Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
A1-Deutschkenntnisse (Gelesen: 6.077 mal)
Themen Beschreibung: verminderter Integrationsbedarf?
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: A1-Deutschkenntnisse
Antwort #15 - 27.05.2010 um 16:08:08
 
methusalem1980 schrieb am 27.05.2010 um 16:00:13:
heisst das, dass die ABH "aus Versehen" die Arbeitserlaubnis erteilt hat?


Ich würde das so sehen, aber wir sind hier alle keine Fachjuristen - ganz abschließend beantworten können, wird es also womöglich keiner.

Nehmt's so wie es ist, da es Euch nicht schadet, um so mehr.  Zwinkernd

methusalem1980 schrieb am 27.05.2010 um 16:00:13:
Oder kann man ihn zwingen, zu kündigen? 


Ist auch nicht eindeutig zu beantworten. Da man ihm aber nun einmal so freimütig die Arbeitsgenehmigung gegeben, also "A" gesagt hat, stehen die Chancen auf ein nachfolgendes "B" wohl nicht so schlecht.

Aber spekulieren können und wollen wir hier nicht.

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
steini007
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3.172

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: A1-Deutschkenntnisse
Antwort #16 - 27.05.2010 um 16:14:11
 
methusalem1980 schrieb am 27.05.2010 um 16:00:13:
heisst das, dass die ABH "aus Versehen" die Arbeitserlaubnis erteilt hat?

Es wäre - um Spekulationen zu vermeiden -  hilfreich, wenn du uns vielleicht die Nationalität deines Schwagers mitteilst.  Zwinkernd

methusalem1980 schrieb am 27.05.2010 um 16:00:13:
kann man ihn zwingen, zu kündigen? 

Nein, das ist ausgeschlossen.

schweitzer schrieb am 27.05.2010 um 16:08:08:
Ist auch nicht eindeutig zu beantworten


Wie möchte man das begründen, wenn es rein um den I-Kurs geht, vorallem, solange die Arbeitserlaubnis existiert?

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: A1-Deutschkenntnisse
Antwort #17 - 27.05.2010 um 16:25:47
 
steini007 schrieb am 27.05.2010 um 16:14:11:
Wie möchte man das begründen, wenn es rein um den I-Kurs geht,


Es geht hier nicht um den I-Kurs sondern lediglich um den nachzuholenden Nachweis der A1- Sprachkenntnisse im Kontext des Ehegattennachzugs. Das ist was völlig anderes!

steini007 schrieb am 27.05.2010 um 16:14:11:
Nein, das ist ausgeschlossen.


Ach ja? Und woher nimmst Du diese Weisheit? Nochmal: Es geht hier nicht um den I-Kurs!!!

steini007 schrieb am 27.05.2010 um 16:14:11:
Es wäre - um Spekulationen zu vermeiden -hilfreich, wenn du uns vielleicht die Nationalität deines Schwagers mitteilst. 


Ich habe den bitteren Eindruck, dass die Spekulationen hier gerade wieder losgehen. Wofür soll hier die Kenntnis der "Nationalität" (sic!) des Schwagers hilfreich sein?

Ärgerlich

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: A1-Deutschkenntnisse
Antwort #18 - 27.05.2010 um 16:44:52
 
schweitzer schrieb am 27.05.2010 um 16:08:08:
Ist auch nicht eindeutig zu beantworten. Da man ihm aber nun einmal so freimütig die Arbeitsgenehmigung gegeben, also "A" gesagt hat, stehen die Chancen auf ein nachfolgendes "B" wohl nicht so schlecht.


die rechtswidrig erteilte Arbeitserlaubnis könnte zurückgenommen, widerrufen oder ggf. schlichtweg nicht erneut erteilt/verlängert werden. Es bietet sich daher an, den Fall mit Hinweis auf die Erwerbstätigkeit und die damit verbundene positive Integrationsprognose möglichst schnell ohne A1 abzuschließen oder (alternativ) mit dem A1 ein wenig schneller zu machen...

steini007 schrieb am 27.05.2010 um 16:14:11:
Es wäre - um Spekulationen zu vermeiden -  hilfreich, wenn du uns vielleicht die Nationalität deines Schwagers mitteilst.  Zwinkernd


kaum. (Hinweis: Türken sind nach derzeit noch herrschender Rechtsauffassung keine Positivstaater... Aber auch dann wäre es vorliegend egal)

Muleta
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
steini007
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3.172

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: A1-Deutschkenntnisse
Antwort #19 - 27.05.2010 um 16:45:48
 
Bitte nicht so aggressiv:

schweitzer schrieb am 27.05.2010 um 16:25:47:
Es geht hier nicht um den I-Kurs sondern lediglich um den nachzuholenden Nachweis der A1- Sprachkenntnisse im Kontext des Ehegattennachzugs. Das ist was völlig anderes!


schweitzer schrieb am 27.05.2010 um 16:25:47:
Nochmal: Es geht hier nicht um den I-Kurs!!!


Es geht um das Nachholen der A1 Kenntnisse mittels I-Kurs

Die VWV sind eindeutig:

Zitat:
30.1.2.3.1 Deutschkenntnisse mindestens des Sprachstandsniveaus
A 1 GER sind vom nachziehenden
Ehegatten im Visumverfahren durch ein
geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis
nachzuweisen. Das Sprachstandszeugnis
muss auf einer standardisierten Sprachprüfung
beruhen (vgl. hierzu Nummer
30.1.2.3.4.2). Sofern in bestimmten Herkunftsstaaten
ein derartiges Sprachzeugnis
nicht erlangt werden kann, hat sich die Auslandsvertretung
vom Vorliegen der einfachen
Deutschkenntnisse (hierzu siehe oben Nummer
30.1.2.1 f.) im Rahmen der persönlichen
Vorsprache des Antragstellers in geeigneter
Weise zu überzeugen. Ein besonderer Nachweis
ist nicht erforderlich, wenn die geforderten
Deutschkenntnisse des Antragstellers bei der
Antragstellung offenkundig sind (vgl. hierzu
Nummer 30.1.2.3.4.4). Soweit der Nachweis
einfacher Deutschkenntnisse nicht bereits im
Visumverfahren erbracht werden musste, ist er
bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
zum Ehegattennachzug zu
Deutschen oder Ausländern im Bundesgebiet
zu erbringen. Dies kommt in den Fällen in Betracht,
in denen Visumfreiheit auch für längerfristige
Aufenthalte besteht oder ein Aufenthaltszweckwechsel
zugelassen ist oder wird.
Kann die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen
nur deshalb nicht erteilt werden, weil einfache
Deutschkenntnisse noch nicht vorliegen, ist der
Antragsteller zum Integrationskurs zu verpflichten
und kann das Verfahren ausgesetzt
werden, damit der Antragsteller im Rahmen des
Integrationskurses – zunächst – das Sprachniveau
A 1 erwerben kann.
Den für die Verpflichtung
erforderlichen gesetzlichen Teilnahmeanspruch
nach § 44 (§ 4 Absatz 1 IntV) hat
der Antragsteller, da ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 28 bzw. § 30 erteilt wird.
Diese Voraussetzung (erstmalige Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis) ist auch dann gegeben,
wenn das Antragsverfahren noch läuft
bzw. ausgesetzt ist, weil es lediglich am
Sprachnachweis fehlt. Nach dem ausdrücklichen
Gesetzeswortlaut ist gerade nicht erforderlich,
dass die Aufenthaltserlaubnis bereits
erteilt worden ist.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: A1-Deutschkenntnisse
Antwort #20 - 27.05.2010 um 17:13:02
 
steini007 schrieb am 27.05.2010 um 16:45:48:
Es geht um das Nachholen der A1 Kenntnisse mittels I-Kurs


Gut, das ist dann so. Hatte ich für den Moment nicht auf'm Schirm, sorry.

steini007 schrieb am 27.05.2010 um 16:45:48:
Bitte nicht so aggressiv


Vielleicht kann sich der "eine oder andere" mal fragen, warum man als Mod hier nicht immer nur cool und ausgleichend daherkommen kann, selbst, wenn es eigentlich so sein sollte.

Ist nur mal so 'ne Bitte ...   Lippen versiegelt


=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
methusalem1980
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: dt
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: A1-Deutschkenntnisse
Antwort #21 - 27.05.2010 um 17:31:59
 
omg - bitte: ich wollte keinen Stress provozieren Zwinkernd

Scherz beiseite - ich bin Euch allen dankbar; mein Schwager ist israelischer Jude.

(Falls das doch was mit der Sache zu tun hat?)

Was mich aber echt verwundert, ist, wie stark die Aussagen voneinander abweichen (oder vielleicht bin ich auch einfach nur zu doof oder begriffstutzig - weise diese Möglichkeit nicht grundsätzlich von mir Smiley )

Er hat eine Technik-Highschool absolviert (mit Abschluß); ein IT-College besucht (leider nicht im Anabin aufgelistet); weitere Zertifikate und arbeitet in seinem "Metier" - all dies ist der Ausländerbehörde bekannt - vllt hat man ja aufgrund dieser Kenntnisse so gehandelt?


Meine Schwester und ihr Mann sind ohnehin sehr kooperativ; was erledigt werden muß -> wird erledigt.....läuft halt alles parallel.....

Ich bin jetzt etwas verwirrt......wollte ihnen eigentlich helfen; blicke jetzt iwie gar nicht mehr durch. Sorry  Schockiert/Erstaunt
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
erne
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.706

., Bayern, Germany
.
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: A1-Deutschkenntnisse
Antwort #22 - 27.05.2010 um 23:13:41
 
Zitat:
Du meinst wahrscheinlich eine FB nach 81 IV wonach dann
die AE nach 28 weiter gelten würde.
Nach der Schilderung wurde aber nie eine AE erteilt!

Aber ich bleib dabei: eine FB nach 28 gibt es nicht.


zur Aufklärung: ich meinte eine FB, die wegen (erstmaligem)  Antrag auf AE 28.1 gegeben wurde.
Der Fall war bei meiner Frau (3-staat, keine Erleichterungen  wie 41-Regelung), dass ihr nach der Eheschliessung in D eine FB 81.4 gegeben wurde mit Nebenbemerkung, dass Erwerbstätigkeit gestattet ist.
(A1 lag vor, FB weil sich wegen der Eheschliessung der Name geändert hat und ein neuer Reisepass nötig wurde ... daher waren auf der FB beide Namen, Ehename und Bezug auf Mädchenname)




Zum Seitenanfang
  

"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
ich hasse Facebook  
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: A1-Deutschkenntnisse
Antwort #23 - 27.05.2010 um 23:50:10
 
erne schrieb am 27.05.2010 um 23:13:41:
zur Aufklärung: ich meinte eine FB, die wegen (erstmaligem)  Antrag auf AE 28.1 gegeben wurde.


eine solche FB darf nicht mit der Nebenbestimmung "Beschäftigung gestattet" ausgestellt werden. Die Fiktionswirkung nach § 81 III sorgt lediglich dafür, dass der bisherige Status (also erlaubt visumsfrei, ohne Arbeitserlaubnis) fortgilt. Die Fiktionswirkung kann keine später erst zu erteilende Erlaubnis vorweg nehmen; erteilt die ABH trotzdem eine solche Erlaubnis überschreitet sie ihre Kompetenzen. Ausnahmen bestimmen sich im Wesentlichen nach § 16 BeschV, was die ABH aber nicht zur Erteilung einer pauschalen Beschäftigungserlaubnis ermächtigt.

Wenn die ABH also meint, (noch) keine AE erteilen zu können, dann muss sie einen evtl. entstehenden Anspruch auf Sozialleistungen hinnehmen und darf nicht contra legem die Beschäftigung erlauben oder gar zu einer Arbeitsaufnahme ermuntern.

methusalem1980 schrieb am 27.05.2010 um 17:31:59:
Er hat eine Technik-Highschool absolviert (mit Abschluß); ein IT-College besucht (leider nicht im Anabin aufgelistet); weitere Zertifikate und arbeitet in seinem "Metier" - all dies ist der Ausländerbehörde bekannt - vllt hat man ja aufgrund dieser Kenntnisse so gehandelt?


dann möge ihm die ABH bitte eine AE nach § 18 iVm § 27 Abs. 1 oder 34 BeschV unter Beteiligung der Arbeitsagentur erteilen. Und wenn die im Pass klebt dann sofort eine AE 28 hinterher, weil er dann keine Deutschkenntnisse mehr braucht.

Muleta
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
bigeagle198
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 16
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: A1-Deutschkenntnisse
Antwort #24 - 29.05.2010 um 12:03:17
 
erne schrieb am 26.05.2010 um 16:15:22:
kannst du hier feststellen www.anabin.de

erne schrieb am 26.05.2010 um 16:15:22:
kannst du hier feststellen www.anabin.de


Guten Tag,

ich kann die Philippinen hier nicht finden, gibt es dafür einen anderen Link

Gruß

bigeagle198

@mod: eventuelle neues Thema eröffnen, Danke
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Saxonicus
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: A1-Deutschkenntnisse
Antwort #25 - 29.05.2010 um 12:31:36
 

bigeagle198 schrieb am 29.05.2010 um 12:03:17:
ich kann die Philippinen hier nicht finden, gibt es dafür einen anderen Link

Guckst Du hier:

http://www.anabin.de/scripts/SelectLand.asp?SuchLand=163
Zum Seitenanfang
  

Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
IP gespeichert
 
DrTom
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 30

secret, Nordrhein-Westfalen, Germany
secret
Nordrhein-Westfalen
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: A1-Deutschkenntnisse
Antwort #26 - 29.05.2010 um 12:47:05
 
Hallo Methusalem,

wie gesagt kann man die AE auch ohne A1 erlangen wenn "erkennbar geringer Integrationsbedarf" bestehtt. Das ist regelmaessig dann der Fall wenn zumindest ein Fachhochschulabschluss vorliegt oder eine entsprechende Taetigkeit ausgefuehrt wird.

In Eurem Fall ist das, koennte ich mir vorstellen, Ansichtssache. Ich denke, es wird SB geben die das so oder anders sehen. Verlassen koennt Ihr Euch auf diesen Weg also nicht. Habt Ihr aber schonmal deshalb nachgefragt? Es waere sicherlich hlfreich wenn der Antragsteller das selbst in seinem passablen Deutsch mit vortragen koennte.

Wenn das aber nicht geht, und Ihr es nicht auf eine Verlaegerung der FB ankommen lassen wollt, weil moeglicherweise dann die Arbeitserlaubnis gestrichen wuerde (zu diesem Thema besteht hier ja offensichtlich kein Konsens), dann gibt es auch noch einen anderen Ausweg:

Die Pruefung zum A1 kann jederzeit auch ohne Teilnahme am Kurs abgelegt werden. Das Goetheinstitut in Eurer Naehe bietet Pruefungen moeglicherweise jeden Monat an. Dein Schwager kann sicherlich einschaetzen, ob er da realistische Chancen hat. Er muss den Test ja nicht gleich mit Bravour bestehen. Sobald er das Zertifikat in Haenden haelt, kann er dann zur ABH und (ich schaetze mal) bekommt noch am selben Tag eine AE fuer 3 Jahre.

Ich hoffe ich habe keinen Stuss erzaehlt. Ansonsten lasse ich mich aber gerne eines besseren belehren.  Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
edge
Experte
****
Offline


i love i4a


Beiträge: 165

Deutschland, Germany
Deutschland
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: A1-Deutschkenntnisse
Antwort #27 - 29.05.2010 um 22:26:00
 
DrTom schrieb am 29.05.2010 um 12:47:05:
(ich schaetze mal) bekommt noch am selben Tag eine AE fuer 3 Jahre.


Nun, falsche Hoffnungen würde ich hier nicht wecken.

Am gleichen Tag und für drei Jahre ist nicht immer selbst verständlich. Ich werbe dafür, der ABH zumindest ein paar Tage Bearbeitungszeit einzuräumen Zwinkernd

Und noch eins, da ich ABHler bin:

Einschätzung der Behörde auf der einen, und Selbsteinschätzung auf der anderen Seite sind oft weit voneinander entfernt! Daher haben wir nicht den gleichen Blick wie die Behörde (die Akte kennen wir ja nicht). Deswegen sind die Gründe für die Beschäftigungszustimmung ohne Aufenthaltstitel schwer zu raten. Freut euch, so weit würde sich eine andere Behörde nicht im Positiven aus dem Fenster lehnen (dürfen).

Man wird wohl auch nicht die FB - Verlängerung ablehnen, ich kann mir das nicht vorstellen.

Ich würde, wie so oft, einfach anrufen und nachfragen, die eigene Situation erklären. Keine Angst!

Zum Seitenanfang
  

Ein Handtuch ist so ungefähr das Nützlichste, was der
interstellare Anhalter besitzen kann.
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema