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Visum aus Finland (Gelesen: 20.645 mal)
Petersburger
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Antwort #30 - 02.08.2010 um 09:55:27
 
sukasuka schrieb am 02.08.2010 um 09:23:09:
Ein Widerspruch wäre also nur bei einem SIS Eintrag notwendig und sinnvoll , sehe ich das richtig ?

Gemessen an Aufwand und Nutzen vermutlich ja.
Ich selbst würde schon aus Prinzip widersprechen.

sukasuka schrieb am 02.08.2010 um 09:23:09:
Dann würde Sie es ja sicher mitgeteilt bekommen ,wenn Sie einen Eintrag hätte.

Grundsätzlich ja - aber kann sie Finnisch?

sukasuka schrieb am 02.08.2010 um 09:23:09:
Wenn Sieim September das Visum beim deutschen Konsulat in St. Petersburg beantragen wird, soll ich dann das Begleitschreiben als Deutscher unter meinem Namen verfassen oder Sieunter Ihrem ?

Am besten beide - keine Romane, aber eine nachvollziehbare Darstellung des Sachverhaltes hilft bestimmt.

sukasuka schrieb am 02.08.2010 um 09:23:09:
Ist es sinnvoll wenn ich mit Ihr zum deutschen Konsulat gehe ?

Höchstens moralisch - Einlaß nur für Antragsteller.
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Ulf
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Antwort #31 - 04.08.2010 um 10:28:43
 
sukasuka schrieb am 30.07.2010 um 22:20:29:
Wenn Sie das Visum hätte missbrauchen wollen, wäre es viel billiger gewesen, einen Flug über FFM nach Helsinki zu buchen und dem Bundespolizisten den gebuchten Flug FFM-Helsinki vorzulegen und den Weiterflug nicht anzutreten.


Hmm. Zurückweisung durch die Bundespolizei wegen Einreiseversuchs mit unpassendem Visum?

Gruß, ULF
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Antwort #32 - 15.08.2010 um 08:27:26
 
ulf schrieb am 04.08.2010 um 10:28:43:
Hmm. Zurückweisung durch die Bundespolizei wegen Einreiseversuchs mit unpassendem Visum?

Gruß, ULF

mit Schengen multiple entry in ein Schengenland einreisen ist ein unpassendes Visum?
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Antwort #33 - 15.08.2010 um 09:49:10
 
Zitat:
mit Schengen multiple entry in ein Schengenland einreisen ist ein unpassendes Visum?

Das kommt darauf an.

Es kann ja § 95 AufenthG zum Tragen kommen.

Geht das nicht aus dem Thema hier hervor?
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franky_23
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Antwort #34 - 15.08.2010 um 11:21:21
 
Petersburger schrieb am 15.08.2010 um 09:49:10:
Das kommt darauf an.

Es kann ja § 95 AufenthG zum Tragen kommen.

Geht das nicht aus dem Thema hier hervor?



Welchen Paragrafen wendest da an?

Im konkreten Fall ist es doch so, dass ihr das Visum gecancelt wurde, nachdem sie von den 30 möglichen Tagen für 2 Tage nach Deutschland wollte.

Wenn der Hauptaufenthalt (noch) nicht bestimmbar ist, so ist das Visum im Land der Ersteinreise einzuholen.

Ist an meinen Aussagen was Falsch?

gegen welches Prinzip verstieß die Betroffene?

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Antwort #35 - 15.08.2010 um 12:48:50
 
Du bist nicht übertrieben konsequent, franky_23. Das wäre hier aber hilfreich.

Auf Deine Frage "Bundespolizei - unpassendes Visum - wieso unpassend?" bekommst Du eine Antwort und kehrst sofort wieder zum Ausgangsproblem des Themas zurück, was eine ähnliche, aber eine andere Sache ist.

Da ich jetzt gerade keine Lust habe, über die Forumsfunktion in meinen älteren Beiträgen die Antwort auf Deine letzte Frage (Stichwort: "finnische Besonderheiten") herauszusuchen und hier zu verlinken: Versuche es bitte einfach mal selbst.

Danke. Ich gehe stattdessen jetzt mittagessen.


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Antwort #36 - 26.08.2010 um 17:57:01
 
Vom Deutschen Generalkonsulat hat sie jetzt ein Visum erhalten, aber nur für 7 Tage trotz, 14 Tagen Urlaub. Es Gibt da 2 Stempel:
1. Stempel: Das Visum Nr D XXXXX ist nur gültig mit folgenden Auflagen:

Stempel2:
nicht zur ständigen Wohnsitznahme keine Verlängerung über den angegebenen Zweck und die dafür vorgesehene Dauer hinaus.

Ich sehe darin zwar kein Problem, da sie keines davon zu tun beabsichtigt, aber ist das so üblich ? Bekommt jeder diesen Stempel ?
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Antwort #37 - 27.08.2010 um 12:12:43
 
Nein, diesen Stempel bekommt nicht jeder.
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Antwort #38 - 28.08.2010 um 13:14:09
 
Habe mit meiner Bekannten nochmahls gesprochen . Sie hat nur 7 Tage beantragt und vom Konsulat genau das bekommen ,was sie beantragt hat. Der Fehler lag also bei Ihr und nicht beim Konsulat.
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Antwort #39 - 14.09.2010 um 23:00:09
 
Die Ein und Ausreise nach D hat wunderbar funktioniert. Nun möchte Sie im Dezember kommen und Advent und Weihnachten Neujahr  mit uns verbringen.
Kann Sie Ende September das Visum beantragen, wenn sie erst im Dezember einreisen möchte ? Sie ist dann in Sankt Petersburg aus beruflichen Gründen..
Sie hat einmal 2 Wochen und einmal 4 Wochen Urlaub. Die 2 Wochen hat Sie genommen, die 4 Wochen möchte Sie im Dezember nehmen.
Wie muss Sie den Urlaub nachweisen ? Bei einer 5 Tage Woche sind 28 Tage Urlaub ja fast 6 Wochen.
Hat Sie überhaupt eine Chance auf 4 Wochen = 28 Tage Aufenthalt ?
Wenn ja, soll Sie begründen, was Sie in D machen möchte , wie Weihnachten Silvester erleben, mit uns den Christkindle Markt in N besuchen.?
Sie wird eine VE von mir haben, Ihren Arbeitsvertrag, die letzten 6 Gehaltsabrechnungen, eine Bestätigung dass Sie Urlaub hat und ungekündigt ist. Gibt es nochetwas was Sie neben dem Antrag und Passbildern sinnvollerweise vorlegen kann ?
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Antwort #40 - 14.09.2010 um 23:34:18
 
sukasuka schrieb am 14.09.2010 um 23:00:09:
Kann Sie Ende September das Visum beantragen, wenn sie erst im Dezember einreisen möchte ? Sie ist dann in Sankt Petersburg aus beruflichen Gründen.

http://www.sankt-petersburg.diplo.de/Vertretung/stpetersburg/de/visa/wer__wann/s...
Satz 3 (über dem 1. Link)

sukasuka schrieb am 14.09.2010 um 23:00:09:
Bei einer 5 Tage Woche sind 28 Tage Urlaub ja fast 6 Wochen.

Bei einer 5 Tage Woche sind 28 Kalendertage Urlaub immer noch 4 Wochen.
Hatten wir das nicht schon mal?

Nebenbei: In RUS sind die ersten zehn Tage im Januar "Neujahrsferien" - gesetzliche Feiertage und Wochenenden. Dafür braucht man keinen Urlaubsanspruch.


sukasuka schrieb am 14.09.2010 um 23:00:09:
Hat Sie überhaupt eine Chance auf 4 Wochen = 28 Tage Aufenthalt ?

Läßt sich im Forum nun wahrlich nicht seriös beantworten - nur  Wahrsagerin

sukasuka schrieb am 14.09.2010 um 23:00:09:
Wenn ja, soll Sie begründen, was Sie in D machen möchte , wie Weihnachten Silvester erleben, mit uns den Christkindle Markt in N besuchen?

So etwas ist immer sinnvoll.
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Antwort #41 - 15.09.2010 um 00:18:31
 
Meine Frage mit den 28 Tagen Aufenthalt war missverständlich formuliert. Traurig
Es gibt Leute in Russland, die behaupten alles zu wissen und meinen man würde normalerweise nur max 21 Tage Aufenthalt bekommen. Und als Begründung wird gesagt, dass das Missbrauchsrisiko geringer sei. 21 Tage illegal zu arbeiten lohnt nicht, da die Reisekosten zu teuer sind.Und junge Frauen würden erst recht keine 4 WochenAufenthalt  gegeben.Die Begründung  dafür hat mich fast vom Hocker gerissen.
Selbstverständlich kommt diese Aussage nicht vom Konsulat.
Deshalb habe ich auch hier gefragt.
Die Frage war allgemein formuliert und ich wollte wissen, ob generell Besuchsvisas mit 28 Tagen Aufenthalt  überhaupt ausgestellt werden.
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Antwort #42 - 15.09.2010 um 06:11:35
 
sukasuka schrieb am 15.09.2010 um 00:18:31:
Die Frage war allgemein formuliert und ich wollte wissen, ob generell Besuchsvisas mit 28 Tagen Aufenthaltüberhaupt ausgestellt werden.

Selbstverständlich werden auch Besuchsvisa bis zu 90 Tagen erteilt.

Solange die Reise in den sozialen Zusammenhang paßt - also nicht etwa eine Lehrerin, die statt in den zwei Monaten Schulferien ausgerechnet zu Schuljahresbeginn fahren will oder ein Angestellter mit 28 Kalendertagen Jahresurlaub, der sich als einerseits als in der Firma absolut unabkömmlich bezeichnet, anderseits nach bereits zwei Urlaubsaufenthalten von je 30 Tagen nochmals 30 beantragt ...

Warum sollen Leute künstlich auf 21 oder was-weiß-ich-wieviel Tage beschränkt werden?
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Antwort #43 - 15.09.2010 um 08:40:53
 
@petersburger

danke für die klaren Worte.
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Antwort #44 - 09.09.2011 um 16:35:00
 
Das Urteil des finnischen Verwaltungsgerichtes ist heute gekommen. Kann jemand finnisch ? Ich kann nicht sagen was drinnsteht, aber ich denke der Inhalt interessiert auch hier. Leider habe ich es nur als Scan vom Papier da hilft Google nicht weiter .. Oder hat  jemand eine Idee ? Dolmetscher kostt halt richtig Geld ---)))
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