Valtrexa schrieb am 08.06.2010 um 10:20:16:Der Vater des ungeborenen Kindes lebt in der Ukraine und hat im letzten Jahr seinen Ausreisetermin aus der BRD um 10 Tage "verpasst"...wirklich einfach prasslich, nicht auf die Dauer des Visums geschaut und das Rückflugticket falsch gebucht. Im Flughafen wurde dann in seinem Pass an dem Ausreisespempel eine Eintragung verpasst, die lautet: "VG und dann eine Nummer". War das jetzt schon Abschiebung gewesen? Kommt er nach Dtl. nicht mehr rein?
Hi... nun nicht gleich die Pferde scheu machen...
Erstens erlässt die
BPOL weder eine Ausweisungs- noch eine Abschiebungsverfügung... fehlen schlicht und ergreifend die rechtlichen Voraussetzungen
Zweitens könnte die
BPOL zurückschieben, was dann eine
Einreisesperre nach sich ziehen würde. Hierzu müsste der Vater deines Kindes aber unerlaubt eingereist sein, was aufgrund der Sachverhaltsschilderung (Visum um 10 Tage überschritten) nicht gegeben ist.
Insofern kann ich zumindest keine Voraussetzung für eine
Einreisesperre gem. § 11
AufenthG erkennen.
Bei der Eintragung zum Ausreisestempel handelt es sich mE um eine Vorgangsnummer, mehr nicht. Es ist zwar unüblich Vermerke zum Ein- oder Ausreisestempel anzubringen, aber ist hier wohl passiert.
Ich gehe davon aus, dass es sich bei diesem Vorgang um eine Strafanzeige aufgrund der Überschreitung der Visumsdauer handelt, die jedoch keine
Einreisesperre nach sich zieht. Auch für eine Ausschreibung im SIS dürften die Voraussetzungen fehlen.
Allerdings kann ich mir gut vorstellen, dass die Reisepläne bei der nächsten Beantragung eines Visums (sofern es eines des Typs C werden soll) durch die Auslandsvertretung sehr genau geprüft werden...
Daddy