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Aufenthalt aufgrund Vaterschaft eines deutschen Kindes (Gelesen: 3.326 mal)
isa2010
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i4a rocks!


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08.07.2010 um 23:31:21
 
Hallo zusammen,

wir haben folgendes Problem:
Mein Partner kam vor 9 Jahren illegal nach Deutschland. Er hat daher nur eine Duldung.
Allerdings haben wir inzwischen  ein gemeinsames Kind bekommen. Da ich Deutsche bin, ist auch das Kind deutsch. Mein Partner hat sowohl eine Vaterschaftsanerkennung als auch eine Sorgerechtsvereinbarung schon vor der Geburt gemacht. Zudem wohnen wir gemeinsam in einer Wohnung. Ich gehe inzwischen wieder - zumindest Teilzeit - arbeiten und in der Zeit kümmert er sich um unser gemeinsames Kind. Auch ansonsten hat er sich von Anfang an an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt.

Ein Antrag auf Aufenthalt wurde noch bei der Ausländerbehörde gestellt, in deren Bezirk er vorher gewohnt hat. Inzwischen wurde der Umzug genehmigt.
Die Ausländerbehörde am neuen Wohnort steht allerdings auf dem Standpunkt, dass er zunächst in sein Heimatland ausreisen müsse und dann ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen müsse, da er ja damals illegal eingereist sei.

Diese Auskunft wurde zudem durch die Ausländerbehörde nur mündlich gegeben. Ein schriftlicher Bescheid wurde bis heute nicht erteilt.

Hat mein Partner nicht auch so einen Anspruch auf einen Aufenthalt?
Könnte es die Ausländerbehörde ihm verweigern, so dass wir bei Gericht klagen müssen?

Wie könnten wir weiter vorgehen?
Sollen/können wir eine Untätigkeitsklage androhen oder einen Eilantrag? Wenn ja, kann eine Klage auch von einer Privatperson verfasst und eingereicht werden oder braucht man einen Anwalt dazu?

Wir würden uns sehr über Tipps freuen!
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Stefan-TR
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 08.07.2010 um 23:54:14
 
isa2010 schrieb am 08.07.2010 um 23:31:21:
Die Ausländerbehörde am neuen Wohnort steht allerdings auf dem Standpunkt, dass er zunächst in sein Heimatland ausreisen müsse und dann ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen müsse, da er ja damals illegal eingereist sei.

Das ist normalerweise richtig. Bei euch koennte nach deiner Schilderung aber § 39 Abs 5 AufenthV zum Tragen kommen:

Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz  geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn [...]
5. seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist [Duldung] und er auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,


Wenn sich nicht noch ein Experte gegenteilig auessert, dann wuerde ich die ABH mal auf obige Vorschrift ansprechen. Kann bedeutet hier uebrigens "kann der Kindsvater machen wenn er will" und nicht "kann die ABH ausstellen, wenn sie Lust hat"!
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isa2010
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Antwort #2 - 09.07.2010 um 15:29:19
 
Vielen Dank für die Antwort!
Das denken wir auch.
Wir haben die Ausländerbehörde bereits schriftlich auf § 39 Ziff. 5 der Aufenthaltsverordnung hingewiesen. Aber die rühren sich einfach nicht.
Wir müssen denen wohl irgendwie mehr Druck machen!?
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dagobu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 09.07.2010 um 17:06:43
 
Mein Mann war ursprünglich auch illegal und dann Asylbewerber mit falscher Identität. Als unser Kind zur Welt kam und nachdem er Selbstanzeige gemacht hatte und seine Strafe bezahlt hatte, bekam er trotzdem keine AE § 28 wegen des deutschen Kindes. Zwischenzeitlich sind wir seit 4 Jahren verheiratet, die Tochter ist 5 aber die Ausländerbehörde weigert sich nach wie vor. Wir haben damals vor dem Verwaltungsgericht geklagt und verloren. Die Ausländerbehörde kann die Aus- und Wiedereinreise zur Visumserlangung verlangen. Wenn sie will. Besonders wenn vorher Straftaten vorlagen wie Illegalität und/oder falsche Identität. Sorry. Mein Mann hat eine AE nach § 25.5, praktisches Ausweisehindernis, nämlich die Sorge für sein Kind. Nach 7 Jahren kann er trotzdem endlich eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Wie genau dieses KANN dann ausgelegt wird, darauf bin ich gespannt .....
Viel Glück!
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Stefan-TR
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Antwort #4 - 12.07.2010 um 01:07:34
 
isa2010 schrieb am 09.07.2010 um 15:29:19:
Wir haben die Ausländerbehörde bereits schriftlich auf § 39 Ziff. 5 der Aufenthaltsverordnung hingewiesen. Aber die rühren sich einfach nicht.

Was heisst hier schriftlich hingewiesen? Hat dein Mann auch formell einen Antrag auf AE gestellt und gebeten dass eine Ablehnung bitte als schriftlicher Bescheid zugestellt werden soll? Falls ja (so liesst sich dein erstes Post), dann koennt ihr wenn wirklich nichts passiert eine Untaetigkeitsklage einreichen. Falls nein, so muss erst mal der schriftliche Antrag auf den Tisch.

Wenn ihr nicht gleich mit Anwalt und Klage kommen wollt (was ja nach dagobus Post auch fehlschlagen kann), so koennt ihr auch erst veruchen euch unter Hinweis auf § 39 Ziff. 5 AufenthV an die der ABH vorgesetzte Behoerde / Fachaufsicht zu wenden.
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