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Eheschliessung zw. Deutschem und Malaysierin mit AE gem. §16 Abs.1 AufenthG (Gelesen: 2.190 mal)
ItsyBitsy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Eheschliessung zw. Deutschem und Malaysierin mit AE gem. §16 Abs.1 AufenthG
07.07.2010 um 11:00:28
 
Hallo Zusammen.

Meine Partnerin ist seit Februar 2010 in Deutschland. Sie ist seitdem dabei tüchtig an ihren Deutschkenntnissen zu arbeiten (derzeit Mitte B1). Ziel ist  B2 bzw. C1 um für ein weiterführendes Studium in Deutschland zugelassen zu werden. Ob die Sprachkenntnisse bis Ablauf der AE ausreichen, bleibt abzuwarten. Bei allem Fleiss und Talent, Deutsch von 0 auf 100, ist beiweite kein "Katzenschlecken".

Das Thema Hochzeit war bislang, nun ja, eben ein Thema unter vielen. Das wir heiraten wollten, darüber waren wir uns schon einig, allerdings haben wir den Zeitpunkt in eine bequeme unbestimmte Zukunft gerückt. Nun steht mein beruflicher Mittelpunkt in Deutschland für die kommenden 4-5 Jahre erstmal fest und meine Partnerin hat sich hier gut mit dem Kulturschock arrangiert. Unsere Lebenssituation hat sich im Laufe der letzten Monate (Jahr) also geändert/konkretisiert. Wir machen Nägel mit Köpfen, kurz, ich habe gefragt und sie hat *schwitz* zum Glück "Ja" gesagt  Durchgedreht

Lange Rede, kurzer Sinn:

1) Wir wollen in Deutschland heiraten. Die Unterlagen für das Standesamt tragen wir gerade zusammen.

1a) In wie Weit müssen/sollten wir die ABH vor der Eheschliessung grundsätzlich in unsere Pläne einbinden?
1b) Ist meine Partnerin verpflichtet, diese "Stand"-Änderung bei der ABH anzugeben?

2) Soweit wir das richtig verstanden haben, kann die ABH die derzeitige AE gem. §16 Abs.1 durch eine AE gem. §28 Abs.1 AufenthG ersetzen, ohne dass meine Partnerin ausreisen müsste. Die ABH muss das aber nicht tun.

3) Was wir in jedem Fall vermeiden möchten, ist dass ihr die ABH ihre jetzige AE entzieht, weil man ihr unterstellt, sie wollte von Beginn an mit dem Zweck der Heirat einreisen.

Momentan gehen wir grundsätzlich, ob mit oder ohne Heirat, davon aus, dass meine Partnerin im Februar 2011 erstmal ausreisen muss. Darauf hat sie sich bei der Beantragung der AE eingestellt, ausserdem gibt es dafür auch familiäre Gründe. Ob wir dann erst eine AE gem. §28 Abs.1 für sie beantragen, oder ob wir sie schon in diesem Jahr bekommen können, ist für uns zweitrangig, dennoch wäre es ein gutes Gefühl, dass Ganze erledigt zu haben und sich gedanklich wieder dem Leben zuwenden zu können.

Wie sollten wir vorgehen?

Für Hinweise und Ratschläge wären wir dankbar.

Grüße,
Itsy
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 07.07.2010 um 11:26:48
 
ItsyBitsy schrieb am 07.07.2010 um 11:00:28:
2) Soweit wir das richtig verstanden haben, kann die ABH die derzeitige AE gem. §16 Abs.1 durch eine AE gem. §28 Abs.1 AufenthG ersetzen, ohne dass meine Partnerin ausreisen müsste. Die ABH muss das aber nicht tun. 


Doch - ergibt sich aus § 39 Nr. 1 AufenthV:

Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz  geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt ...


Das "kann" ist hier nicht im Sinne eines behördlichen Ermessens zu lesen, sondern als Recht des Ausländers, den Titel (ohne vorherige Ausreise) einzuholen.

ItsyBitsy schrieb am 07.07.2010 um 11:00:28:
3) Was wir in jedem Fall vermeiden möchten, ist dass ihr die ABH ihre jetzige AE entzieht, weil man ihr unterstellt, sie wollte von Beginn an mit dem Zweck der Heirat einreisen.


Die Furcht halte ich für unbegründet, nicht zuletzt, weil Du auch schriebst:

ItsyBitsy schrieb am 07.07.2010 um 11:00:28:
Die Unterlagen für das Standesamt tragen wir gerade zusammen.


Es steht jedem frei, wann er sich entschließt, zu heiraten, zudem kann Deine Partnerin ja sehr gut belegen, dass sie sich intensiv im Kontext ihres Studiums müht.

Aber, wie gesagt, ich sehe da keine Gefahr. Konstellationen wie Eure hat es schon tausendfach gegeben.

ItsyBitsy schrieb am 07.07.2010 um 11:00:28:
1a) In wie Weit müssen/sollten wir die ABH vor der Eheschliessung grundsätzlich in unsere Pläne einbinden?


Ihr müsst sie gar nicht einbinden.

ItsyBitsy schrieb am 07.07.2010 um 11:00:28:
1b) Ist meine Partnerin verpflichtet, diese "Stand"-Änderung bei der ABH anzugeben?


siehe dazu § 82 AufenthG - vor etwas längerer Zeit gab es dazu
hier im Forum
zusätzliche, aufschlussreiche Informationen. (Blaues bitte anklicken!)

ItsyBitsy schrieb am 07.07.2010 um 11:00:28:
Momentan gehen wir grundsätzlich, ob mit oder ohne Heirat, davon aus, dass meine Partnerin im Februar 2011 erstmal ausreisen muss. Darauf hat sie sich bei der Beantragung der AE eingestellt


Ausreise wäre auch mit AE nach § 28(1) Nr.1 AufenthG bis zu 6 Monate möglich, ohne dass die AE erlischt - im Zweifelsfall auch länger - dies müsste dann allerdings einzelfallbezogen bei der ABH beantragt werden. - Wichtig wäre, dass der Lebensmittelpunkt in Deutschland bestehen bleibt. (siehe auch § 51 (1) Nr. 6 und 7 AufenthG )

ItsyBitsy schrieb am 07.07.2010 um 11:00:28:
Wie sollten wir vorgehen?


Heiratet, wenn Ihr das denn beide wollt (was ja so scheint)! Alles andere findet sich!

(Hinweis: Bitte auf die grün hervorgehobenen Worte, Vorschriften klicken - man kann dann zu dem jeweiligen § scrollen und nachlesen!)

=schweitzer=
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 07.07.2010 um 11:30:47
 
ItsyBitsy schrieb am 07.07.2010 um 11:00:28:
1a) In wie Weit müssen/sollten wir die ABH vor der Eheschliessung grundsätzlich in unsere Pläne einbinden?

Braucht ihr nicht machen. Sie ist legal hier und darf heiraten wen sie will.

ItsyBitsy schrieb am 07.07.2010 um 11:00:28:
1b) Ist meine Partnerin verpflichtet, diese "Stand"-Änderung bei der ABH anzugeben?

Sobald ihr fertig verheiratet seid ist es in eurem Interesse das der ABH mitzuteilen und die AE auf das Fuehren einer ehelichen LG mit einem Deutschen umzuschreiben.

ItsyBitsy schrieb am 07.07.2010 um 11:00:28:
2) Soweit wir das richtig verstanden haben, kann die ABH die derzeitige AE gem. §16 Abs.1 durch eine AE gem. §28 Abs.1 AufenthG ersetzen, ohne dass meine Partnerin ausreisen müsste. Die ABH muss das aber nicht tun. 

Doch, das muss sie. Probleme in dieser Hinsicht gibt es nur, wenn man mit Schengen Visum einreist und danach heiratet. Ist bei euch ja nicht der Fall.

ItsyBitsy schrieb am 07.07.2010 um 11:00:28:
3) Was wir in jedem Fall vermeiden möchten, ist dass ihr die ABH ihre jetzige AE entzieht, weil man ihr unterstellt, sie wollte von Beginn an mit dem Zweck der Heirat einreisen. 

Das wird nicht der Fall sein.

ItsyBitsy schrieb am 07.07.2010 um 11:00:28:
Momentan gehen wir grundsätzlich, ob mit oder ohne Heirat, davon aus, dass meine Partnerin im Februar 2011 erstmal ausreisen muss

Wenn ihr rechtzeitig vorher verheiratet seid, dann muss sie nicht ausreisen. Schaut, dass ihr die AE vor einer eventuellen Ausreise umstellt. Die neue AE gilt dann laenger als Februar 2011 und sie kann sich dann problemlos bis zu 6 Monaten ausser Landes ihren familiaeren Gruenden widmen.
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 07.07.2010 um 11:36:37
 
ItsyBitsy schrieb am 07.07.2010 um 11:00:28:
Ist meine Partnerin verpflichtet, diese "Stand"-Änderung bei der ABH anzugeben?

Wenn deine Partnerin die begehrte AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 haben möchte, müßte sie die Veränderung anzeigen, sprich einen Antrag für diese AE stellen. Rückwirkend bekommt sie die AE nach § 28 nicht. Es gibt keine Nachteile - sondern nur Vorteile - den Aufenthaltszweckwechsel zu durchzuführen.
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ItsyBitsy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #4 - 07.07.2010 um 12:11:01
 
Vielen Dank für die klärenden Antworten!

Dann werden wir uns direkt nach der Hochzeit um die AE nach § 28 Abs. 1 kümmern.

LG, Itsy
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