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Scheidung ( Marokko ) nicht in Deutschland anerkannt (Gelesen: 3.441 mal)
FesHannover
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i4a rocks!


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23.06.2010 um 21:11:37
 
Liebe Forumer,

mein Verlobter in Marokko lebend war schon mal mit einer deutschen Frau verheiratet. Seit letzten Jahres Oktober sind die beiden laut der Marokkanischen Behörde geschieden. Seine Frau Ex Frau, weiss nicht genau wie man das jetzt bezeichnen kann wollte die Scheidung hier in Deutschland anerkennen lassen. Heute bekam ich eine Mail von der Frau meines Standesamtes und die meinte:

Das Standesamt XXXXX teilte mir eben telefonisch mit, dass Herr XXX und Frau XXX weiterhin im deutschen Rechtsbereich verheiratet sind!
Die in Marokko erfolgte Verstoßung kann hier nicht als eine Form der Scheidung anerkannt werden.

Frau XXX muss nun hier in Deutschland bei ihrem Amtsgericht die Scheidung von Herrn XXX beantragen. Erst wenn diese Scheidung irgendwann rechtskräftig geworden ist, gilt Herr XXX hier als freier Mann, den Sie dann heiraten könnten. Das wird aber noch einige Zeit dauern!

Erst nach der rechtskräftigen Scheidung von Herrn XXX und Frau XXX könnte ich Ihnen ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen.

Nun meine Frage wie kann ich weiter gehen ????? Ich bin mit den Nerven echt am Ende. Weil wir schon seit März 2010 dabei sind das die Scheidung anerkannt wird.

Ich danke jetzt schon im Voraus für die hilfreichen Antworte.
Lg Maren unentschlossen
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reinhard
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Antwort #1 - 23.06.2010 um 21:15:48
 
Es funktioniert genauso wie Du geschrieben hast.

Scheidung beantragen - geschieden werden - danach kann wieder geheiratet werden.
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FesHannover
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Antwort #2 - 23.06.2010 um 21:20:31
 
Ok gut. Wie lange dauert sowas und was würde es kosten ???? Aber ich verstehe es nicht warum der Grund nicht ausreichend ist. Das ist echt nicht zuglauben.
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reinhard
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Antwort #3 - 23.06.2010 um 22:09:14
 
FesHannover schrieb am 23.06.2010 um 21:20:31:
Ok gut. Wie lange dauert sowas und was würde es kosten ???? Aber ich verstehe es nicht warum der Grund nicht ausreichend ist. Das ist echt nicht zuglauben.


Du schreibst doch selbst, dass er nicht geschieden ist, sondern seine Frau verstoßen hat. Da hierzulande Frauen und Männer gleichberechtigt sind und in einem (gerichtlichen) Scheidungsverfahren beide ihre Rechte wahrnehmen dürfen, kann solch ein einseitiger Akt nach Verfassung und Gesetz nicht anerkannt werden. Oder?

Die Scheidung kann von ihr oder von ihm beantragt werden. Je nachdem, wie gut die beiden (oder ihre Anwälte) zusammen arbeiten, dauert es dann ein bis drei Jahre.

Die Kosten weiß ich nicht, aber beide können sich bei Familienanwälten ihres Vertrauens danach erkundigen. Wenn ihre Mittel nicht reichen, werden die Anwälte für sie PKH beantragen.
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steini007
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Antwort #4 - 24.06.2010 um 06:28:12
 
FesHannover schrieb am 23.06.2010 um 21:20:31:
Aber ich verstehe es nicht warum der Grund nicht ausreichend ist.

Wenn die Ehe zuletzt in Deutschland geführt wurde, müßte die Scheidung nach deutschem Recht erfolgen. Deshalb auch der Hinweis des Standesamtes, dass man sich an das zuständige Amtsgericht wenden muß.
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Mikael321
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Antwort #5 - 24.06.2010 um 09:48:09
 
Nach marokkanischem Recht wird die Ehe durch Verstoßung (talâq) oder durch Scheidung aufgelöst. Nach Art. 44 CSP kann die Verstoßung durch den Ehemann, seinen Stellvertreter oder eine andere von ihm damit beauftragte Person und durch die Ehefrau erfolgen, durch letztere jedoch nur, wenn sie ein Recht dazu hat. Ein solches Recht besteht dann, wenn sich der Ehemann bei der Eheschließung verpflichtet hat, keine weitere Frau zu heiraten, und die Ehefrau sich das Auflösungsrecht bei Nichteinhaltung der Verpflichtung vorbehalten hat. Die Verstoßung kann mündlich oder schriftlich und bei einer schreibunkundigen oder zum Gebrauch von Worten unfähigen Person auch durch unmißverständliche Gebärden erfolgen (Artt. 44, 46 CSP).

Die Scheidung kann durch den Richter auf Antrag der Ehefrau wegen Verletzung der Unterhaltspflicht ausgesprochen werden. Gründe, aus denen die Ehefrau die Scheidung durch den Richter verlangen kann, sind aber auch: schwere körperliche - nach Ablauf eines Jahres nicht heilbare - Mängel eines Ehemannes, auch wenn sie erst nach der Eheschließung entstanden sind, desweiteren Mißhandlungen durch den Ehemann, die der Frau ein weiteres Zusammenleben mit Rücksicht auf ihre soziale Stellung unmöglich machen, sowie mehr als einjährige Abwesenheit des Mannes ohne triftigen Grund, wenn er der Aufforderung des Richters zur Rückkehr, zur Aufnahme der Frau an seinen neuen Wohnsitz oder zum talâq nicht Folge leistet (Artt. 43 ff CSP).

Nach der Reform des CSP vom 10.09.1993 bleibt die Eheauflösung durch Verstoßung zwar ein Privileg des Mannes. Jedoch muß die Verstoßung jetzt bei den Oudoulen als Zeugen im Zuständigkeitsbereich des Richters angezeigt werden, in dem sich die eheliche Wohnung befindet. Die Verstoßung wird auch nur in Gegenwart der beiden Parteien und nach Erlaubnis des Richters eingetragen. Bevor der Richter die Verstoßung erlaubt, muß er eine Versöhnung und eine Beseitigung des Streites herbeizuführen versuchen, notfalls auch zwei Schiedsleute entsenden, die die Ursache des Zerwürfnisses ermitteln und eine Versöhnung versuchen müssen.

Talâq und Scheidung können je nach Gründen widerruflich sein. Die letzte von drei aufeinanderfolgenden Verstoßungen löst die Ehe unmittelbar auf. Im übrigen ist die Ehefrau mit Ablauf der auf eine widerrufliche Verstoßung folgenden gesetzlichen Wartezeit von ihrem Ehemann geschieden, wenn dieser sie nicht zurücknimmt.

Die gesetzliche Wartezeit einer schwangeren Frau endet mit der Niederkunft. Eine Frau, die verstoßen wird, nachdem geschlechtliche Beziehungen stattgefunden haben, muß eine gesetzliche Wartezeit von 3 Menstruationsperioden einhalten, soweit sie nicht schwanger ist und wenn sie Menstruationen hat. Die Wartezeit beträgt 3 Monate für eine Frau, die sich in den Wechseljahren befindet oder keine Menstruation mehr hat. Die Wartezeit für eine nicht schwangere Witwe beträgt 4 Monate und 10 Tage (Artt. 72 ff CSP).

Wie ich das Kind nun nenne, Scheidung oder Verstoßung spielt doch keine Rolle. ( So anders als bei uns , ist ja auch das Verfahren nicht ! ) Für die Gültigkeit in Deutschland ist doch nur entscheidend , das sie in der Ortsüblichen Form erfolgt ( scheint hier so zu sein ) und nicht gegen Ordre Public verstößt. ( Darüber ließe sich vielleicht streiten ! )

Also so pauschal zu behaupten, die ist nicht gültig, kann nicht richtig sein. Denn bei einer Vorehe eine Marokkaners in der Heimat mit einer Landsmännin, wird die Scheidung ( Verstoßung ) von den Deutschen Behörden ja auch anerkannt.

Ich zumindest würde da mal nachbohren . Gerade die Standesbeamten tendieren ja gerne dazu : Nicht in Deutschland gemacht = Taugt nichts.

( Analog dazu auch die Standesamtliche Scheidung, zb. in den GUS Ländern, die inzwischen auch anerkannt werden )

Michael 
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FesHannover
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Antwort #6 - 24.06.2010 um 11:31:16
 
Danke für eure Antworten. Es waren beide einverstanden mit der Scheidung. Dieses auch die Unterlagen beweisen. Daher versteh ich null wo das Problem ist. Aber ich werde mal dem zuständigen Standesamt eine Mail schreiben.

Wie gesagt danke euch für die Hilfreichen antworten.

Lg Maren
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