reinhard schrieb am 02.06.2010 um 22:13:51:Nach einem Jahr erlaubter Arbeit wirst Du sowieso behandelt wie ein "Alt-EU-Bürger", kannst also auch als Rumäne normal arbeiten – und wenn Du länger als fünf Jahre hier bist, hat Deine Freizügigkeit nichts mit einer Ehe oder Partnerschaft zu tun (bzw. ist davon nicht abhängig).
Egal, ob du 1 Jahr erlaubt gearbeitet hast, dein Lebenspartner - was wir nicht wissen, vllt. Deutscher ist - oder du im Besitz der Daueraufenthaltsbescheinigung (§ 4a FreizügG/EU) bist, wirst du dann nicht wie ein "Alt-EU-Bürger" behandelt - ist nach wie vor eine Arbeitserlaubnis der Agentur für Arbeit notwendig um legal einer Beschäftigung nachzugehen.
Bitte nicht vergessen:
Spätestens sieben Jahre nach dem EU-Beitritt gilt aber die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das wäre für Rumänien ab dem 01.01.2014 und erst dann wirst du wie ein "Alt-EU-Bürger" behandelt.
Hier der entsprechende Auszug aus den Durchführungsanweisungen zu § 284 SGB III der Bundesagentur für Arbeit:
Zitat:4.1.110a EU-Beitrittsstaaten ab 01.01.2007
Der Vertrag vom 25.04.2005 über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur EU sieht ebenfalls eine bis zu siebenjährige Übergangsfrist bezüglich der Arbeitnehmerfreizügigkeit (2+3+2 Modell) vor. Die erste Phase der Übergangsfrist endete am 31.12.2008. Deutschland nimmt auch in der zweiten Phase (01.01.2009 bis 31.12.2011) gegenüber Bulgarien und Rumänien die Übergangsregelungen in Anspruch. Daher gelten auch hier die nationalen und bilateralen Regelungen des Arbeitsmarktzugangs fort.
4.1.111 Rechtsgrundlage
§ 284 Abs. 1 SGB III schreibt für die Staatsangehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten die Arbeitsgenehmigungspflicht fort. Sie dürfen in der Übergangszeit eine Beschäftigung weiterhin nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen. Die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an Staatsangehörige aus den neuen EU-Mitgliedstaaten richtet sich nach § 284 SGB III i. V. m. § 39 Abs. 2 bis 4 und 6
AufenthG.
faddo schrieb am 02.06.2010 um 23:07:05:Sollte ich eine Daueraufenthaltsbescheinigung beantragen, bevor ich mich trenne?
Warum nicht ?
Das kostet dich 8,-€ und ein Passfoto (wenn es in Form der faltbaren Karte sein soll) oder du läßt dir alternativ die Freizügigkeitsbescheinigung gemäß § 4a FreizügG/EU ausstellen und spätestens damit holst du dir damit die Arbeitsberechtigung-EU bei deiner örtlichen Agentur für Arbeit.
Gruß
C_Devil