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Wiedereinreisefrist gilt für den Fall von Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG? (Gelesen: 1.134 mal)
hanzmeie
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Wiedereinreisefrist gilt für den Fall von Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG?
08.06.2010 um 13:04:30
 
Hallo, liebe Leute,

hier habe ich eine Frage:

Wiedereinreisefrist hat nur mit Niederlassungserlaubnis zu tun oder auch mit Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG zu tun hat. Ich habe Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG, ich werden über 12 aufeinander Monaten ausserhalb EU Gebiet bleiben, ist es nötig, wenn man bei Ausländerbehörde eine Wiedereinreisefrist beantragen? Oder Wiedereinreise gilt nur für den Fall von Niederlassungserlaubnis. Es hat mit Daueraufenthalt EG gar nicht zu tun? Ich habe was gelesen (daunten), möchte bestätigen, ob es stimmt. Vielen Dank für Tipps!


Wiedereinreise mit Niederlassungserlaubnis:

"bei einer Aufenthaltserlaubnis danach unterschieden wird, ob der Inhaber des Aufenthaltstitels zu einem vorübergehenden Zweck ausreist oder nicht. Bei einer Ausreise zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck erlischt die NIederlassungserlaubnis ohne Weiteres (§ 51 I Nr. 6). Ist der Zweck nur vorübergehender Natür erlischt die Erlaubnis bei einem anderweitigem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten (§ 51 I Nr. 7). EIne kurzfristige Wiedereinreise innerhalb dieser 6 Monate hindert ein Erlöschen des Aufenthaltstiltes dabei zumindest dann nicht, wenn der Lebensmittelpunkt weiterhin im Ausland gelegen ist. Dies ist darauf zurückzuführen, dass in einem solchen Fall davon ausgegangen werden muss, dass der Aufenthalt im Ausland gerade nicht vorübergehend ist. "

Für den Fall von Daueraufenthalt EG:

"Eine solche Unterscheidung wird im Bereich der Daueraufenthalt-EG nicht getroffen. Das Aufenthgesetz spricht lediglich davon, dass die Erlaubnis bei einem Aufenhalt im Ausland von 12 aufeinanderfolgenden Monaten erlischt. Auch in der maßgeblichen EG-Richtlinie heißt es, dass die Erlaubnis erlischt, wenn sich der Ausländer "während eines Zeitraums von 12 aufeinanderfolgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat.". "
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Stefan-TR
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i4a rocks!


Beiträge: 1.229

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 08.06.2010 um 14:05:39
 
hanzmeie schrieb am 08.06.2010 um 13:04:30:
Eine solche Unterscheidung wird im Bereich der Daueraufenthalt-EG nicht getroffen. Das Aufenthgesetz spricht lediglich davon, dass die Erlaubnis bei einem Aufenhalt im Ausland von 12 aufeinanderfolgenden Monaten erlischt

Fuer den DA-EG steht in § 51 AufenthG geschrieben:

Zitat:
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn [...]

    3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann, [...]

Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 (analog Absatz 9 Nr. 3) wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis (analog DA-EG) besitzt [...]

Eine entsprechend laengere Frist kann also bei der ABH beantragt werden.
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