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FZF in DE mit Multi-Entry Visum (Gelesen: 19.254 mal)
reinhard
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Antwort #15 - 01.08.2010 um 21:14:42
 
bulbul schrieb am 30.07.2010 um 15:28:59:
über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind.
Muss sie dann ausreisen? Denn der Anspruch auf die AE nach der Einreise entstanden ist!! Oder interpretiere ich etwas falsch.


Normal ist:

Heiraten
FZF-Visum beantragen
einreisen
AE kriegen

Alles, was Du anders haben willst, kann kompliziert und langwierig werden. Ich würde als ersten überlegen, ob Ihr die Gesetze nicht einfach einhaltet, wie alle anderen auch, dann hat sie in einem Monat ihre AE.

Wir haben hier im Forum Fälle, wo diese "Tricks" dann schnell ein paar Monate kosteten, einiges Geld verschlangen und letztlich doch der normale Weg dann der schnellste war.

Aber wenn sie mit der Ausländerbehörde über den § 39 diskutieren will, soll sie einen AE-Antrag stellen. Dann bekommt sie eine Antwort, bei einer Ablehnung könnte sie klagen.

Falls sie sowieso nach Hause muss, weil sie sich ja auch in Russland abmelden muss (damit das Konsulat für sie zuständig wird), ist das alles Unsinn, weil sich dann ohnehin anbietet, den normalen Weg zu gehen. Die Straße ist groß, breit und viel benutzt – Deine Trampelpfade durch das Gebirge sind schmal und unbekannt.
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Antwort #16 - 01.08.2010 um 22:13:16
 
reinhard schrieb am 01.08.2010 um 21:14:42:
Ich würde als ersten überlegen, ob Ihr die Gesetze nicht einfach einhaltet, wie alle anderen auch, 


Unverschämter gehts nimmer!
Seit wann ist die Wahrnehmung der im AufenthaltG angegebenen Möglichkeiten ein Verstoss gegen das Gesetz?

reinhard schrieb am 01.08.2010 um 21:14:42:
wo diese "Tricks" dann schnell ein paar Monate kosteten


Seit wann ist die Wahrnehmung derGesetzlichen Möglichkeiten ein Trick.?
Zeit und Geld kosten in diesen Fällen immer schlechte Ausbildung der SB, Inkompetenz oder kleinkariertes Denken

reinhard schrieb am 01.08.2010 um 21:14:42:
Falls sie sowieso nach Hause muss, weil sie sich ja auch in Russland abmelden muss (damit das Konsulat für sie zuständig wird), ist das alles Unsinn, weil sich dann ohnehin anbietet, den normalen Weg zu gehen. Die Straße ist groß, breit und viel benutzt – Deine Trampelpfade durch das Gebirge sind schmal und unbekannt. 


Bravo hier spricht der Russlandkenner.

Auch wenn es mir den Schrottplatz einbringt, das musste mal raus, in diesem Forum wird in letzter Zeit gegen Menschen mit Bildung und einem gewissen Lebensstandart opponiert, Passunterdrückung, Schwängerung gegen AE, Ehen mit 20 Jahren Altersunterschied, Hartz IV Zuwanderung etc werden von den gleichen Mitgliedern wohlwollend "bedient"  gegen
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Antwort #17 - 01.08.2010 um 22:47:58
 
sigi-n schrieb am 01.08.2010 um 22:13:16:
Unverschämter gehts nimmer!


Dein Ton ist auch unverschämt - was soll das denn?
Man kann auch neutral antworten, wenn man anderer
Meinung ist.

sigi-n schrieb am 01.08.2010 um 22:13:16:
in diesem Forum wird in letzter Zeit gegen Menschen mit Bildung und einem gewissen Lebensstandart opponiert, Passunterdrückung, Schwängerung gegen AE, Ehen mit 20 Jahren Altersunterschied, Hartz IV Zuwanderung etc werden von den gleichen Mitgliedern wohlwollend "bedient"gegen 


Was genau wirfst du dem Team vor?  Ärgerlich

Das wir bei solchen Angriffen nicht reagieren?

Benutze den Modalarm, wenn dir etwas nicht passt.
Deine Unterstellung wird im Team besprochen ...

zurück zum Wichtigen:

Die Möglichkeiten des § 39 sollten hier weiter besprochen
werden
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Antwort #18 - 01.08.2010 um 22:58:08
 
Meiner Meinung nach ist der § 39 AufenthV erfüllt, wenn die Deutschkenntnisse innerhalb der Gültigkeit des Visums erbracht werden, damit ist dann der Anspruch nach der Einreise  entstanden und eine Ausreise nicht notwendig.

Gruß  J.  Zwinkernd
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Antwort #19 - 01.08.2010 um 23:08:30
 
bulbul schrieb am 30.07.2010 um 15:28:59:
Sie hat ein Schengen Visum gültig für mehrere Besuche (Vater ist im Dienst in EU Land - Tochter besucht ihn)

Das hört sich erstmal nach einem ganz normalen Schengener Besuchsvisum für x Tage (<90) an mit Multi Entry.

ich habe zwar im Kopf, dass es einige Urteile in diese Richtung gibt, habe aber die Quellen momentan nicht parat.

IMHO ist folgendes ein Problem:
bulbul schrieb am 30.07.2010 um 15:28:59:
§ 39 - .....
wenn er ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte besitzt,

Die Gültigkeit setzt voraus, dass richtige Angaben beim Antrag gemacht wurden.
Es kommt also ganz darauf an, ob es wie ich oben angedeutet habe ein ganz normales Multy Entry Besuchsvisum ist oder ggf. was besonderes. Bei einem ganz normalen Besuchsvisum kann die ABH davon ausgehen, dass die Eheabsicht schon beim Beantragen feststand.

Aber ganz egal ... und Reinhard hat ja auch schon in diese Richtung gepostet:
auf welchen Namen lautet ihr Pass und wie ist ihr Name jetzt nach der Eheschliessung?
Wenn die die Namen unterschiedlich sind, wie soll dann eine AE reingeklebt werden?


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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #20 - 02.08.2010 um 01:04:04
 
Zunächst mal bin ich ganz persönlich der Meinung, daß der § 39 AufenthV hier mißbraucht würde.

Er wird zwar in solchen Fällen gern zur Rechtfertigung benutzt, warum ein Ehepartner nun doch nicht seinen Antrag im Heimatland stellen muß, aber das führt zu ... nein, das erst ein paar Sätze weiter.

Erst die formale Begründung meiner Meinung:
Ein Schengenvisum ist ein Visum für Kurzaufenthalte. Das darf schon deswegen nicht zur Einreise zum Daueraufenthalt benutzt werden, weil der Antragsteller sich in seinem Antrag verpflichtet, vor Ablauf der Visumgültigkeit auszureisen.
Das ist das Gemeinsame bei allen Schengen-Visa - auch bei Fünfjahresvisa.

Bei einem Visum zur einfachen Einreise kommen dann auch noch falsche Angaben im Visumverfahren hinzu - wer heiraten und in Deutschland bleiben will, schreibt das nicht in einen Schengen-Antrag. Der würde abgelehnt wegen fehlender Rückkehrbereitschaft.
Die Nutzung eines solchen Visums ist bereits bei der Einreise eine Straftat nach § 95 AufenthG.

Bei buchstabengetreuer Auslegung der AufenthV "sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind" müßte bei Eheschließung in Deutschland niemals vorab ein Antragsverfahren zum Daueraufenthalt durchlaufen werden - der Anspruch entsteht erst mit der Heirat, also in Deutschland, also nach der Einreise.
Mit anderen Worten: Eine Verordnung von Bundesregierung und Bundesministerium des Innern setzt das vom Bundestag beschlossene und vom Bundespräsidenten unterzeichnete Aufenthaltsgesetz für eine konkrete Anwendung außer Kraft?
Wozu machen sich dann Bundestag und Bundespräsident überhaupt die Mühe?
Die AufenthV ist dem AufenthG nachrangig!

Ich weiß auch, daß es sogar schon Gerichtsurteile gibt, die eine andere Auffassung vertreten - das hindert mich aber nicht, bei meiner Meinung zu bleiben.

WEIL:

Würde das meiner Meinung entsprechend konsequent durchgesetzt, entfiele ein für mein Empfinden absolut unwürdiger Zustand:
Da kommt eine junge Frau daher und will mit einem jungen Mann probieren zusammenzuleben.
Ja und?
Das passiert fast überall in der Welt dauernd - sollen sie doch!

Geht das jetzt aber über Landesgrenzen, stellt sie einen Visumantrag für drei Monate, weil der junge Mann in Deutschland lebt und sie im Drittland, dann ist die Auslandsvertretung gezwungen, fehlende Rückkehrbereitschaft festzustellen und den Visumantrag abzulehnen.

Das wäre sie nicht, wenn das übliche Antragsverfahren auch von den ABH nicht umgangen würde.


Das führt zum gegenwärtigen Zustand, führt dazu, daß die Ehrlichen die Dummen sind, die Lügner (die ihre wahren Ansichten im Visumverfahren verschweigen und stattdessen etwas anderes hinschreiben - ist das keine Lüge?) aber dann in Einzelfällen das Antragsverfahren umgehen können und erfolgreich sind.

Ich zitiere hier aus dem Gedächtnis ein Gerichtsurteil, das ich jüngst las:
"Das Verschweigen des wahren Reiseziels im Visumverfahren ist vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie weniger streng zu bewerten und kann nicht als Begründung für das Versagen einer AE dienen."
Das ist ein Schlag ins Gesicht für alle die, die ihre Absichten offen und ehrlich sagen/schreiben (wollen) oder das mal getan haben und dadurch dann Schwierigkeiten in den Auslandsvertretungen haben/hatten.
Es ist eine offene Aufforderung, die Auslandsvertretungen mit falschen Angaben zu täuschen und so Visa zu erhalten, die es bei wahren Angaben nicht gäbe. Und das von einem deutschen Gericht.

Ich selbst gehöre zu denen, die die "kleine Lüge" vor einer Behörde ablehnen. Einmal mußte ich deswegen schon vor Gericht erkämpfen, worauf meine Frau einen Anspruch hatte - sie hat es bekommen. Und viele Bekannte mit absolut ähnlichen Situationen nutzten die "kleine Lüge" und bekamen sofort und problemlos, was sie wollten. Die haben mich ausgelacht.
Trotzdem bleibt das auch weiterhin mein Weg.

Ende meines Seelenschmalzes zum Thema.
Jetzt haut mich nicht für meine Meinung, die ändert sich dadurch auch nicht.
Mir wäre es lieber, mich mit der erwähnten jungen Frau in Ruhe unterhalten und im Brustton der Überzeugung sagen zu können: "Das Visum können Sie schon bekommen, sie können sogar heiraten während Ihres Aufenthaltes. Aber gleich dableiben - keine Chance!"
Dann soll sie doch drei Monate "Ehe auf Probe" führen.
Dann wäre ein würdevoller Umgang mit den Antragstellern möglich, die tatsächlich ohne Antragsverfahren-Umgehungsgedanken etwas wollen, was es im Moment nicht geben kann.


Argumente, wie § 39 AufenthV hier vielleicht "ins Boot geholt" werden könnte, gibt es aber von mir nicht.

Fakt ist:
Die ABH Stuttgart verlangt die Einhaltung des üblichen Antragsverfahrens.

Also muß das so sein, die werden sich - vermute ich mal - auf keine Anwendung des § 39 AufenthV einlassen.

Hat Deine Frau Deinen Namen angenommen, wird sie in RUS erst ihren Inlands- und danach ihren Reisepaß neu beantragen müssen. Das dauert erfahrungsgemäß etwa zwei Monate.
Wichtig ist, daß die deutsche Heiratsurkunde apostilliert sein muß.

Danach dann das Antragsverfahren in der für den Wohnort zuständigen Auslandsvertretung. Das dauert dann nochmal etwa vier Wochen + Bearbeitungszeit in der ABH.
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Antwort #21 - 02.08.2010 um 07:05:59
 
@
sigi-n

Wie bereits angedeutet wurde im Team über dein
Posting gesprochen und auch entschieden.

Kurz und knapp

... und 1 Woche Schreibpause
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Antwort #22 - 02.08.2010 um 09:09:50
 
WowWow... Es war nicht meine Absicht, daß es sich hier ausufert. Genau das habe ich gefürchtet: mit interpretierbaren Texten gibt es immer ärger.
Also erstmals Danke!
Kurz zum Sachverhalt: Frau hat visum beantragt um primär ihren Vater besuchen zu können. Da es aber nicht ausgeschlossen ist wo anders in Europa kurze Urlaube zu machen ist dies auch geschehen. Die Absicht zu heitaten ist nicht vor sondern danach entstanden. Es ist grenzwertig da gleich virtuel menschen die man niemals gesehen hat indirekt als Lügner zu bezichtigen  oder schwarz auf weiss woanders versteckte aber legale Gesetze gleich als Missbrauch zu vermelden. Alles ist auf der BMI Seite veröffentlicht. Man sucht und findet und fragt nach, wie die 'Kennner' das beurteilen.
@ Petersburger, ja die ABH in Stuttgart u. a. kenne ich schon lange... ohne kommentar Smiley
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Antwort #23 - 02.08.2010 um 10:16:03
 
bulbul schrieb am 02.08.2010 um 09:09:50:
Es ist grenzwertig da gleich virtuel menschen die man niemals gesehen hat indirekt als Lügner zu bezichtigen

Deshalb habe ich das auch sofort erklärt.
Wer eine falsche Angabe im Visumantrag macht, darf sich zumindest nicht wundern, daß Anderen das Wort "Lügner" im Hinterkopf sitzt. Ich spreche es halt aus.
Übrigens nicht indirekt, sondern ganz geradeheraus.

Übrigens nicht in Bezug auf Deinen Fall, sondern auf Inhaber von Visa zur einfachen Einreise.

Mit Multivisa können solche Situationen durchaus entstehen - was nichts daran ändert, daß auch solche Visa die Einreise zum Daueraufenthalt nicht gestatten.

bulbul schrieb am 02.08.2010 um 09:09:50:
schwarz auf weiss woanders versteckte aber legale Gesetze gleich als Missbrauch zu vermelden.

Wir wollen nichts verwechseln.

Es gibt das Aufenthaltsgesetz.
Dazu gibt es eine Aufenthaltsverordnung. Die ist schon dem Namen nach kein Gesetz, sie ist dem Gesetz nachrangig.
Dann haben wir eine Verwaltungsvorschrift. Die ist ihrem Charakter nach eine Handlungsanleitung für die Verwaltung in Sachverhalten, die aus dem Gesetz bzw. der Verordnung nicht ausreichend klar herleitbar sind.

Gesetz haben wir nur eines in dieser Frage.

Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sind übrigens nicht versteckt, sondern alle veröffentlicht.


Warum ich selbst eine bestimmte Meinung vertrete, habe ich erklärt.
Und jeder, der jetzt nicht konkret betroffen ist, jeder, der für Rechtssicherheit und würdigen Umgang mit dem Antragsteller ist, wird meine Argumente wenigstens verstehen können.
Ob er dadurch meiner Meinung ist/wird, ist eine andere Frage.

Rein menschlich ist jeder zu verstehen, der nach Hochzeit in Deutschland nicht mehr ausreisen möchte. Die Folgen für andere durch eine regional unterschiedliche Wischi-Waschi-Handhabung der gesetzlichen Regelungen habe ich versucht darzustellen.

Aus reinem Gerechtigkeitsempfinden einerseits und aus dem grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie andererseits kann es nicht sein, daß nach einer Eheschließung im Ausland (der Anspruch entsteht vor der Einreise) zwingend en Antragsverfahren im Ausland durchlaufen werden muß, während die Eheschließung nach der Einreise in Deutschland (der Anspruch entstand nach der Einreise) die Ausreise unterbleiben kann.
Wer hat bei Kurzreisen alle Unterlagen dabei, die man für die Anmeldung der Eheschließung in Deutschland braucht? Eine Geburtsurkunde zum Beispiel gehört doch nicht zum Reisegepäck wie der Reisepaß. Von der erforderlichen Apostille ganz zu schweigen.
Genau hier ist der Knackpunkt.
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Antwort #24 - 02.08.2010 um 10:50:06
 
@petersburger: Gesetzt , Verordung etc.. hast du recht und habe ich auch gemeint- ich habe die ja gefunden...  §39 etc.. dagegen nicht einfach zu finden!!!

Das Heiraten in DE mit Schengen Visum wurde uns nicht verwehrt. Multi-Entry heisst dass nicht dass sie den Heiratsantrag sofort gestellt hat. Das Visa wurde schon Monate 'vor mir' ausgestellt. (knackpunkt will ich nicht hier ausführen- vielleicht Mitte Sept. persönnlich in St. Pete Smiley

Es ist uns klar, daß es an der Borderline ist. Wir wollen uns vergewissern, wenn es so was gibt warum nicht anzuwenden und unter welchen Umständen, v.a. WENN das Gewissen und das Handeln/Absichten Sauber sind. Momentan sind wir nur beim Fragen. Nichts ist beantragt!!! Wir sind dankbar für Aufklärung, Meinungen oder Erfahrungen. Am Ende werden wir unsere Entscheidung selber treffen.
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Antwort #25 - 02.08.2010 um 16:09:45
 
Wir sollten uns nicht zu sehr im Hin und Her verlieren.

Zum Sachverhalt wird sich an meinen letzten vier Sätzen in Antwort #20 nicht viel ändern.

Niemand macht Euch einen Vorwurf, weil Ihr über Möglichkeiten nachdenkt - das täte ich auch.
Auch eine Eheschließung in Deutschland ist völlig unabhängig vom Aufenthaltsstatus in Deutschland möglich und es gibt nichts dagegen einzuwenden.
Wenn Eure zuständige ABH eine AE auch ohne Ausreise erteilen würde, dann wärt Ihr nicht die Einzigen mit solchem "Erfolg". (Nur daß ich eben bei den Stuttgartern davon überrascht wäre.)

Der "Knackpunkt" ist, daß Deine Frau mit einem für andere Zwecke offenbar nach allen Regeln ordentlich erhaltenen Kurzaufenthaltsvisum mit dem Wunsch nach Daueraufenthalt eingereist ist. Sonst hätte sie nicht die nötigen Papiere dabeigehabt (oder vorher schon geschickt).

Auch ein solcher Wunsch ist nicht zu tadeln - wohl dann aber der Versuch, aus einem Kurz- einen Daueraufenthalt zu machen und (WICHTIG: nicht auf Euch persönlich bezogen, ich habe gerade wieder unpersönlich formuliert) dabei so zu tun, als sei die Eheschließung in Deutschland ein überraschendes Ereignis gewesen, das nicht vorhergesehen wurde oder gar - Gott behüte - direkt angestrebt worden sei. Denn genau das ist mit einem nach der Einreise entstandenen Anspruch eigentlich gemeint.

Ich fürchte allerdings, daß wir jetzt nicht viel Neues oder gar Konstruktives erzeugen, wenn wir auf dieser Schiene weiterdiskutieren.
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Antwort #26 - 02.08.2010 um 16:52:05
 
Petersburger schrieb am 02.08.2010 um 16:09:45:
Ich fürchte allerdings, daß wir jetzt nicht viel Neues oder gar Konstruktives erzeugen, wenn wir auf dieser Schiene weiterdiskutieren.


finde ich auch! nochmals Herzlichen Dank. Ich melde mich dann wenn es mal was vernünftiges zu vermelden gibt!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #27 - 03.08.2010 um 09:41:59
 
Ach ja, eins kann ich es mir nicht verkneifen: mich stört dass 'man' mein Fall instrumentalisiert um andere zu belehren oder ermahnen.  Aus pedagogischer Sicht  u. o. um Redundanzen zu meiden Schön und gut. Dafür ist m. E. FAQ Tipps von .. etc Rubren geeigneter! Nun mal als Verbesserungsvorschlag für Beitragende Smiley
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Antwort #28 - 03.08.2010 um 11:43:04
 
Wenn Du eine konkrete Beratung nur für den Einzelfall ohne "störende Nebengeräusche" haben willst, ist ein Internetforum vielleicht nicht der beste aller denkbaren Plätze.

Deine Themenüberschrift ist so sehr allgemeingehalten, daß sicher auch andere in vergleichbaren Situationen aus diesem Thema schlau werden wollen.

Wer wie ich seine Freizeit nutzt für den einen oder anderen hoffentlich hilfreichen Hinweis hier im Forum hat dann die Mitleser im Hinterkopf.
Ich denke nicht, daß Dein Verbesserungsvorschlag daran viel ändern wird.
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Antwort #29 - 03.08.2010 um 12:32:26
 
ist schon gut! Für das Einfühlen in die Materie und Einblick in der Denkweise in diesem Spezialgebiet zu verschaffen ist die Plattform schon ausreichend. Ich habe nicht nach einer speziellen Behandlung gefragt, aber... nun lassen wir es mal... danke!
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