@EinKoelner
Du vermischt einige Sachen miteinander.
Die Auflagen nach § 9
AufenthG für die
NE sind von Ausländern zu erbringen, die nicht mit einem Deutschen verheiratet sind. Es kann durchaus vorkommen, dass die Zeiten nach § 9 schneller erreicht werden können, als nach § 28. Nur im Fall deiner Schwiegertochter halte ich das für unwahrscheinlich, weil die Zeiten als Au-Pair nicht dazu zählen. Weitere höhere Hürden lasse ich aussen vor.
EinKoelner schrieb am 06.06.2010 um 17:44:24:Und da meine Schwiegertochter allerdings schon länger legal in Deutschland ist, kommt m.E. §28 nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen "Familiennachzug" handelt.
Vom Familiennachzug spricht man auch, wenn sich der ausländische Ehepartner bereits mit einem anderen
AT in Deutschland befindet. Es muss sich also nicht um einen typischen Umzug nach Deutschland handeln.
EinKoelner schrieb am 06.06.2010 um 18:43:25:Jetzt frage ich mich allerdings, wieso die Aufenthaltserlaubnis meiner Schwiegertochter erstmal nur um 3 Monate verlängert wurde und die Berechtigung auf einen Integrationskurs, bei einer anderen Behörde als dem zuständigen
ABH, festgestellt werden soll. Hat die Sachbearbeiterin der
ABH hier Mist gemacht
Die Berechtigung des I-kurs könnte wohl eher standardisierter Natur sein, ohne überprüft zu haben, dass dies bei einem Studenten nicht notwendig ist.
Der Orientierungskurs wird nach dem I-Kurs angeboten. Diesen alleine zu machen, dürfte keine Probleme bereiten.