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A1-Deutschkenntnisse (Gelesen: 5.758 mal)
Themen Beschreibung: verminderter Integrationsbedarf?
methusalem1980
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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26.05.2010 um 15:38:56
 
Lieber Info-Mitglieder,

ich habe eine ganz konkrete Frage (ich hoffe zumindest, dass ich sie konkret formuliere).
In den Diskussionen hier sah ich immer, dass (in Hinsicht auf A1-Deutschkenntnisse) es Ausnahmen gibt.."Universitäts - oder Hochschulabschluß oder vergleichbarer Abschluß.....
Kann mir jemand sagen, was das genau bedeutet? Inwieweit ist da die SB der ABH befugt, zu interpretieren?
Es geht nicht um ein Weiterstudium oder ähnliches; mein Schwager ist seit einigen Monaten in Deutschland (priviligierte Einreise - 3 Monate ohne Visum); hat FB bis zu A1 und arbeitet bereits (entsprechend seiner Qualifikation).

Dieser verminderte Bedarf - was zählt zum Beispiel eine abgeschlossene Highschool? Oder ein College? Meine Schwester ist im übrigen Dolmetscher/Übersetzer für Englisch und hilft ihm (natürlich) beim Erlernen der dt Sprache (und im Office spricht er auch bereits etwas Deutsch mit seinen Kollegen)....

Ich bedanke mich für Eure Zeit und Arbeit.
lg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 26.05.2010 um 16:15:22
 
methusalem1980 schrieb am 26.05.2010 um 15:38:56:
In den Diskussionen hier sah ich immer, dass (in Hinsicht auf A1-Deutschkenntnisse) es Ausnahmen gibt.."Universitäts - oder Hochschulabschluß oder vergleichbarer Abschluß.....

Bei einem Hochschulabschluss kann die ABH von einem "geringen Intergratiosnbedarf" ausgehen. Wie die einzelnen ABHs das interpretieren kann man nicht in einem Forum zusammenfassen. Bei einigen spielt die Fachrichtung des Studiums eine Rolle.
Ein Versuch ist es wert, wenn die ABH aber keinen geringen Integratiosnbedarf sieht, wird sie A1 verlangen.

methusalem1980 schrieb am 26.05.2010 um 15:38:56:
was zählt zum Beispiel eine abgeschlossene Highschool? Oder ein College?

kannst du hier feststellen www.anabin.de

methusalem1980 schrieb am 26.05.2010 um 15:38:56:
und im Office spricht er auch bereits etwas Deutsch mit seinen Kollegen)....

na, dann kann er ja versuchen bei der ABH vorzusprechen (auf D), evtl. erkennen sie dann A1 Kentnisse.
Dies wäre aber sehr subjectiv und wird als ungerecht empfunden .... Objektivität regelt die Vorschrift, dass Goethe Zertifikate anerkannt werden müssen.
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Antwort #2 - 26.05.2010 um 16:40:40
 
Kennst Du schon die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz?
In Punkt 30.1.4.2.3.1 ist näheres zu "geringem Intergrationsbedarf" geregelt.
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methusalem1980
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Antwort #3 - 26.05.2010 um 17:31:58
 
Danke, Ihr Lieben, ja, dieser 30.1.4.2.3.1 sagt mir alles (aber auch leider nichts...sorry) - mein Problem ist, dass es immer sogenannte "Kann-Bestimmungen" sind......
Mein Schwager ist ja bereits tätig; in der Mobilfunk-bzw IT-Branche (und da ist ja eh Englisch "Business-Spache" Nr.1.

Aber wie verklickern meine Schwägerin und ihr Mann das den Damen und Herren der ABH?
Die natürlich auch nur ihre Arbeit tun; das ist mir völlig klar.

Ich bedanke mich für Eure Unterstützung!!
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DrTom
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Antwort #4 - 26.05.2010 um 20:05:06
 
So wie ich den 30.1.4.2.3.1 lese ist das nicht nur eine "kann-Bestimmung", sondern eine "i.d.R.-ist-Bestimmung". Da muesste die ABH also schon klar machen warum sie von der Regel abweicht. Warum sollte sie diesen Aufwand tun, wenn es keinen Grund gibt.

Bei meiner Frau wurde kuerzlich genauso (positiv) entschieden: A1 war nicht noetig fuer AE.

Du hast uns aber gar nicht verraten was fuer einen Beruf die Person ausuebt? Wird dieser Beruf i.d.R. nur von Personen mit (Fach)Hochschulabschluss ausgeuebt? Welchen Schulabschluss hat die Person?
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erne
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Antwort #5 - 26.05.2010 um 21:51:16
 
DrTom schrieb am 26.05.2010 um 20:05:06:
Da muesste die ABH also schon klar machen warum sie von der Regel abweicht. Warum sollte sie diesen Aufwand tun, wenn es keinen Grund gibt.

nun ja, da heisst auch "die geforderte Erwerbstätigkeitsprognose stellt ein Korrektiv dahingehnd dar, dass die Inhaber ausländischer Hochschulabschlüsse ... nur dann vom Sprachnachweis befreit werden, wenn sie in Deutschland auch begründete Aussicht auf Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit haben"

das kann man regelmässig recht gut als Grund verwenden, um von der "Regel" abzuweichen.

In einem Fall aber, wenn eine entsprechende Tätigkeit bereits ausgeübt wird, hilft diese Passage in der Vorschrift.
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Muleta
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Antwort #6 - 26.05.2010 um 22:15:41
 
methusalem1980 schrieb am 26.05.2010 um 15:38:56:
mein Schwager ist seit einigen Monaten in Deutschland (priviligierte Einreise - 3 Monate ohne Visum); hat FB bis zu A1 und arbeitet bereits (entsprechend seiner Qualifikation).


auch wenn es Deine Frage nur am Rande berührt: mir ist nicht ganz klar, wie man mit einer FB nach 81 Abs. 3 AufenthG legal arbeiten kann...

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Antwort #7 - 26.05.2010 um 22:45:31
 
Muleta schrieb am 26.05.2010 um 22:15:41:
wie man mit einer FB nach 81 Abs. 3 AufenthG legal arbeiten kann...

kann es nicht sein, dass die FB nach 28.1 ausgestellt wurde?
(die Schwester des TS ist offenbar mit dem Ausländer verheiratet)
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Antwort #8 - 26.05.2010 um 22:51:26
 
erne schrieb am 26.05.2010 um 22:45:31:
kann es nicht sein, dass die FB nach 28.1 ausgestellt wurde?


Hä? Sowas gibt es nicht?

Verbreite kein Stuss!

Änderung:
Ich relatviere:
Du meinst wahrscheinlich eine FB nach 81 IV wonach dann
die AE nach 28 weiter gelten würde.
Nach der Schilderung wurde aber nie eine AE erteilt!

Aber ich bleib dabei: eine FB nach 28 gibt es nicht.
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« Zuletzt geändert: 26.05.2010 um 23:18:25 von N/V »  
 
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methusalem1980
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 27.05.2010 um 15:07:38
 
Hallo, liebe Mitglieder....
Irgendwie bin ich etwas verwirrt......kann Deinem Post, lieber Fons; nicht ganz folgen - oder vllt nicht, worauf Du "Stuss" kommentierst.....lege allerdings GROßEN Wert auf Deine Meinung.
Ja, meine Schwester ist mit der Person verheiratet; er hat eine FB, weil er bisher den A1-Test noch nicht machen konnte (Kurse lagen ungünstig, A1-1 hat er bereits 100 Stunden gemacht); Deutsch klappt im einfachen Miteinander ganz passabel, aber man hört ja, dass die Prüfungen deutlich schwieriger sind, als dargestellt.
Mit dieser FB haben die Damen und Herren der ABH ebenfalls die Aufnahme der Arbeit gestattet; er arbeitet Vollzeit als System-Administrator (also qualifiziert und angemessen bezahlt - also nicht ein 08/15 Job, um sagen zu können, dass man ja arbeite).
Meine Schwester ist - wie gesagt - Deutsche (gebürtig). Also FZF § 28 (falls ich mich nicht irre..)
Danke schön an alle. Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 27.05.2010 um 15:21:39
 
methusalem1980

fons Aussage bezog sich sicherlich darauf, dass es keine FB nach § 28 gibt, da die FB in § 81 geregelt ist, unabhängig davon welchen Zweck der AE-Antrag hat.

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#81

Grundsätzlich mußte einem Positivstaatler eine FB nach § 81.3 ausgestellt werden, die nach den VWV auch eine Arbeitserlaubnis hat, um Nachteile mit deutsch-verheirateten zu verhindern, die gleich beim ersten Anlauf die AE erhalten können.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #11 - 27.05.2010 um 15:23:53
 
Ich versuche es mal zu erklären.

Der visafrei eigereiste junge Mann hat , da er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, eine AE gemäß § 28 (1) Nr. 1 AufenthG beantragt. - Diese AE wurde ihm jedoch bislang (noch) nicht erteilt, sondern eine FB. Dabei handelt es sich (lediglich) um eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung. Die Wirkung ist hier, dass sein Aufenthalt bereits als erlaubt gilt.

Für Personen, wie den jungen Mann kommt allerdings lediglich die FB gemäß § 81 (3) AufenthG in Betracht. Warum, erhellt ein Blick in die VWV zu dieser Vorschrift - ich zitiere:

Zitat:
81.3.0 Absatz 3 bestimmt Fiktionsfolgen für den Fall
der erstmaligen Beantragung eines Aufenthaltstitels
im Bundesgebiet. Erfasst werden hier
nur Fälle eines zum Zeitpunkt der Antragstellung
rechtmäßigen – nicht nur geduldeten –
Aufenthalts im Bundesgebiet. Ob der Aufenthalt
ohne Aufenthaltstitel zum Zeitpunkt der
Antragstellung rechtmäßig ist, ist nach allgemeinen
Kriterien festzustellen. Es handelt
sich vor allem um die Fälle, in denen zunächst
eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
gegeben war (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 1;
Artikel 20 Absatz 1 SDÜ i.V. m. Artikel 1 Absatz
2 und Anhang II der Verordnung (EG)
Nummer 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Außengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit
sind (ABl. EG Nummer L 81 S. 1; §§ 15 bis 30
AufenthV). Hinsichtlich der Fiktionsfolgen ist
danach zu unterscheiden, ob der Antrag rechtzeitig
oder verspätet gestellt worden ist.


Was hier nun zur Verunsicherung beigetragen hat ist der Fakt, dass die ABH im vorliegenden Falle bereits eine Arbeitsgenehmigung erteilt hat. Das ist allerdings nach VWV in Verbindung mit § 4 (3) AufenthG augeschlossen - ich zitiere wieder:

Zitat:
81.3.1 Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der
Aufenthalt des Ausländers bis zur Entscheidung
der Ausländerbehörde als erlaubt (Erlaubnisfiktion).
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
ist in dieser Zeit ausgeschlossen (vgl.
§ 4 Absatz 3) mit Ausnahme von türkischen
Staatsangehörigen, die nach den Vorschriften
des ARB 1/80 zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigt sind.


Die ABH hätte also eigentlich (noch) keine Arbeitsgenehmigung erteilen dürfen ... - erst mit der tatsächlichen Erteilung der AE nach § 28 AufenthG wäre in Fällen, wie dem vorliegenden, der Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet.

Ich hoffe, nun sind die Dinge klarer und ich habe mich verständlich ausdrücken können.

=schweitzer=

Edit:

steini007 schrieb am 27.05.2010 um 15:21:39:
Grundsätzlich mußte einem Positivstaatler eine FB nach § 81.3 ausgestellt werden, die nach den VWV auch eine Arbeitserlaubnis hat, um Nachteile mit deutsch-verheirateten zu verhindern, die gleich beim ersten Anlauf die AE erhalten können.


Unsere Posts haben sich gekreuzt - aber nun frage ich um so nachdrücklicher, steini:

Liest Du die VWV anders als ich oder verstehst Du sie falsch? Ich denke , letzteres. (siehe auch Post von Muleta in diesem thread)

=schweitzer=
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 27.05.2010 um 15:27:12
 
Sry, vergiss das mit dem Stuss - da meinte ich ja keine
Äußerung von dir.
Außerdem war das Board last days auch
für die Admins/Mods recht stressig, da kommt dann schonmal
ein frustiges Wort.
  Cool

Aber wie gesagt: war nix gegen dich.

Aus meiner Sicht wurde sachlich eher alles ausgesagt.
Konkret klären müsst ihr das eben mit der zuständigen
ABH. Eine Pauschalaussage ob ja/nein können wir hier
nicht treffen.

Ggf. konkretisierst du noch, was dir weiter unklar ist.
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 27.05.2010 um 15:43:18
 
@ schweitzer

Dein Einwand mag aufgrund der VWV sicherlich berechtigt sein. Es ist nur sonderbar, dass mir vor zwei Monaten auch eine FB § 81 Abs. 3 mit einer Arbeitserlaubnis vorlag.

Nachdem es sicherlich nicht um die gleiche ABH ging, lag der Schluss meiner Aussage nahe. Aber jetzt  unentschlossen  unentschlossen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #14 - 27.05.2010 um 16:00:13
 
Lieber Fons, das kann ich durchaus nachvollziehen - immerhin opfert Ihr Experten Eure Freizeit.....und : ich hatte das mit dem Stuss auch nicht auf mich bezogen, sondern konnte nur nicht deuten, auf welchen Teil der Posts es generell bezogen war....

An die Anderen:

heisst das, dass die ABH "aus Versehen" die Arbeitserlaubnis erteilt hat? Meine Schwester hat aber mittlerweile dort auch schon mitgeteilt, dass ihr Mann "in Arbeit und Brot" ist und fleißig Steuern zahlt......

Da allerdings der 2te Teil des A1 -Kurses (A1-2) erst nach den Schulferien beginnt, müssen die beiden nochmal um Verlängerung bitten; bei Vollzeitarbeit ist ja auch nur ein Abendkurs drin.......

Oder kann man ihn zwingen, zu kündigen?
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