http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C58492374_L20.pdfz.B. in diesem Urteil geht es um Sozialrecht. Da wurde klargestellt:
"Daher hält sich ein Ausländer in der Regel dann nicht gewöhnlich in Deutschland auf, wenn sein Aufenthalt hier nur geduldet ist. Denn eine Duldung soll gerade keinen Aufenthalt auf Dauer ermöglichen; sie wird vielmehr lediglich in der Absicht erteilt, den Aufenthalt mit Wegfall des zeitweise bestehenden Abschiebehindernisses zu beenden. Aber auch bei geduldeten Ausländern liegt ausnahmsweise dann ein nicht nur vorübergehendes Verweilen vor, wenn andere Umstände ergeben, dass sie sich auf unbestimmte Zeit in Deutschland aufhalten werden. Ein solcher Umstand ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Ausländer nicht mit einer Abschiebung in sein Heimatland zu rechnen braucht, weil der Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat (vgl. BSG a.a.O; Bayerisches LSG, Urteil vom 18.02.1999, Az. L 18 B 141/98 SB
PKH; SG Bremen, Urteil vom 02.05.2006, Az. S 3 SB 138/04; SG Duisburg, Urteil vom 15.06.2007, Az. S 30 SB 140/04)."
hier was Altes (Bezug noch Ausländergesetz), und eine Quallenanagabe kann ich auch nicht sehen:
http://www.global-help.de/antragsdaten-behindertenausweis/70.shtml" Bei Ausländern, die im Besitz einer Duldung nach § 55 des Ausländergesetzes sind, ist von einem rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Behindertenrechtes auszugehen, wenn
* der geduldete Aufenthalt mindestens drei Jahre beträgt,
* eine Abschiebung nicht abzusehen ist
* und die einer Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse von dem Ausländer nicht zu vertreten sind.
"
VG Freiburg 8 K 2641/99 vom 06.11.2001
"Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 10a Abs. 3 AsylbLG kann auch am Ort einer Einrichtung nach § 10a Abs. 2 AsylbLG begründet werden."