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Integrationskurs II (Gelesen: 2.816 mal)
EinKoelner
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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04.06.2010 um 21:21:11
 
Mein Sohn hat inzwischen seine Freundin, russische Staatsbürgerin und Studentin an der FH,  geheiratet. Als die beiden das bisherige Visum, Aufenthalt für Studium, verlängern bzw. ändern wollten wurde Ihnen von Ausländerbehörde gesagt, dass ginge erst wenn eine Bestätigung des BAMF vorläge. Jetzt hat meine Schwiegertochter eine Einladung zu einem Gespräch zur Erlangung des Rechts auf einen Integrationskurs erhalten. Um ein Studium beginnen zu können hat Sie bereits den TestDAF Stufe 5 abgelegt. Was soll das also alles? Ist das geltendes Recht?
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 04.06.2010 um 21:29:23
 
Aus deinem Profil - und deinen alten Beiträgen - geht leider nicht hervor, welche Staatsangehörigkeit dein Sohn hat.
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jetflyer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 05.06.2010 um 07:35:49
 
Eine "Einladung" ist ja vermutlich kein Problem. Sprachkenntnisse Testdaf Stufe 5 sind weit über dem I-Kurslevel B1. Die ABH hat wohl keine Unterlagen, das wird sich sicher aufklären. Der 2. Teil des I-Kurse, der sog. Orientierungskurs von 45 h wird aber vermutlich gefordert werden, aber das ist für eine Studentin ein Klacks. Die Fragen für diesen Teil kann man hier üben:

http://www.integration-in-deutschland.de/cln_117/nn_282952/SubSites/Integration/...

Grüße

Jetflyer
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EinKoelner
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 06.06.2010 um 08:53:27
 
Vielen Dank erstmal für die Antworten auf mein Eingangsposting.
Mein Sohn ist übrigens Deutscher. So wie ich das Prozedere verstehe, geht es also jetzt um die Niederlassungserlaubnis für meine Schwiegertochter, die meines Wissens in drei Schritten erfolgt: vorläufig für 1 Jahr, dann Verlängerung um 2 Jahre und
anschließend endgültige Niederlassungserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wurde meiner Schwiegertochter im Mai erstmal nur für 3 Monate bis Mitte August erteilt, eben mit dem Hinweis auf dieses BAMF-Verfahren. Hierbei spielte die Tatsache, dass Ihr Pass im Mai ablief und sie gerade noch termingerecht ihren neuen Pass aus Russland erhalten hat eine zeitliche Rolle. Dass meine Schwiegertochter studiert ist der ABH natürlich bekannt, sie hat sich ja bisher mit einem entsprechendem Visum hier aufgehalten. Dass sie sprachlich die Mindestanforderungen bei weitem übertrifft, liegt auf der Hand. Dass sie den Test nach einem Orientierungskurs besteht ist auch klar, nur in welchem Zeitrahmen soll das stattfinden? Es handelt sich immerhin um 45 Stunden dabei?
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Petersburger
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Antwort #4 - 06.06.2010 um 09:54:09
 
Um welches BAMF-Verfahren geht das? Hat Deine Schwiegertochter (bzw. ihre Familie und sie da eingeschlossen) dort irgendeinen Antrag laufen?

Falls nicht, gilt nur das Folgende, da wir über die Deutschkenntnisse ja nicht mehr nachdenken müssen.
Mit der Eheschließung und dem bereits legalen Daueraufenthalt in Deutschland hat Deine Schwiegertochter Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 (1) Nr. 1.

Diese AE kann sie auch in Deutschland beantragen, weil hier § 39 AufenthV greift.


Und was soll hier nun der Integrationskurs?

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erne
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Antwort #5 - 06.06.2010 um 12:55:56
 
EinKoelner schrieb am 06.06.2010 um 08:53:27:
geht es also jetzt um die Niederlassungserlaubnis für meine Schwiegertochter, die meines Wissens in drei Schritten erfolgt: vorläufig für 1 Jahr, dann Verlängerung um 2 Jahre und
anschließend endgültige Niederlassungserlaubnis.

um eine NE wird es kaum gehen, diese bekommt sie (als Ehefrau eines Deutschen) nach 3 Jahren erlaubten Aufenthalt.
Übrigens ist eine NE nicht befristet.
Was du meinst ist eine AE (Aufenthaltserlaubnis) nach §28.
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#28
Dazu siehe Antwort 4.
An sich müsste sie bereits eine AE nach §16 fürs Studium haben, das Visum ist nur eine "Eintrittskarte" für die Einreise nach Dt.

Wie lange ist sie bereits in D?
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 06.06.2010 um 15:10:33
 
erne schrieb am 06.06.2010 um 12:55:56:
Wie lange ist sie bereits in D? 

... auch hier hilft ein schlauer Blick in die alten Beiträge der TS ... Zwinkernd

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1248694551/0#0

... womit du erkennst, dass die junge Damen schon einige Jahre mit entsprechender AE in Deutschland ist, auch keinen Anfängersprachkurs aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeiten mehr benötigt.
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EinKoelner
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 06.06.2010 um 17:44:24
 
erne schrieb am 06.06.2010 um 12:55:56:
um eine NE wird es kaum gehen, diese bekommt sie (als Ehefrau eines Deutschen) nach 3 Jahren erlaubten Aufenthalt.
Übrigens ist eine NE nicht befristet.
Was du meinst ist eine AE (Aufenthaltserlaubnis) nach §28.
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#28


Hm, nichts desto trotz geht die zuständige ABH aber scheinbar doch nach §9 vor. Sonst würde die Einladung zur Feststellung einer Berechtigung auf einen Integrationskurs gar keinen Sinn machen, oder? (siehe Satz 2 Punkt 7 und 8). Und da meine Schwiegertochter allerdings schon länger legal in Deutschland ist, kommt m.E. §28 nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen "Familiennachzug" handelt. Der Sprachkurs entfällt mit Sicherheit, die Frage ist nur ob der Orientierungskurs absolviert werden muss, der in der Regel gar nicht separat angeboten wird.
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EinKoelner
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 06.06.2010 um 18:43:25
 
EinKoelner schrieb am 06.06.2010 um 17:44:24:
kommt m.E. §28 nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen "Familiennachzug" handelt. 

Hoppla, jetzt habe ich doch tatsächlich den Hinweis auf § 39 AufenthV außer Acht gelassen. Jetzt frage ich mich allerdings, wieso die Aufenthaltserlaubnis meiner Schwiegertochter erstmal nur um 3 Monate verlängert wurde und die Berechtigung auf einen Integrationskurs, bei einer anderen Behörde als dem zuständigen ABH, festgestellt werden soll. Hat die Sachbearbeiterin der ABH hier Mist gemacht?
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Antwort #9 - 06.06.2010 um 18:43:56
 
@EinKoelner

Du vermischt einige Sachen miteinander.

Die Auflagen nach § 9 AufenthG für die NE sind von Ausländern zu erbringen, die nicht mit einem Deutschen verheiratet sind. Es kann durchaus vorkommen, dass die Zeiten nach § 9 schneller erreicht werden können, als nach § 28. Nur im Fall deiner Schwiegertochter halte ich das für unwahrscheinlich, weil die Zeiten als Au-Pair nicht dazu zählen. Weitere höhere Hürden lasse ich aussen vor.

EinKoelner schrieb am 06.06.2010 um 17:44:24:
Und da meine Schwiegertochter allerdings schon länger legal in Deutschland ist, kommt m.E. §28 nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen "Familiennachzug" handelt.

Vom Familiennachzug spricht man auch, wenn sich der ausländische Ehepartner bereits mit einem anderen AT in Deutschland befindet. Es muss sich also nicht um einen typischen Umzug nach Deutschland handeln.

EinKoelner schrieb am 06.06.2010 um 18:43:25:
Jetzt frage ich mich allerdings, wieso die Aufenthaltserlaubnis meiner Schwiegertochter erstmal nur um 3 Monate verlängert wurde und die Berechtigung auf einen Integrationskurs, bei einer anderen Behörde als dem zuständigen ABH, festgestellt werden soll. Hat die Sachbearbeiterin der ABH hier Mist gemacht



Die Berechtigung des I-kurs könnte wohl eher standardisierter Natur sein, ohne überprüft zu haben, dass dies bei einem Studenten nicht notwendig ist.

Der Orientierungskurs wird nach dem I-Kurs angeboten. Diesen alleine zu machen, dürfte keine Probleme bereiten.
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Petersburger
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Antwort #10 - 06.06.2010 um 20:01:59
 
EinKoelner schrieb am 06.06.2010 um 18:43:25:
Jetzt frage ich mich allerdings, wieso die Aufenthaltserlaubnis meiner Schwiegertochter erstmal nur um 3 Monate verlängert wurde und die Berechtigung auf einen Integrationskurs, bei einer anderen Behörde als dem zuständigen ABH, festgestellt werden soll. Hat die Sachbearbeiterin der ABH hier Mist gemacht? 

Du hast in Antwort 4 den ersten Absatz nicht überlesen?
Da könnte die Lösung liegen.

Falls die Antwort "Nein" lautet: Genau Deine hier zitierte Frage habe ich mir auch gestellt.
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Antwort #11 - 06.06.2010 um 20:38:29
 
Petersburger schrieb am 06.06.2010 um 20:01:59:
Du hast in Antwort 4 den ersten Absatz nicht überlesen?
Da könnte die Lösung liegen.

Falls die Antwort "Nein" lautet: Genau Deine hier zitierte Frage habe ich mir auch gestellt. 


Nein, das hatte ich nicht überlesen. War etwas nebulös von mir ausgedrückt, aber gemeint war dieser Integrationskurs, für den das BAMF ja federführend ist. Irgendwas kommt mir an diesem Verfahren der ABH komisch vor, ich werde meine Schwiegertochter zu dem Termin bezüglich Integrationskurs vorsichtshalber begleiten. Danke jedenfalls für die Unterstützung und Tipps.
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Antwort #12 - 06.06.2010 um 22:36:47
 
Gemäß Integrationskursverordnung verfügt deine Schwiegertochter über ausreichende Deutschkenntnisse. Eine Teilnahme am Integrationskurs ist also rechtlich gar nicht möglich. Die Ausländerbehörde wird das verstehen. Sinnvoll ist es, zum Gespräch die Integrationskursverordnung mitzunehmen. Auch die Teilnahme am Orientierungskurs erübrigt sich. Entscheidend ist das Bestehen der Abschlussprüfung. Praktischer ist es aber, wenn deine Schwiegertochter gleich am Einbürgerungstest teilnimmt. Er ist zum großen Teil deckungsgleich mit dem O-Test. Alle Fragen stehen im Internet. Die Termine finden sich auf den jeweiligen Seiten der Landesverbände der Volkshochschulen.
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