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FZF zum Kind (Gelesen: 3.365 mal)
Bagira
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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07.07.2010 um 17:20:41
 
Hallo,
ich bin mit einem Chinesen verheiratet, der auch gerade in Deutschland arbeitet (Arbeitsvisum für 4 Jahre). Wenn wir ein Kind bekommen, kriegt er einfach so eine NE ? Ohne irgendwelche Vorraussetzungen oder doch? Vaterschaft muss man wohl nicht nachweisen, nicht wahr? Wird dieses FZF-Gesetz demnächst geändert oder so. Hat da jemand vermutungen? Und ab wann genau würde man die FZF beantragen können? Wenn das Kind geboren ist oder vllt noch früher. Ich habe gehört, dass eine Schwangerschaft  ab dem 4.ten Monat schon ausreicht.
Ich bedanke mich im Voraus
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 07.07.2010 um 17:33:10
 
Visum für vier Jahre?
Nein, eher Visum für 90 Tage, oder?

Als Ehemann kann er eine AE beantragen. Ein Kind ändert nichts an seiner Aufenthaltserlaubnis. Eine AE gilt ein bis drei Jahre, wird aber bei einer Ehe immer wieder verlängert.

Die NE (unbefristet) hängt an der Aufenthaltszeit, Freiheit von Vorstrafen und eigener Sicherung des Lebensunterhaltes. Ein Kind spielt dabei keine Rolle.
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 07.07.2010 um 18:05:53
 
reinhard schrieb am 07.07.2010 um 17:33:10:
Ein Kind ändert nichts an seiner Aufenthaltserlaubnis.

Doch! Durch das Kind besteht eine weitere Möglichkeit eine AE zu erhalten "Personensorge zum deutschen Kind".

Bagira schrieb am 07.07.2010 um 17:20:41:
Ich habe gehört, dass eine Schwangerschaftab dem 4.ten Monat schon ausreicht

Diese würde nur dann zutreffen, wenn dein Mann im Ausland ein Visum beantragen müßte. Da er aber schon in Deutschland ist und eine AE hat, ist ein Visum ohnedies gar nicht mehr nötig.

Bagira schrieb am 07.07.2010 um 17:20:41:
Wenn wir ein Kind bekommen, kriegt er einfach so eine NE ?

Wenn die AE nach § 28 Abs. 1 Nr.1 oder § 28 Abs. 1 Nr. 3 könnte die NE nach drei Jahren beantragt werden, wenn der Tatbestand der AE noch erfüllt wird und u. a. der LU gesichert ist.

Wenn die jetzige AE - vermutlich § 18 oder 20 - bebehalten wird, wären die Voraussetzungen in § 9 AufenthG zu erfüllen.

Ein Wechsel der AE würde aber bedeuten, dass die zu erfüllende Frist wieder von Neuem beginnt.
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Bagira
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Antwort #3 - 07.07.2010 um 18:25:23
 
Ja es seine jetzige AE wird in einem Jahr abgelaufen sein. Auf die können wir sozusagen nicht mehr "bauen". Also gelten jetzt nur die Tatsachen, dass wir verheiratet sind, er kein Visum mehr braucht (da schon in D) und dass wir ein Kind bekommen möchten oder zu gegebenem Zeitpunkt bekommen. Also muss für die ZFZ zum deutschen Kind doch LU gesichert sein? Weil beim Disskusionsthread von "cinnamon" gerade du gesagt hast, dass weder Deutschkenntnisse noch LU gebraucht werden:

"cinnamon schrieb am 04.07.2010 um 04:57:38:
Muss er dann Arbeit vorweisen, etc...!

steini 007:Beim Nachzug zu deutschen Kindern muss die Sicherung des LU, z. B. durch Arbeit, nicht nachgewiesen werden."

(Sorry, aber ich weiß nicht wie man hier richtig zitiert  weinend)

Also wie jetzt genau?
Ich glaub demnächst geh ich doch zum Anwalt für ein ausführliches "Beratungsgespräch"  Laut lachend.
Danke schon mal für die Antworten
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 07.07.2010 um 18:33:03
 
Du verwechselst hier zwei verschiedene Sachen.

Bei einer AE zum deutschen Kind muß kein LU nachgewiesen werden, bei der NE aber schon.

Ihr müßt einfach rechnen, ob die jetztige AE und die Erfüllung nach § 9 AufenthG für die NE schneller geht oder er seine jetzige AE auf § 28 Abs. 1 Nr. 1 umschreiben läßt.

Dir ging es doch bei der Fragestellung um die NE oder?
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Tippi
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Antwort #5 - 07.07.2010 um 18:34:26
 
Bagira schrieb am 07.07.2010 um 18:25:23:
(Sorry, aber ich weiß nicht wie man hier richtig zitiert)


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Bagira
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Antwort #6 - 07.07.2010 um 18:40:18
 
Achso. Und für die NE zum Kind braucht man dann Sicherung von LU und was noch? Auch wieder Deutschkenntnisse? Und wie lange wäre dann die AE zum deutschen Kind? Bzw. wovon wäre die Dauer der AE abhängig???
Vielen Dank
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 07.07.2010 um 18:46:26
 
Bagira schrieb am 07.07.2010 um 18:40:18:
Und für die NE zum Kind braucht man dann Sicherung von LU und was noch?

Für die NE (Kind oder Ehegatte) braucht man immer einen gesicherten LU.

Weitere Voraussetzungen siehe § 28 Abs. 2 AufenthG.

Bagira schrieb am 07.07.2010 um 18:40:18:
Auch wieder Deutschkenntnisse?

Die dürften doch nun kein Problem mehr  sein, oder?

Bagira schrieb am 07.07.2010 um 18:40:18:
Und wie lange wäre dann die AE zum deutschen Kind?

Laut den VWV müßte die AE für drei Jahre erteilt werden und wird dann entsprechend verlängert.

Bagira schrieb am 07.07.2010 um 18:40:18:
Bzw. wovon wäre die Dauer der AE abhängig???

... vom Kenntnisstand des SB der ABH über die neuen VWV.

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Bagira
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Antwort #8 - 07.07.2010 um 18:51:55
 
Alles klar, danke sehr
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Bagira
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Antwort #9 - 07.07.2010 um 19:26:38
 
Ou sorry  unentschlossen, eine Frage hätte ich doch noch:

Steini, du meintest die Sache mit ab 4.ten Monat schwanger oder ähnliches würde nur in Betracht kommen, wenn der Vater (noch) nicht in Deutschland ist. Was wäre dann aber in folgendem Fall: Die frühere AE des Mannes ist abgelaufen und er muss zurück ins Heimatland, aber die Frau ist bereits schwanger. Wie ist es dann?  Müsste man warten bis das Kind auf der Welt ist und erst dann kann man den Vater "zurückholen"? Oder wie?
MfG   Smiley
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B.D.
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Antwort #10 - 07.07.2010 um 19:59:10
 
Bagira schrieb am 07.07.2010 um 19:26:38:
Müsste man warten bis das Kind auf der Welt ist und erst dann kann man den Vater "zurückholen"?


Hi,

Du solltest Deine Denkweise im Ausländerrecht ändern. Nicht "man kann einen Ausländer zürückholen", sondern der Ausländer kann erfolgreich ein Einreisvisum beantragen.

Im speziellen Fall ist auch eine Duldung bis zur Entbindung möglich. Eine AE erst, wenn das Kind geboren ist. Kommt auch häufig auf die Zumutbarkeit an. Schließlich gilt es abzuwägen, ob man für 5 Monate den LU des Ausländers mit Steuergeldern finanzieren will.

Das Wichtigste ist allerdings die Anerkennung der Vaterschaft. Sollte die Mutter noch verheiratet sein, wird dies schwieriger, denn dann ist laut Gesetz der Ehemann automatisch der Vater.

Wie auch immer Du irgendwelche Szenarien konstruierst. Anwaltliche Beratung scheint notwendig, denn eine Rundumberatung für alle Fälle im Ausländerrecht ist hier nicht möglich.

B.D.

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steini007
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Antwort #11 - 07.07.2010 um 20:22:28
 
Zitat:
Schließlich gilt es abzuwägen, ob man für 5 Monate den LU des Ausländers mit Steuergeldern finanzieren will.

Finanzielle Belange treten hinter die Belange des werden Vater eines deutschen Kindes.
Wäre es in besagtem Fall nicht sinnvoller, die Arbeitserlaubnis zu verlängern, womit der LU gesichert werden könnte?

Zitat:
Die frühere AE des Mannes ist abgelaufen und er muss zurück ins Heimatland, aber die Frau ist bereits schwanger. Wie ist es dann?


Der Mann ist doch verheiratet und somit bestünde eine AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 1. Eine Rückreise wäre somit gar nicht nötig, unabhängig von einer Schwangerschaft.
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reinhard
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Antwort #12 - 07.07.2010 um 20:46:36
 
Bagira schrieb am 07.07.2010 um 18:25:23:
Ja es seine jetzige AE wird in einem Jahr abgelaufen sein.


Was ist das für eine AE? Vorhin sagtest Du Visum, und dass es vier Jahre gilt, jetzt ist es plötzlich eine AE für ein Jahr?

Zitat:
Auf die können wir sozusagen nicht mehr "bauen".


Warum nicht? Glaubst Du das oder weißt Du das?

Zitat:
Also gelten jetzt nur die Tatsachen, dass wir verheiratet sind, er kein Visum mehr braucht (da schon in D) und dass wir ein Kind bekommen möchten oder zu gegebenem Zeitpunkt bekommen.


Wenn Ihr verheiratet seid und er die AE dazu hat, wo ist das Problem?

Zitat:
Also muss für die ZFZ zum deutschen Kind doch LU gesichert sein?


Wenn er hier ist und Ihr verheiratet seid, braucht er zur Zusammenführung mit dem Kind nur eine Busfahrkarte, die Ausländerbehörde hat damit nichts zu tun.

Zitat:
Ich glaub demnächst geh ich doch zum Anwalt für ein ausführliches "Beratungsgespräch"


Klär doch erst mal, was er überhaupt für einen Aufenthaltstitel hat (klebt in seinem Pass) und schreib das hier ab. Und dann kann er doch einfach eine neue AE beantragen, mit oder ohne Kind.
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Bagira
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Antwort #13 - 07.07.2010 um 21:06:42
 
Aaaalso:
an B.D:
Tut mir Leid, dass ich mich so falsch ausgedrückt habe mit dem "zurückholen". Damit war lediglich gemeint, dass er schon mal hier in D war, mehr nicht. Ich bin nicht von diesen Leuten, die frech und unverschämt sind.
Ausserdem bin ich ja mit diesem einem Mann verheiratet, ich muss keine Vaterschaft nachweisen. Ich habe nur eine Liebe.

an Steini:
Mein Mann kann kein Deutsch. Darin ist das große Problem. Er macht auch kaum Fortschritte. Ich helfe und erkläre ihm viel. Aber er wird richtig depressiv, stellt sich schon ein im Herbst nach Hause zu fliegen. Meint er würde das nie schaffen. Denkt er ist zu blöd. Und ausserdem schufftet er wie verrückt, er hat wirklich schlecht Zeit und Laune um innerhalb 6 Monate deutsch zu lernen. Er setzt sich extrem unter Druck. und erreicht damit gar nichts. Fakt ist wenn er kein Deutsch kann, kriegt er auch keine AE, und dann müsste er zurück. Wir wollen sowieso später in China leben, aber ich wollte zuerst Studieren und er ein bischhen Geld ansammeln, damit wir später zumindest ein Haus oder Wohnung kaufen könnten. So siehts aus...
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reinhard
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Antwort #14 - 07.07.2010 um 21:15:40
 
Bagira schrieb am 07.07.2010 um 21:06:42:
Mein Mann kann kein Deutsch. Darin ist das große Problem. Er macht auch kaum Fortschritte. Ich helfe und erkläre ihm viel. Aber er wird richtig depressiv, stellt sich schon ein im Herbst nach Hause zu fliegen.


Heißt das, er glaubt, zurück zu müssen? Oder hat er einen Antrag gestellt und der ist abgelehnt worden?

Zitat:
Fakt ist wenn er kein Deutsch kann, kriegt er auch keine AE, und dann müsste er zurück.


Ist das ein Fakt, weil Du das glaubst, oder ist das ein Fakt, weil Du einen rechtskräftigen Bescheid der zuständigen Ausländerbehörde in Händen hältst?

• Wenn er legal hier ist (was hat er für einen AT???)
• und Ihr verheiratet seid,
• und Du schwanger bist
warum klärst Du dann nicht erst die Möglichkeiten, dass er hierbleiben kann? Oder will er nicht?
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