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Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung (Gelesen: 8.542 mal)
Themen Beschreibung: Tunesier mit ital. Aufenthaltserlaubnis
Kaelush
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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23.06.2010 um 19:51:35
 
Hallo liebes Forum,

ich wohne momentan in Italien, kehre Ende Juli zurück nach Deutschland und möchte dort mit meinem Freund zusammenziehen. Er selbst ist Tunesier, hat jedoch eine italienische Aufenthaltserlaubnis und kann somit visumsfrei einreisen.

Zunächst belaufen sich unsere Überlegungen für seine Zukunft auf Ausbildungs-(und wenn das nicht klappt, Arbeits-)suche und darauffolgend Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis. - Ich kann absolut nicht einschätzen, wie die Chancen bei einer Vorrangsprüfung gerade bzgl. Ausbildung stehen, kann mir das bitte jemand ein wenig erläutern? Kann man sich realistische Chancen für ihn erhoffen, eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!
Kaelush
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B.D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.06.2010 um 07:41:09
 
Zitat:
kehre Ende Juli zurück nach Deutschland und möchte dort mit meinem Freund 



Hi,

ich glaube, dass das der Knackpunkt ist.
Deshalb ist es wohl m.E. auch aussichtsllos.


B.D.

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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #2 - 24.06.2010 um 08:08:01
 
Guten Morgen, Kaelush -

ich kann nur aus meinem eigenen "Beratungserfahrungshorizont" berichten, und daraus folgernd kann ich Dir/Euch kaum Hoffnung machen.

Zwar ist es ja zunehmend so, dass in Deutschland Ausbildungsplätze mit einheimischen Jugendlichen teilweise (und auch branchenabhängig in unterschiedlicher Weise) nur noch recht schwer zu besetzen sind; ob das nun aber bezogen auf einen Einzelfall wie Euren ein Indiz für größere Erfolgsaussicht ist, vermag ich nicht wirklich zu beurteilen.

Ggf. würde sich auch mal ein Gespräch bei "Deiner" Arbeitsverwaltung lohnen, da die die Ausbildungsmarktlage zumindest im Umfeld des beabsichtigten Wohnortes und damit die Chancen, eine Vorrangprüfung überstehen zu können, doch realistischer einschätzen könnten. Allerdings würde das kaum wirklich "Sicherheit" bringen, da die eigentliche Entscheidung eine einzelfallbezogene ist und bliebe.

Wenn Du Dich ansonsten zu den "Hürden" etwas näher informieren willst, schlage ich Dir als Lektüre die VWV (hervorgehobenes bitte anklicken) zum AufenthG vor - im Speziellen die Ausführungen zu § 17 AufenthG. (Sofern Du mit Ausbildung auch einen Sprachkurs oder ein Studium meinst, sind die zu § 16 AufenthG einschlägig.)

Einfacher würde die ganze Sache, wenn Ihr nicht nur zusammen leben, sondern heiraten würdet - aber das ist ein anderes Thema und würde natürlich gut überlegt sein wollen. "Heiraten (ausschließlich) zum Zwecke der Ausbildung" wäre schon ganz schön tricky.

Andererseits: Den Zweck "Zusammenleben-wollen ohne Heirat" über ein Visum bzw. AE zu Ausbildungszwecken realisieren zu wollen, wäre auch nicht viel besser.

Noch etwas: Dein Freund darf zwar aufgrund seines italienischen und wohl schengenfähigen Aufenthaltes visafrei nach Deutschland einreisen, aber nur für einen bis zu dreimonatigen Kurzaufenthalt. - Für eine Ausbildung in Deutschland, müsste er aber ein Visumverfahren durchlaufen, da mit einem Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung mehr als ein Kurzaufenthalt begründet würde. - Auf § 39 (6) AufenthV kann er sich nicht berufen, da für eine AE zum Zwecke der Ausbildung bzw. eines Sprachkurses oder Studiums kein Anspruch besteht.

Im Übrigen müsste Dein Freund in der Folge aufpassen, da seine AE für Italien bei einem längeren Deutschlandaufenthalt erlöschen könnte (dazu im Zweifel bei den italienischen Behörden erkundigen!)

Möglicherweise entspricht meine Antwort nicht Deinen Intensionen, aber sie ist ehrlich und deshalb, so hoffe ich, letztlich doch hilfreich.


=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 24.06.2010 um 08:23:31 von schweitzer » 
Grund: Formulierung vervollständigt 

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Stefan-TR
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 24.06.2010 um 09:17:12
 
Zitat:
möchte dort mit meinem Freund zusammenziehen. Er selbst ist Tunesier, hat jedoch eine italienische Aufenthaltserlaubnis und kann somit visumsfrei einreisen.

Was fuer einen Aufenthaltsstatus hat er genau in Italien? Falls er sich schon lange genug dort aufhaelt, so dass eine Daueraufenthaltserlaubnis nach EU Richtlinie 2003/109/EG fuer ihn in Frage kommt, so saehe eure Situation besser aus.

Mit einem solchen italienischen Daueraufenthalt-EG koennte dein Freund in Deutschland naemlich eine AE nach § 38a AufenthG bekommen. Mit einem solchen AT bedarf die Erwerbstaetigkeit zwar der Zustimmung durch die Arbeitsagentur (inkl. Vorrangpruefung etc.), eventuell koennte er aber eine Ausbildung ohne Zustimmung machen:

Zitat:
Wird der Aufenthaltstitel [...] für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16 und 17 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 17 [Sonstige Ausbildungszwecke] wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.

Leider weiss ich persoenlich nicht genau ob eine bezahlte betriebliche Ausbildung zu § 17 oder zu § 18 gehoert.
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Kaelush
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 19.07.2010 um 17:18:10
 
Hallo liebe Mitglieder und ein stark verspätetes Dankeschön für alle Antworten!

Wir haben uns die ganze Sache nochmal reiflichst überlegt und wollen es probieren, auch wenn es nicht alles glatt laufen muss, testen wir einfach unser Glück. Zu verlieren haben wir weniger, als zu gewinnen.  Smiley

schweitzer schrieb am 24.06.2010 um 08:08:01:
Ggf. würde sich auch mal ein Gespräch bei "Deiner" Arbeitsverwaltung lohnen, da die die Ausbildungsmarktlage zumindest im Umfeld des beabsichtigten Wohnortes und damit die Chancen, eine Vorrangprüfung überstehen zu können, doch realistischer einschätzen könnten. Allerdings würde das kaum wirklich "Sicherheit" bringen, da die eigentliche Entscheidung eine einzelfallbezogene ist und bliebe.


Vielen Dank! Was genau wird an Kriterien in Betracht gezogen bei der Vorrangprüfung? Soweit ich es verstanden habe, müsste der eventuelle zukünftige Arbeitgeber / Ausbilder ein Stellenangebot an die Agentur für Arbeit senden, die dann Stellung dazu nimmt, ob es einen bevorrechtigten Arbeitnehmer für die Stelle gäbe.. Wenn man das Stellenangebot entsprechend konkretisiert (zB Berufserfahrung, viele Sprachen fließend, etc.), wird das in Betracht gezogen für die Auswahl, oder wird die persönliche Qualifikation des Bewerbers hinten angestellt?
Tut mir leid, falls das eine blöde Frage ist, das schwirrt mir so im Kopf herum.

Vielen Dank auch für den Link zur VWV.

schweitzer schrieb am 24.06.2010 um 08:08:01:
Einfacher würde die ganze Sache, wenn Ihr nicht nur zusammen leben, sondern heiraten würdet - aber das ist ein anderes Thema und würde natürlich gut überlegt sein wollen. "Heiraten (ausschließlich) zum Zwecke der Ausbildung" wäre schon ganz schön tricky.

Andererseits: Den Zweck "Zusammenleben-wollen ohne Heirat" über ein Visum bzw. AE zu Ausbildungszwecken realisieren zu wollen, wäre auch nicht viel besser.


Das heiraten wollte ich nicht überstürzen, auch nicht für eine Aufenthaltserlaubnis.. wir wollen versuchen, es so zu schaffen, zumal ich selbst noch studiere und wir nicht eine Ehe in ständiger Abhängigkeit von anderen führen wollen. Es sind an sich beide Zwecke, arbeiten und zusammenleben, ganz normal, wie man das halt so macht.. Wenn man kann.  Zwinkernd

schweitzer schrieb am 24.06.2010 um 08:08:01:
Für eine Ausbildung in Deutschland, müsste er aber ein Visumverfahren durchlaufen, da mit einem Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung mehr als ein Kurzaufenthalt begründet würde.


Wäre beim Vorliegen der VSS, sprich erfolgreiche Vorrangprüfung und keine weiteren Hindernisse, die Erteilung eines Visums Formsache oder eine weitere unbekannte Variable?

Stefan-TR schrieb am 24.06.2010 um 09:17:12:
Was fuer einen Aufenthaltsstatus hat er genau in Italien? Falls er sich schon lange genug dort aufhaelt, so dass eine Daueraufenthaltserlaubnis nach EU Richtlinie 2003/109/EG fuer ihn in Frage kommt, so saehe eure Situation besser aus.


Hallo Stefan-TR, leider kommt das nicht in Frage, er hat eine befristete Aufenthaltserlaubnis seit 2 Jahren. Vielen Dank trotzdem!

Stefan-TR schrieb am 24.06.2010 um 09:17:12:
Leider weiss ich persoenlich nicht genau ob eine bezahlte betriebliche Ausbildung zu § 17 oder zu § 18 gehoert. 


Mit Blick auf die VWV, Punkt 17.1: "Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung." - Verstehe ich das richtig, dass das damit zu § 17 gehört? Betriebliche Ausbildungen sind doch grundsätzlich bezahlt, oder?

Vielen Dank noch einmal!

Liebe Grüße
Kaelush
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Kaelush
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Antwort #5 - 19.07.2010 um 17:21:40
 
Liebe Forumsteilnehmer, ohne auf den Wecker fallen zu wollen, habe ich noch eine kurze Zwischenfrage: Mein Freund hat einen internationalen Führerschein, der noch bis Mitte August gültig ist. Darf er den als "Tourist" in Deutschland nutzen?

Vielen Dank!
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Antwort #6 - 19.07.2010 um 17:50:15
 
Zitat:
Mein Freund hat einen internationalen Führerschein, der noch bis Mitte August gültig ist. Darf er den als "Tourist" in Deutschland nutzen?

Als "Tourist" ja.
(Sollte er aber einen Wohnsitz in D nehmen, dann gilt sein Führerschein nur 6 Monate nach Wohnsitznahme).
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Antwort #7 - 19.07.2010 um 18:14:11
 
Zitat:
Mit Blick auf die VWV, Punkt 17.1: "Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung." - Verstehe ich das richtig, dass das damit zu § 17 gehört?

Ja, die betriebliche Ausbildung gehört zu § 17 AufenthG - unterliegt damit der Vorrangprüfung durch die Agentur für Arbeit
guck § 17 AufenthG & dazugehörige Durchführungsanweisungen der Bundesagentur

Zitat:
Betriebliche Ausbildungen sind doch grundsätzlich bezahlt, oder?

Ja, wenn sie nicht bezahlt werden würde, gäbe es ohne weitere Vorrangprüfung keine Zustimmung der Agentur.

Zitat:
Vielen Dank! Was genau wird an Kriterien in Betracht gezogen bei der Vorrangprüfung? Soweit ich es verstanden habe, müsste der eventuelle zukünftige Arbeitgeber / Ausbilder ein Stellenangebot an die Agentur für Arbeit senden, die dann Stellung dazu nimmt, ob es einen bevorrechtigten Arbeitnehmer für die Stelle gäbe.. Wenn man das Stellenangebot entsprechend konkretisiert (zB Berufserfahrung, viele Sprachen fließend, etc.), wird das in Betracht gezogen für die Auswahl, oder wird die persönliche Qualifikation des Bewerbers hinten angestellt?
Tut mir leid, falls das eine blöde Frage ist, das schwirrt mir so im Kopf herum.

Also, zunächst mal, die Frage ist nicht blöd Zwinkernd

Je höher bzw. detaillierter die Anforderungen an die Qualifikation des Bewerbers/der Stellenbeschreibung ausfällt, desto kleiner wird normalerweise die Auswahl an bevorrechtigten Arbeitnehmern - eine Garantie dafür gibt es aber nicht.


Gruß
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Antwort #8 - 19.07.2010 um 20:42:15
 
Zitat:
Mein Freund hat einen internationalen Führerschein, der noch bis Mitte August gültig ist. Darf er den als "Tourist" in Deutschland nutzen?

Der internationale Führerschein gilt nur in Verbindung mit einem nationalen Führerschein.
Alleine ist ein internationaler Führerschein nicht ausreichend.
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Antwort #9 - 20.07.2010 um 03:11:55
 
Hallo noch einmal,

Saxonicus schrieb am 19.07.2010 um 20:42:15:
Der internationale Führerschein gilt nur in Verbindung mit einem nationalen Führerschein.
Alleine ist ein internationaler Führerschein nicht ausreichend. 


Er hat seinen nationalen (tunesischen) Führerschein und den internationalen Führerschein. Nachdem er seinen Wohnsitz nach Italien verlegt hat, musste er nach einer gewissen Zeit den italienischen Führerschein machen, den er aber aufgrund der Bearbeitungszeit noch nicht hat. Den internationalen (plus nationalen) Führerschein darf er hier nicht mehr nutzen. Sind beide aber noch datumsmäßig gültig. Darf er konkret mit diesen beiden in Deutschland Auto fahren? Für die Zeit seines Besuchs.

Sorry fürs Nachhaken, ich hoffe, es ist jetzt klarer, wir möchten auch nichts falsch machen und dann in Schwierigkeiten geraten.  unentschlossen

Vielen Dank!
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Antwort #10 - 20.07.2010 um 09:31:17
 
Zitat:
Den internationalen (plus nationalen) Führerschein darf er hier nicht mehr nutzen. Sind beide aber noch datumsmäßig gültig. Darf er konkret mit diesen beiden in Deutschland Auto fahren? Für die Zeit seines Besuchs.

Für die Dauer des Besuches darf er seinen internationalen + nationalen Führerschein (soweit beide noch gültig sind) hier nutzen.
Erst nach Wohnsitznahme muß (innerhalb einer bestimmten Frist) der Führerschein umgeschrieben bzw. neu gemacht werden.

Ob der FS problemlos umgeschrieben werden kann, eine theoretische oder praktische Prüfung erforderlich ist, hängt vom Herkunftsland des nationalen FS ab.

Die Führerscheinstelle oder der ADAC können da detailliertere Informationen liefern.
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Kaelush
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Antwort #11 - 20.07.2010 um 16:33:57
 
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Antwort #12 - 20.07.2010 um 19:31:39
 
Zitat:
den italienischen Führerschein machen, den er aber aufgrund der Bearbeitungszeit noch nicht hat.

Saxonicus schrieb am 20.07.2010 um 09:31:17:
Erst nach Wohnsitznahme muß (innerhalb einer bestimmten Frist) der Führerschein umgeschrieben bzw. neu gemacht werden.

Ein italienischer FS gilt in D uneingeschränkt (da aus EU) und braucht dann nicht mehr umgeschrieben zu werden.
(Ansonsten ist die Frist 6 Monate nach Wohnsitznahme)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 29.07.2010 um 12:27:35
 
Hallo nochmal!

Wir sind jetzt in Deutschland und fleißig auf der Suche.. habe hierzu eine Frage, wie ist der Ablauf am praktikabelsten?

Sollen wir zuerst eine Stelle suchen, dann wird das jeweilige Arbeits-/Ausbildungsverhältnis zur Vorrangprüfung eingereicht, dann (bei positivem Ergebnis) beantragen wir das Visum und anschließend die Aufenthaltserlaubnis? Oder beantragen wir zuerst das Visum? Oder sollen wir bereits vor der Stellensuche mit der Ausländerbehörde reden?

Bin ziemlich durcheinander.  unentschlossen

Vielen Dank im Voraus für etwaige Antworten!

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Antwort #14 - 29.07.2010 um 12:43:48
 
Zitat:
Wir sind jetzt in Deutschland 

... somit auch der Antrag eines Visums entfällt, sofern der Aufenthalt aufgrund des ital. AT rechtmäßig ist.

Eine entsprechende AE kann erst dann - mit positiven Ergebnis - beantragt werden, wenn ein Ausbildungsplatz vorhanden ist und die Vorrangprüfung abgeschlossen ist.

Zitat:
Oder sollen wir bereits vor der Stellensuche mit der Ausländerbehörde reden? 

Reden ist sicherlich nicht verkehrt, zumal man euch da die Infos geben wird, die für euch relevant sind. Schließlich ist die ABH die Ansprechstelle, die letztendlich die AE erteilen soll.
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