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Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung (Gelesen: 8.561 mal)
Themen Beschreibung: Tunesier mit ital. Aufenthaltserlaubnis
Kaelush
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 29.07.2010 um 13:15:21
 
Hallo steini007 und vielen Dank für die sehr schnelle Antwort!

steini007 schrieb am 29.07.2010 um 12:43:48:
... somit auch der Antrag eines Visums entfällt, sofern der Aufenthalt aufgrund des ital. AT rechtmäßig ist.


Bzgl. des Visums hatte schweitzer geschrieben:

schweitzer schrieb am 24.06.2010 um 08:08:01:
Noch etwas: Dein Freund darf zwar aufgrund seines italienischen und wohl schengenfähigen Aufenthaltes visafrei nach Deutschland einreisen, aber nur für einen bis zu dreimonatigen Kurzaufenthalt. - Für eine Ausbildung in Deutschland, müsste er aber ein Visumverfahren durchlaufen, da mit einem Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung mehr als ein Kurzaufenthalt begründet würde. - Auf § 39 (6) AufenthV kann er sich nicht berufen, da für eine AE zum Zwecke der Ausbildung bzw. eines Sprachkurses oder Studiums kein Anspruch besteht.


Fällt das weg, da wir schon hier sind oder benötigt er das Visum nach wie vor für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis? (kein Daueraufenthalt-EG)

Vielen Dank für den Tipp mit der ABH, ich dachte eigentlich, dass die uns sofort wieder wegschicken, wenn wir mit leeren Händen antanzen.. aber Informationen auszugeben, liegt ja wohl im Sinne aller Beteiligten. Dann versuchen wir das mal. Danke!
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Kaelush
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 04.08.2010 um 11:32:42
 
Hallo mal wieder!

Ich habe zu Vorstehendem noch eine Frage bzgl der notwendigen Vorrangprüfung.

Wenn eine Stelle bereits längere Zeit beim Arbeitsamt gemeldet ist und kein passender Bewerber gefunden wurde, dann ein Ausländer ohne AE diese besetzen will, wird dann eine erneute Vorrangprüfung gemacht, sprich die Stellenausschreibung geht dann in die zweite Runde (wegen irgendwelcher formeller Gegebenheiten)? Oder ist es genug der Prüfung, wenn eine Stelle bereits längere Zeit frei geblieben ist?

Vielen Dank im Voraus!  Smiley
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C_Devil
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Antwort #17 - 04.08.2010 um 11:47:20
 
Zitat:
Wenn eine Stelle bereits längere Zeit beim Arbeitsamt gemeldet ist und kein passender Bewerber gefunden wurde, dann ein Ausländer ohne AE diese besetzen will, wird dann eine erneute Vorrangprüfung gemacht, sprich die Stellenausschreibung geht dann in die zweite Runde (wegen irgendwelcher formeller Gegebenheiten)? Oder ist es genug der Prüfung, wenn eine Stelle bereits längere Zeit frei geblieben ist?

Beide Alternativen sind denkbar.

Die Stellungnahme - im Rahmen der Vorrangprüfung - darüber, ob die Agentur eine Zustimmumg gegenüber der ABH erteilt oder nicht, trifft der Arbeitsvermittler, der für den Betrieb zuständig ist.
Wenn er sofort ausschließen kann, dass er passende Bewerber anbieten kann, kann er die Entscheidung sofort und ohne weitere Prüfung treffen.
Ist er dagegen der Meinung, dass es Sinn macht, konkret aufgrund eures Antrages zu prüfen, ist auch das legitim.


Gruß
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Kaelush
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Antwort #18 - 04.08.2010 um 11:54:05
 
Klasse, danke für die superschnelle Antwort, C_Devil!
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Kaelush
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 16.09.2010 um 06:33:39
 
Hallo liebes Forum,

ich hoffe, ich darf den Thread noch einmal hervorholen.  unentschlossen

Es hat sich jemand gefunden, der den Betreffenden gern anstellen, evtl. ausbilden würde.

Er spricht zwar noch nicht perfekt Deutsch, da er jedoch über 21 ist, hat er aber wohl keine Schulpflicht, würde also das erste Ausbildungsjahr jetzt ohne Schulbesuch ableisten, die Praxis verinnerlichen und nebenher Deutschkurse machen und den Lernplan der Berufsschule verfolgen, soweit es geht.

Hier meine Fragen :

- Was wäre ratsamer bei der Beantragung einer AE, ein Vertrag über eine (ungelernte) Tätigkeit oder ein Ausbildungsplatz, bzw. was ließe die ABH / ARGE eher zu?
- Wie hoch müsste der Verdienst genau liegen? (Wenn man davon ausgeht, dass er keine Miete zahlt)
- In welcher Reihenfolge muss man das beantragen, muss er sich erst beim Einwohnermeldeamt anmelden oder vorher zur ABH?
- Bestehen große Unterschiede zwischen den Ausländerbehörden? Wonach richtet sich die Zuständigkeit - nach dem Wohnsitz oder nach dem Ort der eventuellen Ausbildung? Er könnte sich bei mir melden oder in der Stadt, wo der Ausbildungsbetrieb liegen würde..

Vielen Dank bereits jetzt für etwaige Antworten!  Smiley

Liebe Grüße
Kaelush
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Antwort #20 - 16.09.2010 um 07:27:53
 
Zitat:
ich hoffe, ich darf den Thread noch einmal hervorholen. unentschlossen

Ja, logo, ist doch dein Thema Zwinkernd

Zitat:
Was wäre ratsamer bei der Beantragung einer AE, ein Vertrag über eine (ungelernte) Tätigkeit oder ein Ausbildungsplatz, bzw. was ließe die ABH / ARGE eher zu?

Er sollte schon den richtigen Antrag stellen, nämlich für die Tätigkeit, die er ausüben will. Wenn er einen Ausbildungsplatz hat, dann dafür und wenn es sich um eine ungelernte Tätigkeit handelt, dann dafür.
Es macht für die Zustimmung durch die Agentur (die ARGE hat damit überhaupt nix zu tun !) keinen Unterschied, um was für eine Beschäftigung es sich handelt. Für beides erfolgt die Vorrangprüfung.

Zitat:
Wie hoch müsste der Verdienst genau liegen? 

Für die Agentur: Tarif oder ortsübliche Bezahlung.

Zitat:
Wonach richtet sich die Zuständigkeit - nach dem Wohnsitz

Für die ABH gilt Wohnortprinzip.
Für die Agentur gilt: zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.


Gruß
C_Devil
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Kaelush
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Antwort #21 - 16.09.2010 um 07:49:53
 
Hallo C_Devil, vielen Dank nochmal!  Smiley

C_Devil schrieb am 16.09.2010 um 07:27:53:
Er sollte schon den richtigen Antrag stellen, nämlich für die Tätigkeit, die er ausüben will. Wenn er einen Ausbildungsplatz hat, dann dafür und wenn es sich um eine ungelernte Tätigkeit handelt, dann dafür.


Da ist es so: Sein Chef wollte ihn erstmal lieber als Aushilfe einstellen und ab Start des nächsten Ausbildungsjahrs (sprich, ähm, August 2011?) als Auszubildenden übernehmen. Nun denke ich aber, dass er kaum Chancen hat bei der Vorrangprüfung wegen der geringfügigen Tätigkeit (die ja auch nicht für eine AE ausreicht, oder?) im direkten Vergleich zu einer Ausbildung.. oder liege ich falsch?

Bleibt nur die Frage, in welcher Reihenfolge wir das angehen müssen.. dann könnte ich mich ja heute schon darum kümmern!  Smiley

Vielen Dank nochmals im Voraus!
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Antwort #22 - 16.09.2010 um 09:12:40
 
Zitat:
Sein Chef wollte ihn erstmal lieber als Aushilfe einstellen 

Dann soll er auch den Antrag so stellen, als Aushilfe auf geringfügiger Basis.

Zitat:
ab Start des nächsten Ausbildungsjahrs (sprich, ähm, August 2011?) als Auszubildenden 

Rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung (Empfehlung wäre 6-8 Wochen vorher, also 06/11) Antrag auf Änderung des AT bei der ABH stellen.
Die Chancen, ob im Rahmen der Vorrangprüfung einer Arbeitsgenehmigung zugestimmt stehen 50/50.
Eine genauere und vor allem seriöse Antwort wird dir im Voraus niemand geben können.

Zitat:
In welcher Reihenfolge muss man das beantragen, muss er sich erst beim Einwohnermeldeamt anmelden oder vorher zur ABH?

Zitat:
Bleibt nur die Frage, in welcher Reihenfolge wir das angehen müssen.. dann könnte ich mich ja heute schon darum kümmern ! Smiley

Dazu sollte sich wer anders melden, ich hab keine Ahnung...


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Antwort #23 - 16.09.2010 um 09:34:43
 
Zitat:
- In welcher Reihenfolge muss man das beantragen, muss er sich erst beim Einwohnermeldeamt anmelden oder vorher zur ABH?

Dazu sollte erst einmal diese Frage geklärt werden:

Stefan-TR schrieb am 24.06.2010 um 09:17:12:
Was fuer einen Aufenthaltsstatus hat er genau in Italien? Falls er sich schon lange genug dort aufhaelt, so dass eine Daueraufenthaltserlaubnis nach EU Richtlinie 2003/109/EG fuer ihn in Frage kommt, so saehe eure Situation besser aus.

... denn ohne besagen AT könnte er maximal für drei Monate in Deutschland bleiben und müßte dann wieder ausreisen.
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Antwort #24 - 16.09.2010 um 10:05:11
 
Mit "dem besagten AT" also einer in Italien erteilten Daueraufenthaltserlaubnis nach EU Richtlinie 2003/109/EG käme § 38a AufenthG in Anwendung und dort heißt es bezogen auf die Erteilung einer AE nach § 17 AufenthG im Kontext des § 38a (3):

Zitat:
In den Fällen des § 17 wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.


Erstens ist also wichtig zu klären, was für ein AT in Italien wirklich erteilt wurde. Ist es letzterer, könnte und sollte der Weg direkt zur deutschen ABH führen. Beantragung einer AE zum Zwecke der Ausbildung wäre dann möglich und wohl auch das Naheliegendste.

Ist es ein anderer, wird an einer Ausreise/Betreiben eines entsprechenden Visaverfahrens kaum ein Weg vorbeiführen (einschließlich Beteiligung der Arbeitsverwaltung in diesem Prozess) - wobei da die Trauben ziemlich hoch hängen. - Auch für diesen Fall ist aber eine Konsultation bei der ABH zum jetzigen Zeitpunkt möglich und verschafft sicher auch Klarheit.

Anmeldung bei der Meldebehörde macht erst in der Folge überhaupt Sinn, wenn sie denn dann überhaupt noch möglich ist und nicht ohnehin die Ausreise ansteht.

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Antwort #25 - 16.09.2010 um 10:32:03
 
schweitzer schrieb am 16.09.2010 um 10:05:11:
Anmeldung bei der Meldebehörde macht erst in der Folge überhaupt Sinn, wenn sie denn dann überhaupt noch möglich ist und nicht ohnehin die Ausreise ansteht.

Nunja, das Melderecht der Bundesländer sieht u. U. auch eine Meldepflicht vor, auch wenn er nach drei Monaten wieder ausreisen muß.

Das Thema Melderecht hat erst einmal nichts mit dem aufenthaltsrechtlichen Status zu tun.
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Kaelush
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #26 - 16.09.2010 um 10:41:08
 
Hallo steini007 und schweitzer,

nein, wie gesagt, ein Daueraufenthalt-EG kommt nicht in Frage.

Gibt es denn keine Möglichkeit, wie er ohne Ausreise eine AE zur Ausbildung beantragen kann? Eine Ausreise, Visaverfahren etc. würde alles verkomplizieren und wäre auch kostentechnisch für uns nicht so realistisch..

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Antwort #27 - 16.09.2010 um 11:07:44
 
Zitat:
Gibt es denn keine Möglichkeit, wie er ohne Ausreise eine AE zur Ausbildung beantragen kann?


Grundsätzlich sehe ich keine Möglichkeit - ich würde sie Dir sagen, wenn's anders wäre.

Es bliebe wirklich und einzig nur einen Termin mit der ABH zu machen, um ggf. einzelfallbezogen und ausnahmsweise was anderes zu erreichen. - Aber meine Hoffnung ist da überaus gering, weil eben eine AE zum Zwecke der Ausbildung oder Arbeit (auf die kein Anspruch besteht) für Ausländer aus sogenannten Drittstaaten regelmäßig sehr schwer zu bekommen ist, an Prüfungen durch die Arbeitsverwaltung gebunden sind usw. - Stichwort: Anwerbestopp.

Tut mir ja leid, aber die Gesetzeslage ist so.


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Antwort #28 - 16.09.2010 um 11:11:29
 
Zitat:
Gibt es denn keine Möglichkeit, wie er ohne Ausreise eine AE zur Ausbildung beantragen kann?

Die Antwort lautet hier - nach Worten des Gesetzes - eindeutig nein.

Die Antwort # 2 von schweitzer trifft in vollem Umfang.

Zitat:
Eine Ausreise, Visaverfahren etc. würde alles verkomplizieren und wäre auch kostentechnisch für uns nicht so realistisch.. 

Das spielt aber ausländerrechtlich keine Rolle.

Ausreisen müßte er nach drei Monaten ohnehin, da er dann illegal in Deutschland wäre. Das sollte man nicht riskieren, da es nichts daran ändert, dass das Visumsverfahren von Italien aus betrieben werden muss. Sofern das ital. Ausländergesetz auch Fristen vorsieht, nachdem ein AT erlischt, wenn man länger ausser Landes ist, würde es die Sache noch weiter verschlimmern, ich würde sagen, fast aussichtslos machen, von seiner Heimat aus ein Visum für die Einreise nach Deutschland zu bekommen.
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Antwort #29 - 16.09.2010 um 12:27:52
 
Hallo ihr Lieben, vielen Dank für eure Hilfe. Ich werde es einfach probieren.. warum auch nicht, wir haben ja nichts zu verlieren.

(Ja, ich weiß.. nicht zu viele Hoffnungen machen..  Durchgedreht )

Danke!

Liebe Grüße
Kaelush
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