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Einbürgerung und Verlust der alten Staatsangehörigkeit (Gelesen: 6.656 mal)
Themen Beschreibung: Einbürgerung und Verlust der alten Staatsangehörigkeit
alex1
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29.05.2010 um 12:45:22
 
Einbürgerung und Verlust der alten Staatsangehörigkeit

Hallo,

ich habe vor ca. 4 Monate die  deutsche Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung erhalten. Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde mir unter der Auflage erteilt, dass ich innerhalb von 6 Monate nach der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde meine alte Staatsangehörigkeit abgebe. Für die Einbürgerung war der vorherige Ausbürgerung aus meiner alten Staatsangehörigkeit nicht notwendig, weil es ein Abkommen zwischen den zwei Ländern existiert. Nach der Einbürgerung habe ich ein Antrag auf der Verlust meiner alten Staatsangehörigkeit gestellt. Normalerweise dauert die Bearbeitung solche Anträge 1-2 Monate. Der Konsularabteilung hat mich mitgeteilt, dass die Bearbeitung meines Antrages eingestellt worden ist. Wann die Behörden mein Antrag weiter bearbeiten werden ist nicht klar.
Was kann passieren wenn ich ohne meinen Verschulden mit eine Verspätung ausgebürgert werde oder die Behörden werden mir in der Ausbürgerung verweigern. Kann unter diesen Umständen die deutsche Staatsangehörigkeit wieder entzogen werden, oder werden die doppelte Staatsangehörigkeit toleriert weil ich diese Situation nicht verschuldet habe?

Vielen Dank für Ihre Hilfe,

Alex
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Antwort #1 - 29.05.2010 um 14:53:08
 
Um welche andere Staatsangehörigkeit handelt es sich denn?
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alex1
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Antwort #2 - 30.05.2010 um 18:27:29
 
Hallo,

es handelt sich um georgische Staatsangehörigkeit.

Alex1
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Antwort #3 - 30.05.2010 um 19:06:52
 
Soweit ich in der russischen Übersetzung des georischen Staatsangehörigkeitsgesetzes gelesen habe (kann natürlich auch fehlerhaft sein), der Verlust der georgischen Staatsangehörigkeit folgt automatisch, wenn der Mensch andere Staatsangehörigkeit erwirbt.
Es gibt aber einige Gründe (darunter nicht abgeleisteter Wehrdienst), wann die Ausbürgerung verweigert wird.

Es kann aber auch passieren, dass jemand auf der diplomatischen Post spart.

Hast du schriftliche Beweise, dass du 1) Antrag auf Ausbürgerung gestellt hast und  2) die Bearbeitung des Antrages eingestellt worden ist?
Es wäre ganz gut.
Dann, die nächsten Schritte wären:
1) Ein Schreiben (natürlich per Einschreiben) ans georgische Auswärtsamt, um die Sache zu klären, evtl. etwas im Konsulat in Ordnung zu bringen. (Meine Unterlagen lagen etwa 10 Monate im ukrainischen Konsulat, die Angestellten aus unserem Auswärtsamt haben mir das beraten.) Wenn die übersetüung, die ich gelesen habe, richtig ist, sind sie sogar verpflichtet, dich auszubürgern - und dann, wenn notwendig, wären auch rechtliche Schritte denkbar - hoffentlich lässt das EBH sparen.
2) Und dann, im Fall der Fälle, zu EBH, mit Ergebnissen aller deinen Bemühungen.
Vielleicht hat aber jemand mehr Erfahrung und kann bessere Tipps geben.
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alex1
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Antwort #4 - 30.05.2010 um 20:04:29
 
Hallo,

ich habe vorher zwei Staatsangehörigkeiten gehabt: aserbaidschanische und georgische. Die georgische Staatsangehörigkeit habe ich durch das Erlass der Präsident bekommen. Damals habe ich schon die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit gehabt. Georgien hat also zwei Staatsangehörigkeiten geduldet. Die georgischen Behörden werden mich also zwangsweise nicht ausbürgern nur weil ich die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten habe. Vor der Einbürgerung in der deutsche Staatsangehörigkeit habe ich die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit abgegeben.
Ich habe eine Bescheinigung dass ich ein Antrag auf Ausbürgerung aus der georgischen Staatsangehörigkeit gestellt habe. Ich werde noch das Konsulat bitten eine Erklärung zu schreiben warum ich nicht ausgebürgert werde oder warum ich mit eine Verspätung ausgebürgert werde. Irgendwelche Verpflichtungen gegenüber Georgien habe ich nicht.
Was werden die deutsche Einbürgerungsbehörde in diesem Fall tun? Wird sie die deutsche Staatsangehörigkeit entziehen, gegen mich klagen oder einfach auf die georgischen Behörden warten?

Alex1


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Antwort #5 - 30.05.2010 um 21:06:04
 
Ich denke, wenn du nachweisen kann, dass du alles Mögliche getan hast, wird EBH auch Verständnis haben. Die georgischen Behörden zwingen kannst du auch nicht. Hauptsache, alles so sauber zu halten, dass dir niemand etwas vorwerfen kann.
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Antwort #6 - 30.05.2010 um 22:35:40
 
alex1 schrieb am 30.05.2010 um 20:04:29:
Ich habe eine Bescheinigung dass ich ein Antrag auf Ausbürgerung aus der georgischen Staatsangehörigkeit gestellt habe.

Schick eine Kopie davon - ggf. mit Übersetzung - an die
EBH, dann wird man dort erst mal zufrieden sein.

alex1 schrieb am 29.05.2010 um 12:45:22:
Der Konsularabteilung hat mich mitgeteilt, dass die Bearbeitung meines Antrages eingestellt worden ist.

Gibt's das schriftlich? Mit Begründung?
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Antwort #7 - 31.05.2010 um 01:24:23
 
Hallo,

"Antragbearbeitung eingestellt" ist nicht ganz richtig ausgedrückt. Es ist unterbrochen. Warum und wann die Behörden mit der Antragbearbeitung wieder anfangen können Leute in Konsulat nicht sagen. Ich soll nur abwarten.

Alex1
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Antwort #8 - 31.05.2010 um 09:45:34
 
Dann sag doch den Mitarbeitern der EBH wer dir welche Informationen gegeben hat, damit sich die Behörde selbst beim Konsulat erkundigen kann.
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Antwort #9 - 02.06.2010 um 16:08:29
 
alex1 schrieb am 29.05.2010 um 12:45:22:
Einbürgerung und Verlust der alten Staatsangehörigkeit

Hallo,

Was kann passieren wenn ich ohne meinen Verschulden mit eine Verspätung ausgebürgert werde oder die Behörden werden mir in der Ausbürgerung verweigern. Kann unter diesen Umständen die deutsche Staatsangehörigkeit wieder entzogen werden, oder werden die doppelte Staatsangehörigkeit toleriert weil ich diese Situation nicht verschuldet habe?

Vielen Dank für Ihre Hilfe,

Alex


Wenn Du die Auflage nicht erfüllst, kommt nur Widerruf der Einbürgerung nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG (oder der entsprechenden Landesvorschriften) in Frage. Ich bezweifle jedoch, dass ein solcher Widerruf im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 GG steht. Das Bundesverfassungsgericht hat es nur für den Fall einer Rückname nach § 48 VwVfG (oder der entsprechenden Landesvorschriften) bejaht. Auch StAR-VwV droht in einem solchen Fall nur mit Verhängung des Zwangsgeldes (8.1.2.6.2).
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Antwort #10 - 02.06.2010 um 16:33:42
 
chap schrieb am 02.06.2010 um 16:08:29:
Das Bundesverfassungsgericht hat es nur für den Fall einer Rückname nach § 48 VwVfG (oder der entsprechenden Landesvorschriften) bejaht


Ich nahm an, dass BVerfG hat die allgemeinen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze für eine Rücknahme und einen Widerruf für zulässig gehalten... eine Beschränkung auf eine Rücknahme war mir nicht klar.
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Antwort #11 - 02.06.2010 um 21:37:27
 
chap schrieb am 02.06.2010 um 16:08:29:
Wenn Du die Auflage nicht erfüllst, kommt nur Widerruf der Einbürgerung nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG (oder der entsprechenden Landesvorschriften) in Frage. 

Dafür wäre höchstens dann Raum, wenn der Eingebürgerte
die Entlassung aus der alten StA schuldhaft nicht herbeiführt.
Davon kann ich hier erst mal nichts sehen, der Antrag ist ja
gestellt.
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Antwort #12 - 02.06.2010 um 21:43:07
 
alex1 schrieb am 31.05.2010 um 01:24:23:
Hallo,

"Antragbearbeitung eingestellt" ist nicht ganz richtig ausgedrückt. Es ist unterbrochen. Warum und wann die Behörden mit der Antragbearbeitung wieder anfangen können Leute in Konsulat nicht sagen. Ich soll nur abwarten.

Alex1



Dann schick die Sachen doch in Kopie an die Einbürgerungsbehörde und beantrage einfach, die Frist von 6 auf 12 Monate zu verlängern.

Du wirst dann Antwort erhalten – und vermutlich ist alles relativ unkompliziert.
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