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AE nach AufenthG versus EU-Aufenthatskarte (Gelesen: 3.033 mal)
Themen Beschreibung: Vor die Wahl gestellt, fuer welche Option sollte man sich entscheiden? was ist zu beachten?
DrTom
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26.05.2010 um 21:35:54
 
Meine indische Frau hat nach unserer Hochzeit gerade eine 3-jährige AE erhalten (Option 1). Andererseits hätte sie aber wohl auch Anspruch auf eine 5-jährige EU-Aufenthaltskarte (Option 2) gemäß FreizügG/EU. Nun gab es im Prinzip bei der ABH keine Beratung welche der beiden Optionen besser ist. Deshalb möchte ich hier die Frage stellen wie sich die beiden Optionen unterscheiden.

Klar ist, dass (1) für 3 Jahre gilt, statt 2 Jahren für (2).
Auch habe ich erfahren, dass bei (2) ein Integrationskurs nicht in Frage kommt, bei (1) aber schon.

Was fällt Euch sonst noch ein?

Mehr Details zu meinem Fall gibt es auch hier: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1274818120/15
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Antwort #1 - 26.05.2010 um 23:14:20
 
Welchen Aufenthaltstitel hatte deine Frau vor der AE zwecks Ehe mit dir in Deutschland gehabt?
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DrTom
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Antwort #2 - 26.05.2010 um 23:22:21
 
Als Wissenschaftlerin hatte sie eine AE gemaess §18 (4) S.1 AufenthG fuer die Dauer ihres Arbeitsvertrags (bis 31.5.2010).
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Antwort #3 - 27.05.2010 um 16:53:28
 
Nun ja, anscheinend war sie in NL Freizügigkeitsberechtigt, und hier dann nicht mehr, zumindest hat das die ABH so gesehen.

Habe ehrlich gesagt keine Ahnung ob die Freizügigkeit aus NL nach D mitgenommen werden kann, denn als deine Freundin hätte sie hier keine Freizügigkeit genossen, nicht mal eine Aufenthaltsrecht.
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DrTom
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Antwort #4 - 27.05.2010 um 21:14:58
 
Also die ABH hat zur EU-Sache noch gar keine Stellung bezogen. Die "Rueckkehrerregelung" war denen neu. Nach Erhalt der AE nach deutschem Recht liess ich der SB die Gesetzestexte zur EU-Sache zukommen. Eine Rueckmeldung, ob wir auch diese Recht bei meiner ABH bekommen habe ich noch nicht.

Aber nun nochmal zu meiner Frage hier, die ist naemlich eine andere: Wo liegen die Unterschiede zwischen der EU-Aufenthaltskarte und der AE nach AufenthG?

Kannst Du auch etwas zu dieser Frage sagen?
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steini007
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Antwort #5 - 28.05.2010 um 07:31:32
 
DrTom schrieb am 27.05.2010 um 21:14:58:
Wo liegen die Unterschiede zwischen der EU-Aufenthaltskarte und der AE nach AufenthG?

Die Aufenthaltskarte basiert auf dem Freizügigkeitsrecht und die AE auf das AufenthG.

EU Bürger sind Drittstaatlern besser gestellt und haben, sofern das AufenthG für sie besser ist, die Möglichkeit auf dieses zurückzugreifen.

Um nur ein paar Unterschiede (Vorteile für EU-Bürger und deren Angehörigen) zu benennen:

- kein Deutschkenntnisnachweis bei der FZF
- bis zur Scheidung kann man in Deutschland leben, auch wenn die eheliche LG unter 2 Jahren bestand
- ein Daueraufenthalt ist leichter zu bekommen, da er nicht von der Sicherung des LUs abhängt
- ein Verlust des Daueraufenthaltsrechtes ist schwieriger
- auch ein nicht arbeitender EU-Bürger könnte sich hier dauerhaft aufhalten, wenn er über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt
- FZF weiterer Angehöriger ist wesentlich leichter
- freier Arbeitsmarktzugang (Ausnahme: neue Beitrittsländer; hier bestehen Einschränkungen)
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DrTom
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Antwort #6 - 28.05.2010 um 20:31:02
 
Danke Steini007. Das ist ja schon mal eine ansehnliche Liste. Aber was meinst Du mit freie Arbeitsmarktzugang? Arbeiten darf sie doch auch jetzt in Deutschland was sie will. Und auch die EU-Karte wuerde ich doch nicht die Arbeit im EU-Ausland erlauben?

Wer kennt noch weitere Unterschiede?
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Muleta
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Antwort #7 - 28.05.2010 um 20:35:53
 
DrTom schrieb am 28.05.2010 um 20:31:02:
Wer kennt noch weitere Unterschiede?


es sei mal angemerkt, dass die Aufenthaltskarte nur deklaratorischer Natur ist und die Erteilung einer AE 28 m.E. nicht zugleich ein feststellender VA bzgl. des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts ist. Mir ist aber sowieso nicht klar, worauf Du mit Deiner Frage eigentlich hinauswillst. Ist das ein Quiz?

Muleta
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DrTom
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Antwort #8 - 28.05.2010 um 21:57:56
 
Hallo Muleta!

Die Frage stelle ich, weil (wie oben beschrieben) beide Option fuer meine Frau in Frage kommen koennten. Vielleicht muss man da waehlen, oder kann man auch beides haben? Fuer den Fall, dass sie waehlen muss, wollen wir natuerlich besten informiert sein.

Leider habe ich von Deiner Antwort nichts verstanden:
1. Was meinst Du mit rein deklatorisch?
2. AE 28, nach Paragraph 28 AufenthG?
3. VA?
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steini007
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Antwort #9 - 28.05.2010 um 22:03:12
 
DrTom schrieb am 28.05.2010 um 21:57:56:
Was meinst Du mit rein deklatorisch?

Tante wiki gibt dir die Antwort. Zwinkernd

http://de.wikipedia.org/wiki/Deklaratorisch

DrTom schrieb am 28.05.2010 um 21:57:56:
AE 28, nach Paragraph 28 AufenthG?

genauso ist es

VA = Verwaltungsakt
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DrTom
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Antwort #10 - 29.05.2010 um 01:54:58
 
Trot alledem bleibt fuer mich unklar auf was Muleta hinweisen will Griesgrämig
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Antwort #11 - 29.05.2010 um 04:12:51
 
DrTom schrieb am 29.05.2010 um 01:54:58:
Trot alledem bleibt fuer mich unklar auf was Muleta hinweisen will Griesgrämig

Das ein Freizügigkeitsrecht und eine AE sich nicht gegenseitig ausschliessen.
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Muleta
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Antwort #12 - 29.05.2010 um 09:06:40
 
DrTom schrieb am 29.05.2010 um 01:54:58:
Trot alledem bleibt fuer mich unklar auf was Muleta hinweisen will Griesgrämig


die ABH sieht wohl kein Freizügigkeitsrecht, sonst hätte sie nicht eine AE 28 erteilt (Du kannst derzeit offensichtlich gar nichts "wählen", da der Fall für die ABH abgeschlossen ist).

Ein Freizügigkeitsrecht könnte vorliegend aber dennoch bestehen und zwar ohne dass es auf die "Meinung" der Behörde ankommt und ohne dass eine Bescheinigung ausgestellt wird. Also könntest Du entweder
- *heute* nochmal einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stellen und dann gegen die zu erwartende Ablehnung klagen oder
- Dich *irgendwann* auf das bestehende Freizügigkeitsrecht berufen, sofern dafür eine Notwendigkeit auftauchen sollte.

Muleta
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Antwort #13 - 29.05.2010 um 11:33:18
 
Danke fuer die zusaetzlichen Erklaereung.

Dass meine Frau derzeit nicht waehlen darf, ist uns ja bekannt. Wir lassen die Sachfrage, ob ihr das Freizuegigkeitsrecht zusteht, derzeit, auf zwei Schienen klaeren: EU-Kommission und Bezirksamt/Innenministerium. Fuer den Fall, dass meine Frau am Ende waehlen duerfte erbat ich mir dann hier Auskuenfte ueber qualitative Unterschiede. Diese interessieren mich auch weiterhin.

In diesem Zusammenhang war es natuerlich auch sehr interessant zu erfahren, dass man wohl gar nicht waehlen muss, sondern beide Titel gleichzeitig fuehren darf. Das habe ich doch richtig verstanden, oder?
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Antwort #14 - 29.05.2010 um 11:58:13
 
DrTom schrieb am 29.05.2010 um 11:33:18:
In diesem Zusammenhang war es natuerlich auch sehr interessant zu erfahren, dass man wohl gar nicht waehlen muss, sondern beide Titel gleichzeitig fuehren darf. 

Na ja, fast richtig. Ein Aufenthalt mit Freizuegigkeit nach EU Schiene ist kein Titel. Das ist es, was Muleta dir mit "deklaratorisch" erklaeren wollte. Wenn Freizuegigkeit besteht, dann hat man sie und traegt sie in der eigenen Seele mit sich rum, nicht auf einem Blatt Papier. Bei euch ist es aber nun mal ein bisschen kompliziert rauszufinden, ob ein Rueckkehrerfall vorliegt, also ob Freizuegigkeit nach EU Recht besteht oder nicht.

Wenn man dann noch einen normalen (nationalen) AT oben auf hat, dann aendert dieser am Bestehen oder Nicht-Bestehen der Freizuegigkeit nix.
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