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Einreise nach Deutschland Doppelstaatler (Gelesen: 6.176 mal)
ARJ
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i4a rocks!


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Oaxaca, Mexico
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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06.07.2010 um 05:43:08
 
Ich befürchte , ich habe ein Problem:
Es hat sich bei uns relativ kurzfristig entschieden, dass unser Kind (11 Jahre, deutsche und mexikanische Staatsangehörigkeit) ein Schuljahr in Deutschland, bei seinen Grosseltern wohnend , machen wird.
In all dem Wirbel mit den Vorbereitungen ist völlig untergegangen, dass es ja zur Einreise nach Deutschland einen dt. Reisepass bräuchte... Griesgrämig
nun ist der Flug am nächsten Sonntag, bei der dt. Botschaft bekomme ich seit letzter Woche niemanden der Konsulatabteilung ans Telefon und die Reise in die Hauptstadt dauert one way 6 Stunden, also alles sehr umständlich.
Meine Frage ist: Kann das Kind irgendwie auch ohne gültigen Pass als Deutsche in Deutschland einreisen? Es hat einen gültigen mex. Reisepass sowie einen abgelaufenen dt. Kinderausweis und eine dt. Geburtsurkunde.
Vielen Dank schon mal für jegliche Info.
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 06.07.2010 um 07:57:12
 
Ohne gültige deutsche Dokumente wird die Airline euer Kind erst gar nicht ins Flugzeug lassen.

Es bleibt dann nur die Möglichkeit, dass euer Kind als "Mexikaner" visumsfrei nach Deutschland einreist und ihr dann hier einen Reisepass beantragt.
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 06.07.2010 um 08:27:10
 
Eine visumfreie Einreise eines Mexikaners zum Daueraufenthalt ... ich zumindest hätte diesen Gedanken nicht geäußert.

Derzeit ist es durchaus denkbar - Urlaubszeit halt - daß in der Botschaft fürs Telefon keine Hand frei ist.
Schau auf die Webseite, wann die Konsularabteilung Öffnungszeiten hat und erscheint zu dieser Zeit dort.

Alle Sorgeberechtigten sowie das Kind - sonst war der Weg umsonst.

EDIT: Ich habe nachgeschaut. Mo-Fr 09:00-12:00 Uhr. Vermeidet ein Eintreffen "fünf vor zwölf".  Zwinkernd
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 06.07.2010 um 12:27:47
 
Petersburger schrieb am 06.07.2010 um 08:27:10:
Eine visumfreie Einreise eines Mexikaners zum Daueraufenthalt ... ich zumindest hätte diesen Gedanken nicht geäußert.


Ist ja für die hiesigen Behörden auch in allererster Linie Deutscher. Ggf. Identitätsklärung auf der Wache nach § 23 Abs. 3 Satz 4 Bundespolizeigesetz, und zwar bitte vor einer Zurückweisung.

Das Problem, daß man ihn ggf. gar nicht erst ins Flugzeug läßt, bleibt bestehen.

Gruß, ULF
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Mick
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Antwort #4 - 06.07.2010 um 12:37:05
 
ulf schrieb am 06.07.2010 um 12:27:47:
Ist ja für die hiesigen Behörden auch in allererster Linie Deutscher.

In erster Linie ist da lediglich die mexikanische Staats-
angehörigkeit nachgewiesen. Dazu kommen abgelaufene
deutsche Papiere.

ulf schrieb am 06.07.2010 um 12:27:47:
Ggf. Identitätsklärung auf der Wache nach § 23 Abs. 3 Satz 4 Bundespolizeigesetz, und zwar bitte vor einer Zurückweisung.


Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität oder seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Ist schon witzig, dass dazu aufgerufen wird, eine frei-
heitsbeschränkende Maßnahme durchzuführen, wenn
die Identität nachgewiesen wurde.

Die BuPo hat das Recht dazu, aber sicherlich nicht die
Pflicht. Das Problem ist eben, dass an der Identität keine
Zweifel bestehen.  Und mit dieser nachgewiesenen
Identität hätte er keinen Anspruch auf Einreise für einen
Daueraufenthalt.

Ich gehe zwar davon aus, dass man da weiter forschen
wird (und sollte), aber das Risiko der Zurückweisung ist
nicht gering. Insofern ist der von Petersburger aufgezeigte
Weg sicher der bessere.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 06.07.2010 um 13:28:43
 
Weniger witzig ist, dazu aufzurufen, eine Person, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die deutsche Staatsangehörigkeit hat, in den Herschaftsbereich einer fremden Macht zwangszuverschicken. Du solltest es besser wissen.

2.1.1 [...] Bestehen Zweifel, ob die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben worden ist oder
noch besteht, ist eine Auskunft der Personalausweis-
bzw. Passbehörde einzuholen, die ggf.
in Zusammenarbeit mit der Staatsangehörigkeitsbehörde
die entsprechenden Feststellungen
trifft. Bis zur Klärung ist die Person als
Ausländer zu behandeln.


Hier steht nicht: Bis zur Klärung ist die Person aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes zu entfernen.

Ich unterstelle einmal, daß die Eltern mit einer Verbringung des Kindes auf die Wache einverstanden wären, wenn es als Alternative die Zurückschiebung gäbe. Einen Zurückschiebehaftantrag für das Kind wird wohl niemand stellen wollen.

Und da Du fremden Rechtsauffassungen keinen Glauben schenken magst:

Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Person in das Ausland abgeschoben oder ausgeliefert werden kann. Grund dafür ist die in Art 16 Abs. 2 GG manifestierte Garantie, dass kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden darf. Diese Grundrechtsgarantie sowie die Amtsermittlungspflicht der Ausländerbehörden zwingen diese zu eigenen Feststellungen über die Ausländer-Eigenschaft.

Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 6/2,
1. Auflage 2009, AufenthG § 2 Rn 2.


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Mick
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Antwort #6 - 06.07.2010 um 13:36:39
 
ulf schrieb am 06.07.2010 um 13:28:43:
Du solltest es besser wissen.


ulf schrieb am 06.07.2010 um 13:28:43:
Und da Du fremden Rechtsauffassungen keinen Glauben schenken magst:


Und da ich Dich gewarnt hatte, bist Du für 4 Wochen raus.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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ARJ
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Antwort #7 - 06.07.2010 um 17:00:35
 
Ui, so schnell so viele Antworten! Danke!

Hm, also die leider unbequeme aber nach den Beiträgen sicherste Lösung werden wir nun in Angriff nehmen, d.h. mein Mann wird mit Kind morgen zur Botschaft fahren und einen vorläufigen Reisepass beantragen, der kann am selben Tag vor Ort ausgestellt werden. Ich kann hier nicht weg, aber es geht, dass wir meine Unterschrift unter dem Passantrag notariell beglaubigen lassen, so dass mein Mann das dann in der Botschaft auch allein regeln kann.

Sich auf eine Diskussion mit Grenzbeamten oder sogar auf eine Festnahme einzulassen, geht in diesem Falle überhaupt nicht, da das Kind allein mit Begleitservice der Airline fliegt.

Aaaaber: theoretisch interessieren, wie genau die Rechtslage wäre, täte es mich schon.... zu ein paar Sachen, die geschrieben wurden, habe ich noch Anschlussfragen:
Mick schrieb am 06.07.2010 um 12:37:05:
Ich gehe zwar davon aus, dass man da weiter forschen
wird (und sollte), aber das Risiko der Zurückweisung ist
nicht gering. 

Kann denn ein deutscher Staatsbürger aus Deutschland ausgewiesen werden? Das Kind hat eine deutsche Geburtsurkunde, ist in Deutschland geboren und die Mutter hat einen deutschen (gültigen) Pass und keine weitere Staatsangehörigkeit.
Dane für Eure Mühe!
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reinhard
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Antwort #8 - 06.07.2010 um 17:06:42
 
Nein, ein Deutscher kann aus Deutschland nicht ausgewiesen (zurückgewiesen) werden. Er muss aber bei der Einreise selbst nachweisen, dass er Deutscher ist. Ein abgelaufener Ausweis zeigt ja nur, dass er "damals" Deutscher war.

Ein Deutscher kann ja durch Einbürgerung woanders oder durch Verzicht die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, das kann man bei der Einreise so nicht auf den ersten Blick ausschließen.

Vielleicht bekommt er letztlich zwei Jahre später ein Urteil in Mexiko zugestellt, dass er nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen, das er sich einrahmen und ins Kinderzimmer hängen kann – aber das ist sicherlich nicht das, was Du willst.

Zu einer Zurückweisung wird es wahrscheinlich nicht kommen, die Bundespolizei hat viele Möglichkeiten etwas zu klären – aber ein Kind, das von der Oma abgeholt wird, wäre mit der Variante von Petersburger sicherlich besser bedient (und die Oma natürlich auch).
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Antwort #9 - 06.07.2010 um 18:47:12
 
reinhard schrieb am 06.07.2010 um 17:06:42:
Ein Deutscher kann ja durch Einbürgerung woanders oder durch Verzicht die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, das kann man bei der Einreise so nicht auf den ersten Blick ausschließen

Ok, das leuchtet ein, daran hab ich natürlich nicht gedacht, da es für mich selbstverständlich ist, dass mein Kind Deutscher ist..... (Laienrechtsverständnis prallt auf Gesetze... Zwinkernd

reinhard schrieb am 06.07.2010 um 17:06:42:
Vielleicht bekommt er letztlich zwei Jahre später ein Urteil in Mexiko zugestellt, dass er nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen, das er sich einrahmen und ins Kinderzimmer hängen kann 

Danke für die bildliche Beschreibung ! Gut erklärt!
Ok, Euch allen noch mal vielen Dank für die schnelle Hilfe, ich geb dann Rückmeldung,ob alles gut gegangen ist und ich ohne Nervenzusammenbruch davon gekommen bin!
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Antwort #10 - 06.07.2010 um 22:49:36
 
ARJ schrieb am 06.07.2010 um 18:47:12:
Danke für die bildliche Beschreibung ! Gut erklärt! [/q[quote author=70637B310 link=1278387788/9#9 date=1278434832]Danke für die bildliche Beschreibung ! Gut erklärt!

Darum geht es. Egal wie das rechtlich richtig durchgezogen
wird. Das Risiko der Zurückweisung bleibt. Ich habe geschrieben,
dass da geprüft werden sollte. Die beteiligten Behörde sind aber
im Heimatland des Kindes, die Behörde für die Klärung der Staats-
angehörigkeit ist das Bundesverwaltungsamt in Köln. Was soll da
auf die Schnelle klappen?
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Antwort #11 - 07.07.2010 um 07:53:50
 
Hi,

das Ganze ist insgesamt eine schwierige Kiste und wird dem Grenzbeamten in Deutschland einiges Kopfzerbrechen bereiten.

Und hierbei geht es nicht darum, auf welche Befugnisse oder Rechte sich der Kollege beruft (BPOLG oder AufenthG oder beides)...

Wie schon richtig geschrieben wurde, einem Deutschen kann die Einreise ins Bundesgebiet nicht verweigert werden. Die Kernfrage ist nur, wie wird die deutsche Staatsangehörigkeit nachgewiesen? Mit einem mexikanischen Reisepass mit Sicherheit nicht... inwieweit die Geburtsurkunde als erstes Indiz gewertet wird ist auch fraglich.
Es spielen soviele Faktoren eine Rolle, dass ich zumindest keine abschließende Prognose abgeben möchte, ob eine Einreisegestattung oder Zurückweisung erfolgt.

Ihr müsst euch vorstellen, dass binnen weniger Stunden eine entscheidung getroffen werden müsste, für die sich andere Behörden uU tagelang Zeit nehmen...
Dann kommt es noch auf den Wochentag / die Uhrzeit an, ob andere Behörden erreicht werden können, ob der Junge deutsch ist oder eben ein Mexikaner mit Daueraufenthaltsabsichten.

Alles in allem zu viele Unbekannte für eine konkrete Antwort...

Daddy
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Antwort #12 - 13.07.2010 um 07:02:22
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.

Hinweis:
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Die nun folgende Diskussion wird im Userforum weiter geführt.
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Antwort #13 - 13.07.2010 um 22:11:35
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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