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Hilfe zum Lebensunterhalt... (Gelesen: 4.095 mal)
schnecke518
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15.06.2010 um 10:58:04
 
Hallo, Bin seit einen Monat verheiratet. Der Asylantrag meines Mannes wurde zurückgenommen und ein Antrag auf Erteilung der AE gestellt. Darauf hin bekam er eine Fiktionsbescheinigung mit dem Hinweis, sobald er den Deutschkurs A1 gemacht hat bekommt er die AE. Bis dahin bekam er in seiner Stadt Leistungen nach dem Asylbewerberlg. Durch die Fiktionsbescheinigung bekam er einen Aufhebungsbescheid auch weil er nach Berlin umzieht.
Hier in berlin sagt man, er brauch eine Bescheinigung das er sich in berlin aufhalten kann, bevor er Leistungen erhalten kann. Er ist bereits hier angemeldet.
Ich versteh das nicht, jeder schiebt es woanders hin.
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Antwort #1 - 15.06.2010 um 11:01:44
 
Und was ist Deine Frage ans Forum?
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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schnecke518
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Antwort #2 - 15.06.2010 um 11:07:36
 
Wer ist nun zuständig für den Lebensunterhalt für meinen Mann, das Jobcenter hat mir zwar seinen Mietanteil gekürzt aber Leistungen bekommt er nicht, das er noch nicht arbeiten darf. Und das Sozialamt brauch trotz Anmeldung eine Bescheinigung das er bei mir leben darf.
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Lisa2014
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Antwort #3 - 15.06.2010 um 11:24:13
 
Da sollte doch wohl die Meldebescheinigung ausreichen, oder? bescheinigung das er bei dir leben darf. Gab es keine Brief oder ähnliches der alten ABH das er zu dir darf - Aufhebung der Wohnsitzbeschränkung?????
Es wird wohl keiner für ihn aufkommen. Asylant ist er nicht mehr. Ergo bekommt er keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mehr.
Man hat, soweit ich weiß, eine 3-monatige Sperre bevor man Leistungen vom JobCenter bekommt. So habe ich es hier gelesen.
Für den A1 müsst ihr eventuell auch alleine aufkommen.
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Mal sehen, was unsere Experten sagen.

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schweitzer
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Antwort #4 - 15.06.2010 um 11:45:35
 
Lisa2014 schrieb am 15.06.2010 um 11:24:13:
Man hat, soweit ich weiß, eine 3-monatige Sperre bevor man Leistungen vom JobCenter bekommt. So habe ich es hier gelesen.


Naja, eine Sperre ist das nicht. - Ich komm gleich nochmal drauf zurück.

Was die Zuständigkeit für eine eventuelle Leistungsgewährung angeht, so sind zwei Dinge wichtig. - Das Erste: Wenn eine Nebenbestimmung ala "Wohnsitznahme nur in ABC" existiert, kann man grundsätzlich keine (Leistungs-)forderungen gegenüber behörden stellen, die sich an einem anderen Ort als dem auf den die Wohnsitznahme beschränkt ist stellen.

Das Zweite: Der Ort an dem man gemeldet ist, spielt eine wichtige Rolle. - Zumindest zur Abwendung einer akuten Notlage müsste im Zweifel das am Melde-/Wohnort ansässige Sozialamt "einspringen".

Gibt es keine Wohnsitzauflage mehr, dann ist für die hier schon anegsprochenen ersten drei Monate auch das Sozialamt zuständig - allerdings dürfte ein Antrag auch durch die ARGE nicht einfach ignoriert werden. Dazu ist bitte
hier
nachzulesen, wobei als "Einreise" hier im Zweifel der Tag des Zuzugs des Partners am neuen Wohnort zu zählen wäre.

=schweitzer=

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schnecke518
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Antwort #5 - 15.06.2010 um 14:14:51
 
Also um den Sprachkurs haben wir uns gekümmert und selbst bezahlt, das ist nicht das Problem. Nur eben, von wo bekommt er Hilfe zum Lebensunterhalt.
Das mit dem Soz. Amt in einer Schwierigen bzw. Notlage, daran hab ich auch schon gedacht im zweifel......
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Lisa2014
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Antwort #6 - 15.06.2010 um 16:12:55
 
Krankenversicherung durch dich als Ehefrau! Eigentlich bist du unterhaltspflichtig.
Probiert es beim JobCenter??? Geht zu einer Einrichtung wie Caritas oder ähnliches, wo man euch schnellstens sagen kann, wo man hin muss.

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schnecke518
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Antwort #7 - 15.06.2010 um 16:17:11
 
Ich bekomme Harzt4. Das Jobcenter bezahlt für ihn keine Leistungen, weil er noch keine Arbeitserlaubnis hat. Das Jobcenter zieht aber seinen Mietanteil schon ab, da er ja bei mir gemeldet ist.


Krankenversichert ist er bereits über mich.


Daddys' Änderung:
Folgepost angefügt... man kann ein eigenes Post binnen 15 Minuten ändern... denkt bitte dran Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 15.06.2010 um 19:46:55 von Daddy »  
 
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Obelix
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Antwort #8 - 12.07.2010 um 17:10:08
 
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schnecke518

Beantrage für Ihn beim Jobcenter Hartz IV
leht man dort ab, lege Widerspruch ein. Mit der Ablehnung und dem Widerspruchsschreiben mit Einschreibebeleg geht Ihr zum Sozialamt. Dort muss geholfen werden. Lehnt man auch dort ab  Kann man im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Hilfezahlung gerichtlich durchsetzen, das dauert in der Regel nicht lange. Die Verfügung kann man schon am gleichen Tag bekommen aber längstens dauert so was 3 Wochen.
In Sachen Hartz IV ist das Sozialgericht
zuständig.
Ansprüche gegenüber dem Sozialamt das Verwaltungsgericht.

Sollte es soweit kommen, rufe beim Sozialgericht an, dort sagt man Dir ob es zuständig ist, oder ob Du zum Verwaltungsgericht musst.
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 12.07.2010 um 17:14:56
 
Obelix schrieb am 12.07.2010 um 17:10:08:
Ansprüche gegenüber dem Sozialamt das Verwaltungsgericht.

Auch bei Klagen gegen das Sozialamt ist das Sozialgericht zuständig.

Obelix schrieb am 12.07.2010 um 17:10:08:
leht man dort ab, lege Widerspruch ein.

Widerspruch müßte entweder der Ehegatte der TS einlegen, oder die TS mittels Vollmacht.

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Obelix
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Antwort #10 - 12.07.2010 um 18:20:01
 
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steini007

Richtig Du hast recht wurde seit 2005 geändert. Hab ich im Eifer des Gefechts nicht mehr daran gedacht obwohl ich es wissen müsste. Also nochmal Hartz IV und Sozialamt sind die Sozialgerichte für Klagen und Eilanträge zuständig.

Das galt natürlich für den TS, da habe ich mich etwas umständlich ausgedrückt mir möge mir das verzeihen, weil ich neu bin Laut lachend Laut lachend Laut lachend

Man kann selbstverständlich auch einen Rechtsanwalt damit beauftragen. In der Regel bekommt man fast immer PKH = Prozesskostenhilfe und somit entstehen einem keine Kosten für den Anwalt. Da beide einen Anspruch auf Sozialleistungen haben und der Gang zu Gericht nicht mutwillig ist gibt es auch in Sachen PKH keinerlei Probleme. Am besten man sucht sich einen Fachanwalt für Sozialrecht, weil der ist mit der neusten Rechtsprechung in diesem Fachgebiet bestens vertraut ist.
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« Zuletzt geändert: 12.07.2010 um 18:32:32 von Obelix »  
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #11 - 13.07.2010 um 01:44:41
 
Wenn das Jobcenter meint (m.E. unzutreffenderweise), dass es wegen der Fiktion und/oder fehlender Arbeitserlaubnis und/oder Aufenthalt in den ersten 3 Monaten ab Einreisedatum (nicht: ab Fiktionserteilung!) noch nicht leisten muss,

dann hätte es Euch gemäß § 16 SGB I an das Sozialamt Eures Wohnbezirks verweisen müssen, denn dort gibt es anstatt ALG II dann halt Leistungen nach SGB XII oder zumindest nach AsylbLG!

Es ist ein Elend mit diesen Berliner Jobcentern, die in solchen Fällen notorisch gegen ihre Beratungspflicht nach §§ 12 - 15 SGB I verstoßen. Immer nur ablehnen können die, Beratung oder einen Hinweis, wer denn stattdessen zuständig ist bzw. sein soll gibts nicht.

Was ist jetzt zu tun:

* Unter Hinweis auf die Ablehnung des Jobcenters schriftlichen Antrag beim Bezirksozialamt auf "Sozialhilfe nach SGB XII hilfsweise nach AsylbLG", und zwar ab Datum Antragstellung beim Jobcenter, § 16 SGB I!

* Wenn trotzdem keiner zahlt und es mangels Rücklagen Probleme mit der Mietzahlung oder nix zu Essen gibt, "Eilantrag" beim Sozialgericht Berlin gegen das Jobcenter, und beantragen das BezirksSozialamt zu diesem Verfahren "beiladen" zu lassen. Dann muss halt das Gericht entscheiden wer hier zahlen wird.

* Merke: Einer von beiden muss zahlen, eine Zuständigkeits-Lücke im System Sozialhilfe/ALG2/AsylbLG gibt es nicht!

* Verweis ans Sozialamt des früheren Wohnortes ist m.E. unzulässig, da durch die Asylrücknahme und die Fiktionserteilung die Zuweisung an den früheren Wohnort wie auch der Anspruch nach AsylbLG erloschen ist und dort auch kein Wohnsitz mehr besteht. Notfalls auch Beiladung auch dieses Sozialamts beim SG Berlin versuchen, oder (da anderes Bundesland) ein zweiter Eilantrag beim dortigen Sozialgericht gegen das Sozialamt dort...

Mehr zu den Rechtsmitteln hier
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Antragstellung.pdf
und hier
www.tacheles-sozialhilfe.de

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