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Leistungen abgelehnt (Gelesen: 5.739 mal)
circon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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01.06.2010 um 18:47:44
 
Hallo an alle Leser,

Also ich schildere erst einmal meine Situation ,

Ich lebe von Hartz4 verheiratet und lebe bei meiner Mutter die auch leider nach einer Kündigung vom Arbeitgeber auch bei Hartz 4 ist.
Die Miete wird voll von ARGE übernommen.

So im April hat mein Mann ein Visum zur Familienzusammenführung bekommen, im Mai stellten wir einen Antrag für meinen Mann mit dem Visum.
Jetzt hat mein Mann einen Aufenthalt am 18.Mai bekommen den habe ich auch gleich am selben Abend der ARGE eingereicht.

Nun habe ich heute Post bekommen worin der Antrag vom 5.Mai abgelehnt wird mit der folgenden Begründung:

§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmt das Leistungen nach dem SGB II erwerbsfähige und hilfebedürftige Personen erhalten , die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BDR haben.

Ein Leistungsausschluss ergibt sich gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 SGB II für Ausländer während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland.

Sie sind am 22.04 mit einem Visum in die BDR eingereist. Die Antragstellung erfolgte bereits zum 5.5.

Ihr Antrag wird so mit abgelehnt.


Das ist das Schreiben vom Amt.

Könnt ihr mir sagen ob mein Mann wirklich kein Anspruch hat ?
Er hat einen Aufenthalt § 30 auslg. sprich nachZug zum Ehegatten haben ein 1 Monate altes Kind zusammen.

Den schreiben hat das Amt nach dem ich seinen Aufenthalt eingereicht habe geschickt.

Ich bitte um Hilfe. weinend weinend weinend
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 01.06.2010 um 19:07:40
 
circon schrieb am 01.06.2010 um 18:47:44:
Ein Leistungsausschluss ergibt sich gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 SGB II für Ausländer während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland.

Sie sind am 22.04 mit einem Visum in die BDR eingereist. Die Antragstellung erfolgte bereits zum 5.5.

Ihr Antrag wird so mit abgelehnt.[/color]

Das ist das Schreiben vom Amt.


Widerspruch einlegen, auf die Weiterreichungspflicht an den zuständigen Leistungsträger verweisen, zuständigen Leistungsträger ggf später sozialgerichtlich beiladen lassen.

Gruß, ULF
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C_Devil
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Antwort #2 - 01.06.2010 um 19:08:33
 
Hi circon,

circon schrieb am 01.06.2010 um 18:47:44:
Könnt ihr mir sagen ob mein Mann wirklich kein Anspruch hat ?

Ja, es ist richtig, dein Mann hat in den ersten 3 Monaten keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Lies mal
hier
den Beitrag von schweitzer (Blaues anklicken).


Gruß
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circon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 01.06.2010 um 20:08:39
 
Danke Devil allerdings erwähnt schweitzer :

Alsdann beantragt Dein Mann bei der ABH die Aufenthaltserlaubnis - nach Lage der Dinge die AE gemäß § 28 (1) Nr. 1 AufenthG.
  mein mann hat ein AE § 30 schon bekommen.

Und wo stelle ich so ein Antrag für sozialhilfe und nicht Arbeitslosengeld 2 ?  Augenrollen kann das mir die ARGE auch sagen ?

und sind die nicht dazu verpflichtet mir diesen Weg zu zeigen ?  unentschlossen
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C_Devil
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Antwort #4 - 01.06.2010 um 23:13:30
 
Hi circon,

circon schrieb am 01.06.2010 um 20:08:39:
allerdings erwähnt schweitzer :
Alsdann beantragt Dein Mann bei der ABH die Aufenthaltserlaubnis - nach Lage der Dinge die AE gemäß § 28 (1) Nr. 1 AufenthG. mein mann hat ein AE § 30 schon bekommen.

In dem Thread ging es um Ehegattennachzug zu einem Deutschen, daher AT nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG, bei euch dagegen um Ehegattennachzug zu einem Ausländer - § 30 AufenthG.

circon schrieb am 01.06.2010 um 20:08:39:
Und wo stelle ich so ein Antrag für sozialhilfe und nicht Arbeitslosengeld 2 ? AugenrollenAugenrollen kann das mir die ARGE auch sagen ?
und sind die nicht dazu verpflichtet mir diesen Weg zu zeigen ? unentschlossen

Auch die Frage hat schweitzer in dem betreffenden Thread bereits geantwortet:
schweitzer schrieb am 28.02.2010 um 14:25:47:
Der Antrag für Deinen Mann dürfte, wenn Ihr ihn bei der ARGE und nicht beim Sozialamt stellt allerdings von der ARGE nicht einfach abgelehnt werden, sondern müsste - für den Dreimonatszeitraum - ggf. an das zuständige Sozialamt weitergeleitet werden siehe: § 16 Abs. 1 SGB I.
Beim Sozialamt gilt der Antrag gemäߧ 16 Abs. 1 SGB I an dem Tag als gestellt, an dem er bei der ARGE eingegangen ist.



Gruß
C_Devil
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Antwort #5 - 02.06.2010 um 01:54:33
 
circon schrieb am 01.06.2010 um 20:08:39:
Und wo stelle ich so ein Antrag für sozialhilfe und nicht Arbeitslosengeld 2  ?


Du stellst nochmals einen Antrag beim Sozialamt und  legst Widerspruch in den Ablehnungsbescheid ein, mit dem Verweis, dass der Antrag auf ALG 2 hätte an das Sozialamt weiterleiten hätte müssen und wartest, wie die ARGE reagiert.

C_Devil schrieb am 01.06.2010 um 23:13:30:
bei euch dagegen um Ehegattennachzug zu einem Ausländer - § 30 AufenthG.

Wie funktioniert die FZF zu einem Ausländer wenn der LU nicht gesichert ist?

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Antwort #6 - 02.06.2010 um 19:25:43
 

Normalerweise ist es kein ehegattennachzug sondern nachzug zum deutschen kind Smiley da wir ein gemeinsames Kind haben.

was im april auf die welt kam und mein mann kam 4 tage vor der entbindung nach deutschland.

Ich hatte eine Risikoschwangerschaft. 

Ich verstehe auch nicht den Nachzug zum Ehegatten. Traurig

Soll ich zur ABH und sagen das es ein NAchzug zum deutschen Kind ist bzw. war ?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 02.06.2010 um 20:32:31
 
circon schrieb am 02.06.2010 um 19:25:43:

Soll ich zur ABH und sagen das es ein NAchzug zum deutschen Kind ist bzw. war ?


Die ABH wüßte eigentlich, dass es ein Nachzug zum deutschen Kind war. Warum sie deinem Mann die falsche AE erteilt hat, weiss ich nicht.

Dein Mann sollte eine Änderung der AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 beantragen. Diese AE ist wesentlich besser, als die jetzige.
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circon
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Antwort #8 - 10.06.2010 um 21:58:22
 
Hallo nochmal


und zwar ich habe mit der arge nochmal gesprochen und auch ein widerspruch eingelegt.

zuerst sprach ich mit der dame für sozialhilfe, die aber sagte zu mir dass mein Mann kein anspruch auf sgb 12 hätte sprich sozialhilfe da er mit einem ehegattennachzug nach dtsch gekommen ist, wieß sie mich zurück zur ARGE ( alg 2 ).

die allerdings lehnt meinen widerspruch für die leistung von meinem mann wieder ab. ich lebe im moment von 300 euro alg2 für kind mann und mich Smiley hab jetzt kein geld mehr pampers etc alles weg ...hartz 4 bekommt mein mann nicht sozialhilfe auch nicht


was rät ihr mir ? wie soll ich jetzt hervorgehen ?

die sagen so bald 3 monate nicht erfüllt in dtsch. hat er keinen anspruch , er ist aber doch mit § 30 ehegattennachzug eingereist ?

bitte hilft mirrrrrrrrrrrrrr  weinend 


schon jetz mal nen dank an alle  Augenrollen
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Antwort #9 - 11.06.2010 um 08:01:04
 
circon schrieb am 10.06.2010 um 21:58:22:
zuerst sprach ich mit der dame für sozialhilfe, die aber sagte zu mir dass mein Mann kein anspruch auf sgb 12 hätte sprich sozialhilfe da er mit einem ehegattennachzug nach dtsch gekommen ist,


Das ist, die ersten drei Monate nach Einreise betreffend, schlicht und ergreifend falsch. -

Habt Ihr auch gegen diese falsche Entscheidung des Sotzialamtes Widerspruch eingelegt?

So, wie ich das hier verfolge, bleibt Euch nur eine Wahl:

Sucht Euch einen guten Anwalt für Sozialrecht und besprecht mit ihm die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung. - Damit besteht die Möglichkeit, dass vor der Widerspruchsentscheidung an Deinen Mann gezahlt werden muss.

Da ihr mittellos seid, sprecht mit ihm vorher (!) auch über die Möglichkeit von Beratungs - bzw. Prozesskostenhilfe.

Da Ihr offenkundig bedürftig seid, habt Ihr Anspruch auf die Leistungen, auch Dein Mann - insofern habt Ihr nichts zu verlieren.

=schweitzer=

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Antwort #10 - 21.06.2010 um 09:50:28
 
schweitzer schrieb am 11.06.2010 um 08:01:04:
Das ist, die ersten drei Monate nach Einreise betreffend, schlicht und ergreifend falsch. -

Habt Ihr auch gegen diese falsche Entscheidung des Sotzialamtes Widerspruch eingelegt?


Sieht mir derzeit nach einer schlichten mündlichen Abweisung aus und noch nicht nach einem rechtsmittelfähigen Bescheid. Wenn das Geld jetzt schon komplett alle ist, zur Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts, sonst erstmal den Bescheid vom Sozialamt anfordern.

Gruß, ULF
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Antwort #11 - 23.06.2010 um 21:22:14
 
es war keine mündliche ablehnung es kam schriftlich jetzt haben wir allerdings einen antrag auf sgb 12 gestellt die dame von der sgb12 sagt es könnte genehmigt werden.

naja jetzt arbeitet mein mann aber trotzdem möchte ich mein recht durch ziehen weil ich lebe seit knapp 3 monaten von 350 euro für mein mann mich und meine 2 monate alte tochter Smiley also steh ich heute mit 10 euro für den ganzen monats ende in der tasche.

Die arge lehnt allerdings trotzdem die 2 monate ab da er seit 3 monaten nicht in dtsch ist aber die sgb12 mitarbeiterin sagt er hat ein recht auf Hartz4. 

ach ich verstehe gar nichts mehr
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Antwort #12 - 24.06.2010 um 06:21:00
 
circon schrieb am 23.06.2010 um 21:22:14:
ich verstehe gar nichts mehr 

Ich irgendwie auch nicht, da du hier schreibst:
circon schrieb am 23.06.2010 um 21:22:14:
da er seit 3 monaten nicht in dtsch ist 

... also wenn dein Mann seit drei Monaten nicht Deutschland ist, dann stehen ihm ab diesem Zeitpunkt auch keine Leistungen mehr zu.

Oder meinst du, dass er seit der Einreise noch keine drei Monate in Deutschland ist?

Sofern letzteres zutrifft, Widerspruch in den ARGE Bescheid einlegen und bei Widerspruchsablehnung Klage beim SG einreichen.
Bis das ganze entschieden ist, dürften etwa zwischen zwei und drei Jahre vergehen. Also mit einer schnellen Nachzahlung dürfte nicht zu rechnen sein.

circon schrieb am 23.06.2010 um 21:22:14:
jetzt haben wir allerdings einen antrag auf sgb 12 gestellt 

Weiss die Dame vom Sozialamt, dass dein Mann jetzt arbeitet?

Dann wäre in der Tat ab Arbeitsbeginn wiederum nicht SGB XII sondern SGB II für deinen Mann zutreffend.

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