mir das Geschrei über eine solche Verhaltensweise lieber gar nicht erst vorstellen.


Wenn verheiratet, kostet ein FZV doch nichts, oder hat sich da was geändert?  Und selbst dann werden tragenden Gründe angegeben und "arbeitet" an den Ablehnungsgründen.

Die Praxis z.B. einen Visumantrag nur anzunehmen, wenn er vollständig ist entspricht einer Reduzierung des Arbeitsaufkommens bei der Behörde, dürfte aber rechtlich bedenklich sein, denn Unterlagen können auch jederzeit nachgereicht werden.
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Antwort #41 - 06.08.2010 um 08:40:49
 
Zitat:
Die Praxis z.B. einen Visumantrag nur anzunehmen, wenn er vollständig ist entspricht einer Reduzierung des Arbeitsaufkommens bei der Behörde, dürfte aber rechtlich bedenklich seinist rechtswidrig, ...


VG Berlin, Beschluss vom 04.10.2007 - VG 23 V 18.07, http://www.asyl.net/index.php?id=114&tx_ttnews[tt_news]=30728 (Die Entscheidung wurde bereits mehrfach im Board zitiert - inzwischen ist sie auch im Netz verfügbar)

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Antwort #42 - 06.08.2010 um 14:21:42
 
Na, dann lehne ich mich mal innerlich zurück und beobachte weiter.

Im Visakodex Art. 10 Abs. 3, gültig seit 2010, steht "Bei der Beantragung hat der Antragsteller ...".

Es ist bei den anderen Schengenvertretungen wie auch  bei den Vertretungen der Russischen Föderation in Deutschland üblich, Anträge nur vollständig entgegenzunehmen.

Schengen-Einheitlichkeit wie auch Gegenseitigkeit im konsularischen/diplomatischen Verkehr sind Prinzipien, die im erwähnten VG-Urteil nicht vorkamen.

Daher, wie gesagt, beobachte ich das mal weiter.
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Antwort #43 - 06.08.2010 um 15:50:07
 
Petersburger schrieb am 06.08.2010 um 14:21:42:
Es ist bei den anderen Schengenvertretungen wie auch  bei den Vertretungen der Russischen Föderation in Deutschland üblich, Anträge nur vollständig entgegenzunehmen.


(auch wenn es jetzt OT wird:)

das hat ja niemand bestritten (wobei mich doch ehrlich gesagt überhaupt nicht interessiert, was die Vertretungen andere Länder so machen). Dummerweise sagt die Erfahrung, dass die Türsteher sowie Orts- und Schalterkräfte, deren sich die deutschen Botschaften bedienen, regelmäßig von Tuten und Blasen keine Ahnung haben und diese die Antragsteller auch dann ohne Antragsannahme wegschicken, wenn die Antragsteller "vollständige" Unterlagen haben ("vollständig" im Sinne von "entscheidungserheblich"! Nicht im Sinne von "alles was die Botschaft in ihrer Standard-Checkliste verlangt") Dies betrifft z.B. regelmäßig Fälle, in denen ein Familiennachzug zu Ausländern ohne gesicherten Lebensunterhalt beansprucht wird, ein Ehegattennachzug ohne Deutschkenntnisse etc.

BTW: es gibt eine Weisung des AA, nach der auch "unvollständige" Anträge entgegen zu nehmen sind, wenn der Antragsteller darauf besteht. Und das AA weist seine Botschaftsmitarbeiter auch kurzfristig auf die Einhaltung der Weisungen hin, wenn das dort bekannt wird...

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Antwort #44 - 06.08.2010 um 15:51:05
 
Zurück zu meinem Fall: wenn wir den Antrag in Ru stellen, braucht man Kodex etc... nicht anzusprechen. Dann vervollständigen die relevante Dokumente (Inlandspass, Auslandspass mit dem richtigen Namen etc.. ) den Antrag. Kann ich sie verpflichten mir eine Empfangsbestätigung zu erstellen (formloses: wir haben den Antrag entgegen genommen am xx.xx.xxxx Punkt)?

Wenn ich den Antrag anschaue (letzte Seite) sehe ich eine Checklist mit dem Obertitel: 'Folgende Unterlagen fehlten und wurden heute angefordert' - was bedeutet das? Nachzureichen - oder den ganzen Pack wieder mit nach Hause zu nehmen und Zeit gewinnen/verlieren je nach Perspektive?!!

Dort abmelden wird sie definitiv nicht tun. Da hat Petersburger kurz angedeutet warum Smiley

Ist der Antrag hie oder dort gestellt, ist FB sofort zu erteilen?!! Wie soll man sich die Verhältnisse vorstellen? Inwiefern ist die Erteilung  von der Bearbeitung des AE-Antrags an/abgekoppelt?!!

Danke

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