Zuerst: Herzlichen Glückwunsch zur Einbürgerung, Athanasius!
Zur Bestätigung und Ergänzung von Blaise:
Athanasius schrieb am 01.06.2010 um 16:45:52:1- ... was habe ich jetzt nicht,Vorname oder Nachname?!!
Du hast beides nicht, sondern führst einfach nur einen Namen, der aus mehreren Namen besteht. Klingt komisch, ist aber so
Wie Blaise geschrieben hat, kannst du eine Erklärung nach Art. 47 EGBGB abgeben.
Athanasius schrieb am 01.06.2010 um 16:45:52:2- Wie lange dauert so ein verfahren ungefähr,weil der Sachbearbeiter mir gesagt hat,dass es bis zu 4 Wochen dauern kann (Eherigister + Namensänderung)
Die Nachregistrierung der Ehe in Deutschland ist nicht zwingend erforderlich. Die Abgabe der Erklärung nach Art. 47 EGBGB dauert ein paar Minuten. Voraussetzug ist allerdings, dass alle notwendigen Dokumente vorliegen (Einbürgerungsurkunde, Nachweis der aktuellen Namensführung).
Athanasius schrieb am 01.06.2010 um 16:45:52:3- Es ist wirklich so,dass die Kosten abhängig von meiner Einkommen sind?!!!
Hat Blaise bereits beantwortet. In Schleswig-Holstein sind derzeit Erklärungen nach Art. 47 EGBGB gebührenfrei.
Athanasius schrieb am 01.06.2010 um 16:45:52:4- Kann ich mir auch einen neuen Nachnamen geben,da ich keinen Nachnamen habe (In Deutschland) und bei mir nicht eingetragen ist.
Mit der Erklärung nach Art. 47 EGBGB werden die geführten Namen in Vornamen und Familiennamen geordnet. Danach hast du einen Nachnamen!
Blaise schrieb am 01.06.2010 um 19:17:14:Soweit die Eheschließung im Ausland erfolgte, ist für die Entgegennahme der Erklärung das Standesamt I in Berlin zuständig. Die Erklärung kann beim örtlichen Standesamt abgegeben werden, dass die Erklärung dann nach Berlin weiter gibt.
Hierzu eine kleine Korrektur:
Gemeint ist hier eine Erklärung zur Ehenamensbestimmung nach § 1355 GBG. Zuständig für die Entgegennahme einer Ehenamenserklärung bei Eheschließungen im Ausland ist grundsätzlich das Standesamt des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes. Nur wenn es ein solches Standesamt nicht gibt, z.B. weil die Eheleute im Ausland leben, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Siehe § 41 Abs. 2 PStG.
Gruß,
Richter