Ich versuche es mal zu erklären.
Der visafrei eigereiste junge Mann hat , da er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, eine
AE gemäß § 28 (1) Nr. 1
AufenthG beantragt. - Diese
AE wurde ihm jedoch bislang (noch) nicht erteilt, sondern eine
FB. Dabei handelt es sich (lediglich) um eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung. Die Wirkung ist hier, dass sein Aufenthalt bereits als erlaubt gilt.
Für Personen, wie den jungen Mann kommt allerdings lediglich die
FB gemäß § 81 (3)
AufenthG in Betracht. Warum, erhellt ein Blick in die
VWV zu dieser Vorschrift - ich zitiere:
Zitat:81.3.0 Absatz 3 bestimmt Fiktionsfolgen für den Fall
der erstmaligen Beantragung eines Aufenthaltstitels
im Bundesgebiet. Erfasst werden hier
nur Fälle eines zum Zeitpunkt der Antragstellung
rechtmäßigen – nicht nur geduldeten –
Aufenthalts im Bundesgebiet. Ob der Aufenthalt
ohne Aufenthaltstitel zum Zeitpunkt der
Antragstellung rechtmäßig ist, ist nach allgemeinen
Kriterien festzustellen. Es handelt
sich vor allem um die Fälle, in denen zunächst
eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
gegeben war (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 1;
Artikel 20 Absatz 1 SDÜ i.V. m. Artikel 1 Absatz
2 und Anhang II der Verordnung (EG)
Nummer 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Außengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit
sind (ABl. EG Nummer L 81 S. 1; §§ 15 bis 30
AufenthV). Hinsichtlich der Fiktionsfolgen ist
danach zu unterscheiden, ob der Antrag rechtzeitig
oder verspätet gestellt worden ist.
Was hier nun zur Verunsicherung beigetragen hat ist der Fakt, dass die
ABH im vorliegenden Falle bereits eine Arbeitsgenehmigung erteilt hat. Das ist allerdings nach
VWV in Verbindung mit § 4 (3)
AufenthG augeschlossen - ich zitiere wieder:
Zitat:81.3.1 Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der
Aufenthalt des Ausländers bis zur Entscheidung
der Ausländerbehörde als erlaubt (Erlaubnisfiktion).
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
ist in dieser Zeit ausgeschlossen (vgl.
§ 4 Absatz 3) mit Ausnahme von türkischen
Staatsangehörigen, die nach den Vorschriften
des
ARB 1/80 zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigt sind.
Die
ABH hätte also eigentlich (noch) keine Arbeitsgenehmigung erteilen dürfen ... - erst mit der tatsächlichen Erteilung der
AE nach § 28
AufenthG wäre in Fällen, wie dem vorliegenden, der Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet.
Ich hoffe, nun sind die Dinge klarer und ich habe mich verständlich ausdrücken können.
=schweitzer=
Edit:
steini007 schrieb am 27.05.2010 um 15:21:39:Grundsätzlich mußte einem Positivstaatler eine
FB nach § 81.3 ausgestellt werden, die nach den
VWV auch eine Arbeitserlaubnis hat, um Nachteile mit deutsch-verheirateten zu verhindern, die gleich beim ersten Anlauf die
AE erhalten können.
Unsere Posts haben sich gekreuzt - aber nun frage ich um so nachdrücklicher, steini:
Liest Du die
VWV anders als ich oder verstehst Du sie falsch? Ich denke , letzteres. (siehe auch Post von Muleta in diesem thread)
=schweitzer=