ulf schrieb am 06.07.2010 um 12:27:47:Ist ja für die hiesigen Behörden auch in allererster Linie Deutscher.
In erster Linie ist da lediglich die mexikanische Staats-
angehörigkeit nachgewiesen. Dazu kommen abgelaufene
deutsche Papiere.
ulf schrieb am 06.07.2010 um 12:27:47:Ggf. Identitätsklärung auf der Wache nach § 23 Abs. 3 Satz 4 Bundespolizeigesetz, und zwar bitte vor einer Zurückweisung.
Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität oder seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Ist schon witzig, dass dazu aufgerufen wird, eine frei-
heitsbeschränkende Maßnahme durchzuführen, wenn
die Identität nachgewiesen wurde.
Die BuPo hat das Recht dazu, aber sicherlich nicht die
Pflicht. Das Problem ist eben, dass an der Identität keine
Zweifel bestehen. Und mit dieser
nachgewiesenen Identität hätte er keinen Anspruch auf Einreise für einen
Daueraufenthalt.
Ich gehe zwar davon aus, dass man da weiter forschen
wird (und sollte), aber das Risiko der Zurückweisung ist
nicht gering. Insofern ist der von Petersburger aufgezeigte
Weg sicher der bessere.