Hallo chuchino,
chuchino schrieb am 19.06.2010 um 11:00:16:- Der Name des 1. Kindes würde sich automatisch "von Amtswegen ändern, wenn es noch keine 6 Jahre alt ist" wurde uns mitgeteilt
Schon das stimmt nicht ganz. Ihr habt die Möglichkeit, für die Namensführung des Kindes das kubanische Recht zu wählen (Art. 10 Abs. 3 EGBGB). Dann bleibt auch im deutschen Rechtsbereich bei "Müller Velazquez".
chuchino schrieb am 19.06.2010 um 11:00:16:Der Nachname des 2. Kindes (Geburt nach Eheschließung) kann Müller, Velazquez oder Gonzales sein, aber kein Doppelname nach deutschem Namenrecht - so wurde uns gesagt. ... Wir würden unser 2. Kind gerne - so wie unser 1. - Paulinchen Müller Velazquez mit doppeltem Nachnamen nennen.
Hier gilt das Gleiche wie oben = Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB in das kubanische Recht. Name = "Müller Velazquez"
chuchino schrieb am 19.06.2010 um 11:00:16:Das scheint aber im Widerspruch zu einer anderen Bestimmung zu sein, dass Kinder in einer Familie alle den gleichen Familiennamen tragen sollen.
Diese Regelung kommt aus § 1617 Abs. 1 und § 1617b Abs. 1 BGB und setzt voraus, dass man für die Namensführung des ersten Kindes im deutschen Recht war. Bei euch richtet sich die Namensführung des ersten Kindes (nach entsprechender Rechtswahl) nach kubanischem Recht. Eine Bindungswirkung gibt es hier nicht.
Gruß,
Richter
chuchino schrieb am 21.06.2010 um 19:26:07:Hallo Richter, Herr Richter?
Richter reicht, wir wollen ja nicht zu förmlich werden...