Mikael321
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Verheiratet mit Doppelstaatler
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9494 Liechtenstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Nach marokkanischem Recht wird die Ehe durch Verstoßung (talâq) oder durch Scheidung aufgelöst. Nach Art. 44 CSP kann die Verstoßung durch den Ehemann, seinen Stellvertreter oder eine andere von ihm damit beauftragte Person und durch die Ehefrau erfolgen, durch letztere jedoch nur, wenn sie ein Recht dazu hat. Ein solches Recht besteht dann, wenn sich der Ehemann bei der Eheschließung verpflichtet hat, keine weitere Frau zu heiraten, und die Ehefrau sich das Auflösungsrecht bei Nichteinhaltung der Verpflichtung vorbehalten hat. Die Verstoßung kann mündlich oder schriftlich und bei einer schreibunkundigen oder zum Gebrauch von Worten unfähigen Person auch durch unmißverständliche Gebärden erfolgen (Artt. 44, 46 CSP).
Die Scheidung kann durch den Richter auf Antrag der Ehefrau wegen Verletzung der Unterhaltspflicht ausgesprochen werden. Gründe, aus denen die Ehefrau die Scheidung durch den Richter verlangen kann, sind aber auch: schwere körperliche - nach Ablauf eines Jahres nicht heilbare - Mängel eines Ehemannes, auch wenn sie erst nach der Eheschließung entstanden sind, desweiteren Mißhandlungen durch den Ehemann, die der Frau ein weiteres Zusammenleben mit Rücksicht auf ihre soziale Stellung unmöglich machen, sowie mehr als einjährige Abwesenheit des Mannes ohne triftigen Grund, wenn er der Aufforderung des Richters zur Rückkehr, zur Aufnahme der Frau an seinen neuen Wohnsitz oder zum talâq nicht Folge leistet (Artt. 43 ff CSP).
Nach der Reform des CSP vom 10.09.1993 bleibt die Eheauflösung durch Verstoßung zwar ein Privileg des Mannes. Jedoch muß die Verstoßung jetzt bei den Oudoulen als Zeugen im Zuständigkeitsbereich des Richters angezeigt werden, in dem sich die eheliche Wohnung befindet. Die Verstoßung wird auch nur in Gegenwart der beiden Parteien und nach Erlaubnis des Richters eingetragen. Bevor der Richter die Verstoßung erlaubt, muß er eine Versöhnung und eine Beseitigung des Streites herbeizuführen versuchen, notfalls auch zwei Schiedsleute entsenden, die die Ursache des Zerwürfnisses ermitteln und eine Versöhnung versuchen müssen.
Talâq und Scheidung können je nach Gründen widerruflich sein. Die letzte von drei aufeinanderfolgenden Verstoßungen löst die Ehe unmittelbar auf. Im übrigen ist die Ehefrau mit Ablauf der auf eine widerrufliche Verstoßung folgenden gesetzlichen Wartezeit von ihrem Ehemann geschieden, wenn dieser sie nicht zurücknimmt.
Die gesetzliche Wartezeit einer schwangeren Frau endet mit der Niederkunft. Eine Frau, die verstoßen wird, nachdem geschlechtliche Beziehungen stattgefunden haben, muß eine gesetzliche Wartezeit von 3 Menstruationsperioden einhalten, soweit sie nicht schwanger ist und wenn sie Menstruationen hat. Die Wartezeit beträgt 3 Monate für eine Frau, die sich in den Wechseljahren befindet oder keine Menstruation mehr hat. Die Wartezeit für eine nicht schwangere Witwe beträgt 4 Monate und 10 Tage (Artt. 72 ff CSP).
Wie ich das Kind nun nenne, Scheidung oder Verstoßung spielt doch keine Rolle. ( So anders als bei uns , ist ja auch das Verfahren nicht ! ) Für die Gültigkeit in Deutschland ist doch nur entscheidend , das sie in der Ortsüblichen Form erfolgt ( scheint hier so zu sein ) und nicht gegen Ordre Public verstößt. ( Darüber ließe sich vielleicht streiten ! )
Also so pauschal zu behaupten, die ist nicht gültig, kann nicht richtig sein. Denn bei einer Vorehe eine Marokkaners in der Heimat mit einer Landsmännin, wird die Scheidung ( Verstoßung ) von den Deutschen Behörden ja auch anerkannt.
Ich zumindest würde da mal nachbohren . Gerade die Standesbeamten tendieren ja gerne dazu : Nicht in Deutschland gemacht = Taugt nichts.
( Analog dazu auch die Standesamtliche Scheidung, zb. in den GUS Ländern, die inzwischen auch anerkannt werden )
Michael
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