Die
ABH überrascht mich sehr, dass man deiner Frau eine
AE nach § 28 Abs.1 Nr. 3 gegeben hat.
Ausgehend von deiner Aussage aus dem anderen Thread ...
DrTom schrieb am 25.05.2010 um 20:05:22:Ich möchte noch mal für alle Folgefälle darauf hinweisen, dass es aber auch einen glasklaren, objektiven Grund gab meiner Frau die
AE ohne
A1 zu erteilen. Auf diesen wies Steini007 in seiner ersten Antwort unter Punkt 3 hin. Da ich schon in den Niederlanden als EU-Bürger vom Recht Gebrauch machte meine Frau (damals Freundin) mit denselben Rechten bei mir zu haben, die auch ich genieße, darf mir dieses Recht bei meiner Rückkehr nicht entzogen werden. Die SB hatte von dieser Rechtslage allerdings keine Ahnung und wollte mir auch nicht so recht Glauben schenken. Nochmals vielen Dank deshalb an Steini007, der mir das entscheidende Gesetz (ist das eigentlich ein Gesetz?) verlinkt hat. So hat nun auch die
ABH was dazu gelernt. Das zeigt, dass wir als Bürger, ob wir wollen oder nicht, manchmal in der Pflicht sind die SB zu schulen, denn natürlich interessieren wir uns mehr und tiefer für unsere Rechte.
...kam die
ABH zu der Überzeugung, dass deine Frau keine
A1 Kenntnisse nachweisen muß, weil sie von dir ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht hat. Demnach gilt für deine Frau nicht das
AufenthG, sondern das FreizügG/EU.
Deiner Frau ist eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 des FreizügG/EU auszustellen.
Das FreizügG/EU sieht keinen I-Kurs, so man deine Frau hierzu nicht verpflichten kann.
Bleibt man aber - weil sich die
ABH hier besser auskennt - beim
AufenthG, so würde deine Frau nach § 44 vermutlich gar nicht dazu berechtigt sein.
Zitat:§ 44
...
(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,
1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt hiervon unberührt.
Hierzu die entsprechende Verwaltungsvorschrift:
Zitat:44.3.1.2 Nach § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 haben auch Ausländer mit erkennbar geringem Integrationsbedarf (vgl. Nummer 30.1.4.2.3.1) keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Ein geringer Integrationsbedarf liegt i. d. R. dann vor, wenn der Ausländer einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine andere entsprechende Qualifikation besitzt.
Von einem geringen Integrationsbedarf ist auch dann auszugehen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist (siehe Nummer 43.4.4.2). Nicht anspruchberechtigt sind auch Ausländer, deren Aufenthalt regelmäßig deutsche Sprachkenntnisse voraussetzt.
... und hier die Ausnahmeregelung:
Zitat:44a.2 Befreiung von der Teilnahmepflicht
§ 44a Absatz 2 regelt die Befreiungstatbestände von der Verpflichtung zur Kursteilnahme nach § 44a Absatz 1. In den Fällen, in denen vergleichbare Qualifikationen durch Angebote anderer Bildungseinrichtungen, z. B. öffentliche oder private Schulen, Berufsschulen oder private Kursangebote der Arbeitgeber oder anderer Träger, erworben werden, bedarf es keiner Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs.
Zudem ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, denen etwa aufgrund besonderer familiärer oder persönlicher Umstände eine Teilnahme auf Dauer nicht zumutbar ist, etwa bei eigener Behinderung oder der Pflege behinderter Familienangehöriger. Die Erziehung eigener Kinder führt dagegen nicht ohne weiteres zur Unzumutbarkeit der Kursteilnahme, dies gilt insbesondere bei der Möglichkeit kursergänzender Kinderbetreuung.
Wenn deine Frau Vollzeit berufstätig ist und kein Kursträger zu finden ist, der Abend- oder Wochenendkurse anbietet, wäre die Teilenahme am I-Kurs unzumutbar.
Aber wie schon geschrieben, solltest du die Freizügigkeitsschiene verfolgen.
Deine Frau stellt einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte.
DrTom schrieb am 25.05.2010 um 22:08:40:Nun frage ich mich, ob EU-Freizügigkeit nicht auch für sie in soweit gilt, dass sie mit der deutschen
AE (gemäß §28 (1) S.1 Nr. 1, und „Erwerbstaetigkeit ist gestattet“) in NL arbeiten kann.)
Die
AE ist kein
AT nach dem Freizügigkeitsrecht und erlaubt es deiner Frau nicht in einem anderen EU-Land zu arbeiten. Hierzu bräuchte sie eine Arbeitserlaubnis des entsprechenden EU-Landes. Es mag durchaus sein, dass diese bei Grenzgängern schneller und leichter zu bekommen ist.