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Freizügigkeitsbescheinigung nach Trennung (Gelesen: 7.790 mal)
faddo
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i4a rocks!


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02.06.2010 um 22:04:56
 
Hallo!

Ich bin rumänischer Staatsbürger und bin im September 2002 zwecks Studium nach Deutschland gekommen. Im August 2004 bin ich in eine Lebenspartnerschaft eingegangen. Im September 2007 habe ich die Freizügigkeitsbescheinigung bekommen. Ich arbeite seit über 4 Jahren und habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Es kann sein, dass ich mich in den nächsten 2-3 Monaten von meinem Lebenspartner trenne und ausziehe.
Wird unter diesen Umständen meine Freizügigkeitsbescheinigung ungültig oder soll ich mir da keine Sorgen machen?

Vielen Dank im voraus.
NM
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reinhard
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Antwort #1 - 02.06.2010 um 22:13:51
 
Du sollst Dir keine Sorgen machen.

Nach einem Jahr erlaubter Arbeit wirst Du sowieso behandelt wie ein "Alt-EU-Bürger", kannst also auch als Rumäne normal arbeiten – und wenn Du länger als fünf Jahre hier bist, hat Deine Freizügigkeit nichts mit einer Ehe oder Partnerschaft zu tun (bzw. ist davon nicht abhängig).
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faddo
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Antwort #2 - 02.06.2010 um 22:18:28
 
Herzlichen Dank.  Smiley
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faddo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 02.06.2010 um 23:07:05
 
Und noch eine Frage:
Ich habe eine Freizügigkeitsbescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU. Sollte ich eine Daueraufenthaltsbescheinigung beantragen, bevor ich mich trenne?

Danke.
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C_Devil
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Antwort #4 - 03.06.2010 um 00:17:39
 
reinhard schrieb am 02.06.2010 um 22:13:51:
Nach einem Jahr erlaubter Arbeit wirst Du sowieso behandelt wie ein "Alt-EU-Bürger", kannst also auch als Rumäne normal arbeiten – und wenn Du länger als fünf Jahre hier bist, hat Deine Freizügigkeit nichts mit einer Ehe oder Partnerschaft zu tun (bzw. ist davon nicht abhängig).

Stopp
Egal, ob du 1 Jahr erlaubt gearbeitet hast, dein Lebenspartner - was wir nicht wissen, vllt. Deutscher ist - oder du im Besitz der Daueraufenthaltsbescheinigung (§ 4a FreizügG/EU) bist, wirst du dann nicht wie ein "Alt-EU-Bürger" behandelt - ist nach wie vor eine Arbeitserlaubnis der Agentur für Arbeit notwendig um legal einer Beschäftigung nachzugehen.

Bitte nicht vergessen:
Spätestens sieben Jahre nach dem EU-Beitritt gilt aber die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das wäre für Rumänien ab dem 01.01.2014
und erst dann wirst du wie ein "Alt-EU-Bürger" behandelt.

Hier der entsprechende Auszug aus den Durchführungsanweisungen zu § 284 SGB III der Bundesagentur für Arbeit:
Zitat:
4.1.110a EU-Beitrittsstaaten ab 01.01.2007
Der Vertrag vom 25.04.2005 über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur EU sieht ebenfalls eine bis zu siebenjährige Übergangsfrist bezüglich der Arbeitnehmerfreizügigkeit (2+3+2 Modell) vor. Die erste Phase der Übergangsfrist endete am 31.12.2008. Deutschland nimmt auch in der zweiten Phase (01.01.2009 bis 31.12.2011) gegenüber Bulgarien und Rumänien die Übergangsregelungen in Anspruch. Daher gelten auch hier die nationalen und bilateralen Regelungen des Arbeitsmarktzugangs fort.

4.1.111 Rechtsgrundlage
§ 284 Abs. 1 SGB III schreibt für die Staatsangehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten die Arbeitsgenehmigungspflicht fort. Sie dürfen in der Übergangszeit eine Beschäftigung weiterhin nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen. Die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an Staatsangehörige aus den neuen EU-Mitgliedstaaten richtet sich nach § 284 SGB III i. V. m. § 39 Abs. 2 bis 4 und 6 AufenthG.


faddo schrieb am 02.06.2010 um 23:07:05:
Sollte ich eine Daueraufenthaltsbescheinigung beantragen, bevor ich mich trenne?

Warum nicht ?
Das kostet dich 8,-€ und ein Passfoto (wenn es in Form der faltbaren Karte sein soll) oder du läßt dir alternativ die Freizügigkeitsbescheinigung gemäß § 4a FreizügG/EU ausstellen und spätestens damit holst du dir damit die Arbeitsberechtigung-EU bei deiner örtlichen Agentur für Arbeit.


Gruß
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faddo
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Antwort #5 - 03.06.2010 um 06:39:42
 
Mein Lebenspartner ist deutscher Staatsbürger und 2004, nachdem wir die Lebenspartnerschaft abgeschlossen haben, habe ich eine unbefristete Arbeitsgenehmigung bekommen.

Wie lange wird es ungefähr dauern, bis ich die Daueraufenthaltsbescheinigung bekomme, wenn ich sie z.B. nächste Woche beantrage?
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« Zuletzt geändert: 03.06.2010 um 06:51:06 von faddo »  
 
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Antwort #6 - 03.06.2010 um 07:30:44
 
faddo schrieb am 03.06.2010 um 06:39:42:
Wie lange wird es ungefähr dauern, bis ich die Daueraufenthaltsbescheinigung bekomme, wenn ich sie z.B. nächste Woche beantrage? 

Das haengt vom organisatorischen Aufbau der fuer dich zustaendigen ABH ab. Von reinspazieren und morgen ist sie fertig bis zu "wir koennen Ihnen in 4 Wochen einen Termin geben" kann alles drin sein. Ruf also am besten direkt dort an.
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faddo
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Antwort #7 - 03.06.2010 um 13:56:15
 
Ich habe mir heute die Daueraufenthaltsbescheinigung geholt (Bescheinigung des Daueraufenthalts gemäß § 5 FreizügG/EU i.V.m. § 4a Abs. 1 FreizügG/EU). Das ist das, was ich benötige oder?

Was die Arbeitserlaubnis angeht:

Ich habe vor knapp 6 Jahren eine unbefristete Arbeitsgenehmigung / Geltungsbereich Deutschland bekommen.
Ist die EU-Arbeitserlaubnis "besser"? Hat man dadurch mehr Vorteile?

Vielen Dank.

NM
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Antwort #8 - 03.06.2010 um 14:13:50
 
faddo schrieb am 03.06.2010 um 13:56:15:
Bescheinigung des Daueraufenthalts gemäß § 5 FreizügG/EU i.V.m. § 4a Abs. 1 FreizügG/EU). Das ist das, was ich benötige oder?


Das ist perfekt!

faddo schrieb am 03.06.2010 um 13:56:15:
Ich habe vor knapp 6 Jahren eine unbefristete Arbeitsgenehmigung / Geltungsbereich Deutschland bekommen.
Ist die EU-Arbeitserlaubnis "besser"? Hat man dadurch mehr Vorteile?


Nö. - Du meinst allerdings nicht die Arbeitserlaubnis-EU sondern die Arbeitsberechtigung-EU (die erstere eröffnet nämlich noch keinen unbeschränkten zZugang zum deutschen Arbeitsmarkt). - Ist aber auch egal. Wenn Du eine gültige, unbefristete und unbeschränkte Arbeitsgenehmigung hast, sollte alles in Ordnung sein.

Um ganz auf der sicheren Seite zu sein, geh' aber nochmal zu Deiner Arbeitsverwaltung. Lege die Daueraufenthaltsbescheinigung und die "alte" Arbeitegenehmigung vor. Probleme kriegst Du keine, denn Du hast nunmehr so oder so Anspruch auf die Arbeitsberechtigung-EU.

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Antwort #9 - 03.06.2010 um 14:36:11
 
schweitzer schrieb am 03.06.2010 um 14:13:50:
Um ganz auf der sicheren Seite zu sein, geh' aber nochmal zu Deiner Arbeitsverwaltung. Lege die Daueraufenthaltsbescheinigung und die "alte" Arbeitsgenehmigung vor. Probleme kriegst Du keine, denn Du hast nunmehr so oder so Anspruch auf die Arbeitsberechtigung-EU.

Eine Vorsprache bei der Agentur für Arbeit ist in diesem Fall wirklich nicht notwendig.
Die dir ausgestellte unbefristete Arbeitsgenehmigung verliert nicht ihre Gültigkeit und es muss keine neue Arbeitsberechtigung-EU ausgestellt werden.

faddo schrieb am 03.06.2010 um 13:56:15:
Ist die EU-Arbeitserlaubnis "besser"? Hat man dadurch mehr Vorteile?

Nein.


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Antwort #10 - 03.06.2010 um 15:25:27
 
Auf meiner Arbeitsgenehmigung steht

Diese Arbeitsberechtigung gilt für eine berufliche Tätigkeit jeder Art.      §286 SGBIII i.V.m. § 2 (1) 1 .

Weiß jemand, was "i.V.m. § 2 (1) 1" bedeutet?

Danke.

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« Zuletzt geändert: 03.06.2010 um 15:39:59 von faddo »  
 
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Antwort #11 - 03.06.2010 um 15:50:10
 
faddo schrieb am 03.06.2010 um 15:25:27:
Diese Arbeitsberechtigung gilt für eine berufliche Tätigkeit jeder Art.§286 SGBIII i.V.m. § 2 (1) 1 .

Weiß jemand, was das bedeutet?


§ 2 (1) 1
- Arbeitsgenehmigungs-Verordnung
Zitat:
§ 2 Arbeitsberechtigung
(1)
Die Arbeitsberechtigung wird abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erteilt, wenn der Ausländer

1.
mit einem deutschen
Familienangehörigen oder als
Lebenspartner
mit einem Ausländer, dem nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Freizügigkeit zu gewähren ist
in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und eine nach § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzt

Auf deiner Arbeitsberechtigung steht tatsächlich der Verweis auf § 2 (1) Nr. 1 Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt

Das ist aber doch sicher handschriftlich ergänzt, denn vorgesehen ist eine solche Bemerkung in der Genehmigung definitiv nicht - ich bin mir auch sicher, dass es nicht rechtmäßig ist.
Ich habe so etwas in meinen 18 Jahren beruflicher Tätigkeit noch nie gesehen & auch von einer solchen Praxis, die Verordnungsgrundlage einzutragen, noch nie gehört.

Geh mit deiner Genehmigung zur Agentur und sage dem Sachbearbeiter, er möge bitte die handschriftliche Ergänzung streichen oder besser dir eine neue Genehmigung ausstellen.


Gruß
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Antwort #12 - 03.06.2010 um 15:58:15
 
C_Devil schrieb am 03.06.2010 um 15:50:10:
Auf deiner Arbeitsberechtigung steht tatsächlich der Verweis auf § 2 (1) Nr. 1


Könnte das nicht damit zusammenhängen, dass faddo seinerzeit eine solche Lebenspartnerschaft eingegangen ist (siehe sein erstes Post in diesem thread) - damals (2004) galt ja noch das AuslG ...

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Antwort #13 - 03.06.2010 um 15:58:50
 
Ja, das wurde handschriftlich vermerkt.
Also ich soll mir eine Arbeitsberechtigung-EU ausstellen lassen.

Geht das einfach so ohne weiteres? Oder wird es Rückfragen geben. Warum, wieso etc. ?
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Antwort #14 - 03.06.2010 um 16:12:41
 
@ faddo
Lies doch einfach mal, was ich geschrieben habe Augenrollen

@ schweitzer
auch wenn die Berechtigung 2004 ausgestellt wurde - solche Zusätze gibbet nicht


Und nu hab ich den Rest des Tages Feiertag !!!


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