Hallo liebe Mitglieder und ein stark verspätetes Dankeschön für alle Antworten!
Wir haben uns die ganze Sache nochmal reiflichst überlegt und wollen es probieren, auch wenn es nicht alles glatt laufen muss, testen wir einfach unser Glück. Zu verlieren haben wir weniger, als zu gewinnen.
schweitzer schrieb am 24.06.2010 um 08:08:01:Ggf. würde sich auch mal ein Gespräch bei "Deiner" Arbeitsverwaltung lohnen, da die die Ausbildungsmarktlage zumindest im Umfeld des beabsichtigten Wohnortes und damit die Chancen, eine Vorrangprüfung überstehen zu können, doch realistischer einschätzen könnten. Allerdings würde das kaum wirklich "Sicherheit" bringen, da die eigentliche Entscheidung eine einzelfallbezogene ist und bliebe.
Vielen Dank! Was genau wird an Kriterien in Betracht gezogen bei der Vorrangprüfung? Soweit ich es verstanden habe, müsste der eventuelle zukünftige Arbeitgeber / Ausbilder ein Stellenangebot an die Agentur für Arbeit senden, die dann Stellung dazu nimmt, ob es einen bevorrechtigten Arbeitnehmer für die Stelle gäbe.. Wenn man das Stellenangebot entsprechend konkretisiert (zB Berufserfahrung, viele Sprachen fließend, etc.), wird das in Betracht gezogen für die Auswahl, oder wird die persönliche Qualifikation des Bewerbers hinten angestellt?
Tut mir leid, falls das eine blöde Frage ist, das schwirrt mir so im Kopf herum.
Vielen Dank auch für den Link zur
VWV.
schweitzer schrieb am 24.06.2010 um 08:08:01:Einfacher würde die ganze Sache, wenn Ihr nicht nur zusammen leben, sondern heiraten würdet - aber das ist ein anderes Thema und würde natürlich gut überlegt sein wollen. "Heiraten (ausschließlich) zum Zwecke der Ausbildung" wäre schon ganz schön tricky.
Andererseits: Den Zweck "Zusammenleben-wollen ohne Heirat" über ein Visum bzw.
AE zu Ausbildungszwecken realisieren zu wollen, wäre auch nicht viel besser.
Das heiraten wollte ich nicht überstürzen, auch nicht für eine Aufenthaltserlaubnis.. wir wollen versuchen, es so zu schaffen, zumal ich selbst noch studiere und wir nicht eine Ehe in ständiger Abhängigkeit von anderen führen wollen. Es sind an sich beide Zwecke, arbeiten und zusammenleben, ganz normal, wie man das halt so macht.. Wenn man kann.
schweitzer schrieb am 24.06.2010 um 08:08:01:Für eine Ausbildung in Deutschland, müsste er aber ein Visumverfahren durchlaufen, da mit einem Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung mehr als ein Kurzaufenthalt begründet würde.
Wäre beim Vorliegen der VSS, sprich erfolgreiche Vorrangprüfung und keine weiteren Hindernisse, die Erteilung eines Visums Formsache oder eine weitere unbekannte Variable?
Stefan-TR schrieb am 24.06.2010 um 09:17:12:Was fuer einen Aufenthaltsstatus hat er genau in Italien? Falls er sich schon lange genug dort aufhaelt, so dass eine Daueraufenthaltserlaubnis nach EU Richtlinie 2003/109/EG fuer ihn in Frage kommt, so saehe eure Situation besser aus.
Hallo Stefan-TR, leider kommt das nicht in Frage, er hat eine befristete Aufenthaltserlaubnis seit 2 Jahren. Vielen Dank trotzdem!
Stefan-TR schrieb am 24.06.2010 um 09:17:12:Leider weiss ich persoenlich nicht genau ob eine bezahlte betriebliche Ausbildung zu § 17 oder zu § 18 gehoert.
Mit Blick auf die
VWV, Punkt 17.1: "Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung." - Verstehe ich das richtig, dass das damit zu § 17 gehört? Betriebliche Ausbildungen sind doch grundsätzlich bezahlt, oder?
Vielen Dank noch einmal!
Liebe Grüße
Kaelush