Zuerst die gute Nachricht:
Die Mutter hat aufgrund des deutschen Kindes einen eigenständigen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 Abs. 1 Nr. 3
AufenthG. Sogar dann, wenn sie nicht in der Lage ist, ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern. D. h. selbst wenn sie irgendwann Unterhaltsvorschuss, Sozialhilfe etc. beantragen muss, ist das nicht schädlich für ihren Aufenthalt.
Nun aber ein paar Klarstellungen:
Zitat:Lange genug verheiratet sind sie ja
Wenn Du damit meinst, sie hat aufgrund der Ehe bereits einen eigenständigen Aufenthaltsanspruch: nein. Ausschlaggebend ist die Zeit, die die Ehe in D gelebt wurde, nach Deinen Angaben nur ein halbes Jahr. Verlangt werden aber 2 Jahre.
Zitat:wie sieht es nun aus wenn sie die Scheidung einreichen würde.
Ob und wann sie die Scheidung einreicht (oder auch gar nicht), ist aufenthaltsrechtlich nicht relevant. Wichtig ist der Zeitpunkt, zu dem die Trennung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt ist. Ab da hat sie keinen Anspruch auf eine
AE aufgrund der Ehe mehr.
Das ist alles kein Problem, man sollte es aber wissen, um nicht z. B. bei der
ABH die falsche
AE zu beantragen.
Die Dame sollte am besten gleich nach der Trennung zur
ABH und ihre
AE auf eine wegen des Kindes umändern lassen.
(Dies alles unter der Voraussetzung, dass sie nicht sowieso im Rahmen einer
FZF zum Kind eingereist ist, was theoretisch auch denkbar wäre.)
P.S.:
Petersburger schrieb am 10.07.2010 um 11:34:45:Wenn bei einer Scheidung das Sorgerecht bei der Mutter bleibt, was ja der Regelfall ist, dann ist sie nicht "abschiebegefährdet".
In Analogie zu ähnlichen Fällen bei ausländischen Vätern dürfte sogar ein Entzug des Sorgerechts nicht zu einer "Abschiebegefährdung" führen, solange sie regelmäßig ihr Umgangsrecht wahrnimmt ...