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Freizügigkeitsbescheinigung nach Trennung (Gelesen: 7.789 mal)
Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Freizügigkeitsbescheinigung nach Trennung
Antwort #15 - 03.06.2010 um 17:30:01
 
§16 der Freizügigkeitsrichtlinie

Zitat:
Artikel 16

Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfuellung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.


Dann kommt §19 zum Tragen

Zitat:
Artikel 19

Dokument für Unionsbürger zur Bescheinigung des Daueraufenthalts

(1) Auf Antrag stellen die Mitgliedstaaten den zum Daueraufenthalt berechtigten Unionsbürgern nach Überprüfung der Dauer ihres Aufenthalts ein Dokument zur Bescheinigung ihres Daueraufenthalts aus.

(2) Das Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts wird so bald wie möglich ausgestellt.


Maßgebend ist also ausschließlich der rechtmäßige Aufenthalt. Sonst nichts.

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faddo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 03.06.2010 um 17:58:00
 
Was mich ein bisschen irritiert, ist, dass auf der Bescheigung "gemäß § 5 FreizügG/EU i.V.m. § 4a Abs. 1 FreizügG/EU" steht. §5 wurde also übernommen/übertragen. Hat dieser Absatz Auswirkungen, wenn ich mich von meinem Lebenspartner trenne?
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schweitzer
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Antwort #17 - 04.06.2010 um 07:21:34
 
Nein, das hat keine Auswirkungen. Die Daueraufenthaltsbescheinigung wird Dir nicht wieder genommen, da müsstest Du Dir schon allerschwerste Verfehlungen zuschulden kommen lassen.

Warum § 5 und § 4a genannt werden? Ganz einfach - ich zitiere mal die entsprechenden Passagen des FreizügG. Zunächst § 5 (6) Satz 1 FreizügG:

Zitat:
(6) Auf Antrag wird Unionsbürgern unverzüglich ihr Daueraufenthalt bescheinigt.


Und dann § 4a (1) FreizügG, wobei ich besonders Wichtiges hervorhebe:

Zitat:
(1) Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).


So, nun magst Du beruhigt sein. Du hast einen sicheren Status!


=schweitzer=

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faddo
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Antwort #18 - 04.06.2010 um 07:48:27
 
Herzlichen Dank an alle hier!  Durchgedreht
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