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Heiratsurkunde statt Geburtsurkunde (Gelesen: 8.008 mal)
Themen Beschreibung: stimmt das?
birk
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01.06.2010 um 18:31:30
 
Ich habe folgendes gehört und möchte die Experten fragen, ob das so stimmt:
Die Heiratsurkunde kann die Geburtsurkunde ersetzen.

Falls irgendeine Behörde die (ausländische) Geburtsurkunde meiner Frau verlangt, könnte sie demnach stattdessen unsere (deutsche) Heiratsurkunde vorlegen?
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Antwort #1 - 01.06.2010 um 19:21:39
 
Von einer solchen Regelung habe ich noch nie gehört.

Entscheidend ist doch, aus welchem Grund eine Urkunde verlangt wird. Soll die Abstammung oder besondere Angaben zur Geburt geprüft werden, ist die Heiratsurkunde nicht sehr hilfreich.

Wenn eine deutsche Heiratsurkunde vorliegt, müsste zuvor beim Standesamt auch die ausländische Geburtsurkunde der Frau vorgelegen haben. Soweit die erforderlichen Angaben zur Ehefrau in der Heiratsurkunde enthalten sind, ist die Vorlage der ausländischen Geburtsurkunde vielleicht entbehrlich. Dann einfach die Behörde fragen, ob die Heiratsurkunde ausreicht.

Falls die aber die Geburtsurkunde wollen ...
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Antwort #2 - 01.06.2010 um 21:35:37
 
Wie sieht's denn aus mit der "beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch"?
Da steht ja alles drin, was in eine deutsche Geburtsurkunde reingehört. Sind diese beiden Dokumente gleichwertig?

Meine Frau stammt aus einem Land mit unsicherem Urkundenwesen. Wir haben deshalb keine Apostille, keine Legalisation auf ihren Papieren. Auch kein Vertrauensanwalt hat die Papiere überprüft, weil das OLG damals darauf verzichtet hatte (wofür wir nicht undankbar waren...)

Wenn ein Dokument mit deutschem Siegel (wie die Abschrift aus dem Familienbuch) die Urkunde ersetzen würde, hätte sie für den Gebrauch in Deutschland vollwertige Papiere. Soviel zum Hintergrund meiner Frage.
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Antwort #3 - 01.06.2010 um 23:53:57
 
Seit dem 01.01.2009 gibt es keine Familienbücher mehr. Die bisherigen Bücher werden als Heiratseintrag fortgeführt. Die Angaben zu den Eltern der Eheleute (in den Spalten 3 und 4) und die Angaben zu den Kindern (in Spalte 9) werden in diesen Büchern nicht mehr aktualisiert und haben deshalb (als Personenstandsurkunde) auch keinen Beweiswert mehr.

Von der Sache her, kann die Nachbeurkundung in Deutschland nicht etwas beweisen, das auf eine ausländische Urkunde aus einem Staat mit unsicherem Urkundswesen beruht, nicht heilen oder aufwerten. Die Angaben zu den Eltern wären dann weiterhin genaus so unsicher wie auf dem ausländischen Original der Urkunde.

Was hat eigentlich das OLG mit der Nachbeurkundung der Ehe zu tun?
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Antwort #4 - 02.06.2010 um 00:05:46
 
Danke für deine kompetenten Auskünfte!

Zitat:
Seit dem 01.01.2009 gibt es keine Familienbücher mehr.

Dann haben wir eines der letzten Familienbücher...(Hochzeit war kurz vorher)

Zitat:
Von der Sache her, kann die Nachbeurkundung in Deutschland nicht etwas beweisen, das auf eine ausländische Urkunde aus einem Staat mit unsicherem Urkundswesen beruht, nicht heilen oder aufwerten. Die Angaben zu den Eltern wären dann weiterhin genaus so unsicher wie auf dem ausländischen Original der Urkunde.

schade... aber nachvollziehbar


Zitat:
Was hat eigentlich das OLG mit der Nachbeurkundung der Ehe zu tun?

Keine Nachbeurkundung: Wir haben in D geheiratet, mit Befreiungsverfahren vom Ehefähigkeitszeugnis durch das OLG. Unsere Original-Heiratsurkunde ist vom dt. Standesamt. Nur die Geburtsurkunde meiner Frau ist eben "unsicher".
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Antwort #5 - 02.06.2010 um 09:40:07
 
Blaise schrieb am 01.06.2010 um 23:53:57:
Von der Sache her, kann die Nachbeurkundung in Deutschland nicht etwas beweisen, das auf eine ausländische Urkunde aus einem Staat mit unsicherem Urkundswesen beruht, nicht heilen oder aufwerten.


??? Was für einen Sinn hat dann die Nachbeurkundung überhaupt. ???
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Antwort #6 - 02.06.2010 um 13:56:51
 
Eduard schrieb am 02.06.2010 um 09:40:07:
??? Was für einen Sinn hat dann die Nachbeurkundung überhaupt. ???

Die Antwort gibt § 54 PStG:
(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.
(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den
Personenstandsregistern.
(3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.

Mit einer deutschen Personenstandsurkunde hat man es in Deutschland halt leichter, da sie meist ohne weitere Nachfragen akzeptiert wird. Wenn der Standesbeamte aber unsauber gearbeitet hat und eine falsche Angabe im Register und in der Urkunde steht, bleibt die Angabe dennoch falsch. Bei Vorlage der Urkunde wird allerdings keiner ohne weiteres daran zweifeln, dass die Angaben stimmen...

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Antwort #7 - 02.06.2010 um 14:19:40
 
Richter schrieb am 02.06.2010 um 13:56:51:
Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht.


So kenne ich das auch.

Blaises Aussage

Zitat:
... kann die Nachbeurkundung in Deutschland nicht etwas beweisen, das auf eine ausländische Urkunde aus einem Staat mit unsicherem Urkundswesen beruht

klingt aber so, als ob diese Beweiskraft trotzdem irgendwie geschmälert ist, wenn die Nachbeurkundung auf einer ausländischen Urkunde aus einem Problemstaat beruht. Wenn es also in der Praxis so läuft, dass z. B. das Standesamt sagen kann

"Ich sehe gerade, Ihre deutsche Geburtsurkunde beruht auf einer Geburtsurkunde aus <Problemstaat>. Na, dann nützt sie uns nichts. Bringen Sie bitte Ihre Originalurkunde mit, wir lassen sie dann sicherheitshalber noch einmal überprüfen."

(und darauf läuft die Anmerkung von Blaise hinaus), dann fragt man sich, warum soll man überhaupt etwas nachbeurkunden lassen, wenn der Makel des "unsicheren Urkundenwesens" auch den Angaben auf der deutschen Urkunde anhaftet.


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Antwort #8 - 02.06.2010 um 16:09:35
 
birk schrieb am 02.06.2010 um 00:05:46:
Dann haben wir eines der letzten Familienbücher...(Hochzeit war kurz vorher)

Nein, ihr habt trotzdem kein Familienbuch mehr. Das ist jetzt ein Heiratseintrag.

Das die Geburtsurkunde deiner Frau ohne weitere Prüfung von Standesamt und OLG anerkannt wurden, war schön für dich und deine Frau. Ich halte das allerdings für falsch. Ist aber egal, jetzt seid ihr verheiratet ... Zwinkernd

Zitat:
Zitat von Eduard
"Ich sehe gerade, Ihre deutsche Geburtsurkunde beruht auf einer Geburtsurkunde aus <Problemstaat>. Na, dann nützt sie uns nichts. Bringen Sie bitte Ihre Originalurkunde mit, wir lassen sie dann sicherheitshalber noch einmal überprüfen."

Nur am Rande: aus der Geburtsurkunde und selbst aus der Abschrift aus dem Geburtenregister kann niemand erkennen, ob die Eintragung auf eine ungeprüfte oder geprüfte ausländische Urkunde erfolgt ist oder nicht.
Prüfungen von ausländischen Urkunden sind in der Regel nur einmal erforderlich und werden nicht wiederholt. Bei dem in Frage stehenden Sachverhalt wurde übrigens keine Prüfung durchgeführt.

Wenn eine Geburt im Ausland in Deutschland beurkundet wurde, dann beweist die Geburtsurkunde die Geburt und die anderen Angaben dazu.

Zitat:
... und darauf läuft die Anmerkung von Blaise hinaus ...

Meine "Anmerkung" läuft auf das als Heiratseintrag fortgeführte Familienbuch hinaus uns sonst gar nix. Nur in diesem Kontext habe ich dazu geschrieben.
Lass also deine phantasiebegabten aber falschen Interpretationen. Danke.
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Antwort #9 - 02.06.2010 um 16:56:52
 
Blaise schrieb am 02.06.2010 um 16:09:35:
Meine "Anmerkung" läuft auf das als Heiratseintrag fortgeführte Familienbuch hinaus uns sonst gar nix. Nur in diesem Kontext habe ich dazu geschrieben. 


Das war mir nicht klar. Danke.

Blaise schrieb am 02.06.2010 um 16:09:35:
Lass also deine phantasiebegabten aber falschen Interpretationen. 


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Antwort #10 - 03.06.2010 um 22:25:59
 
Blaise schrieb am 02.06.2010 um 16:09:35:
Nein, ihr habt trotzdem kein Familienbuch mehr. Das ist jetzt ein Heiratseintrag.


Hab' dazu noch eine Frage:

Gibt es denn mit Abschaffung des Familienbuchs ein Nachfolgedokument für die "beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch"?
Etwas wie eine "beglaubigte Abschrift aus dem Heiratseintrag"?

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Antwort #11 - 04.06.2010 um 07:38:31
 
birk schrieb am 03.06.2010 um 22:25:59:
Etwas wie eine "beglaubigte Abschrift aus dem Heiratseintrag"?

Gibt es! Und das heißt dann: "beglaubigter Registerauszug aus dem Eheregister"
Der Auszug enthält aber bei weitem nicht die Fülle von Angaben, die man früher aus einem Familienbuch entnehmen konnte.

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Antwort #12 - 04.06.2010 um 19:40:59
 
Richter schrieb am 04.06.2010 um 07:38:31:
"beglaubigter Registerauszug aus dem Eheregister"
Der Auszug enthält aber bei weitem nicht die Fülle von Angaben, die man früher aus einem Familienbuch entnehmen konnte.


Was steht denn noch drin?
Sind neben Name, Geburtstag und -ort der Eheleute auch die Name und Wohnort ihrer Eltern aufgeführt?
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Antwort #13 - 04.06.2010 um 21:12:30
 
Hallo birk,

im Eheregister werden die folgenden Daten eingetragen:
-Tag und Ort der Eheschließung,
-die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten,
-Ort und Tag ihrer Geburt sowie
-auf Wunsch eines Ehegatten seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
-die nach der Eheschließung geführten Familiennamen der Ehegatten.

Falls eine Abschrift des als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch erstellt wird, fügt der Standesbeamte einen Hinweis dazu, dass Spalten 4, 5 (Angaben zu den Eltern der Eheleute), 7 und 9 nicht mehr fortgeführt werden und die Abschrift keine Personenstandsurkunde im Sinne des Personenstandsgesetzes ist.
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Antwort #14 - 25.06.2010 um 23:23:41
 
Noch 'ne Frage...

In unserer internationalen Heiratsurkunde (HU) von 2008, ausgestellt vom dt. Standesamt, sind - im Unterschied zur deutschen HU - auch unsere Eltern eingetragen.

Werden auch seit Abschaffung der Familienbücher die Eltern noch in neu angeforderten internationalen HUs genannt?
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