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Verwaltungsvorschriften zum Artikel 47 EGBGB (Gelesen: 1.294 mal)
Themen Beschreibung: habe morgen einen Termin beim Standesamt
benam5534
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Beiträge: 53

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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10.06.2010 um 18:54:30
 
Hallo Liebe Forumgemeinde!

Ich habe morgen einen Termin beim Standesamt bzgl. des Artikels 47 des EGBGB.

Gib es dazu i-welche Verwaltungsvorschriften?

Ich habe einen Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung gestellt, nun habe ich heute mit der Standesbeamtin telefoniert, nun meinte sie ich soll morgen hingehen, sie weiss aber auch nicht ganz genau wie das funktioniert, deshalb wollte ich vorab informieren.

Der jetzige Name lautet z.B. Behzad Marashi
Der neue Name soll z.B. Behzad Benjamin Marashi heißen. Einbürgerung erfolgte Mitte April.

Mir persönlich scheint Art. 47 §1 Abs. 5 EGBGB sehr passend!

Für jeden Tipp bin ich Dankbar.
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Richter
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Beiträge: 167

Schleswig-Holstein, Schleswig-Holstein, Germany
Schleswig-Holstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #1 - 11.06.2010 um 12:14:29
 
Auch wenn es evtl. schon zu spät ist:

Verwaltungsvorschriften zu Art. 47 EGBGB gibt es nicht.

Die Verwaltungsvorschrift zun Namensänderungsgesetz (=öffentlich-rechtliche Namensänderung) findest du
hier
.

Gruß,
Richter

PS: Hat es denn mit deinem Wunschnamen geklappt?
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"Zuweilen bedeutet eine gewährte Antwort, daß einem der Gegenstand der Frage genommen wird“, Douglas Adams
 
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Blaise
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Si taus vilat einisses
abanet!


Beiträge: 1.247

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 11.06.2010 um 12:36:01
 
Die Verwaltungsvorschriften zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung haben aber auch gar nichts mit der Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB zu tun. Einen Hinweis enthall die Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz:

Zitat:
43.1.1
Bei der Annahme einer deutschsprachigen Form des Namens können auch einzelne Buchstaben oder diakritische Zeichen weggelassen oder hinzugefügt werden.

43.1.2
Wird ein neuer Name gewählt, sind die allgemeinen Grundsätze des deutschen Namensrechts zu beachten, um weitere Schwierigkeiten, die Anlass zu einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung sein können, zu vermeiden.


Ansonsten ist noch § 45 PStV von Bedeutung.
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Aus "Loriots Kommentare":
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