Was die Frage des Rechts auf die EU-Aufenthaltskarte fuer meine Frau betriff, habe ich in der vergangen Woche von der
ABH, die beim Inneministerium nachfragte, und von Solveit gehoert. Leider sind beide Bescheide negativ, d.h. meine Frau hat kein Anrecht.
Nochmal kurz zur Erinnerung: Ich bin Deutscher und sie Inderin. Als wir in Holland wohnten bekam sie als meine Lebensgefaehrtin eine EU-Aufenthaltskarte. Zurueck in Deutschland bekommt sie diese aber von der
ABH nicht. Wir sind zwar mittlerweile verheiratet, aber zu spaet. Weil wir erst in Deutschland und nicht schon in Holland geheiratet haben koennen wir von der Rueckkehrerregelung nicht Gebrauch machen.
Ich finde diese Auslegung zwar falsch, denke aber dass sich nichts machen laesst, wo beide Stellen unabhaengig voneinander dieselbe Auskunft gaben. Als falsch empfinde ich, dass die Freiheit der Mitgliedsstaaten die Familienzugehoerigkeit national zu (re-)definieren ueber die Intention der Rueckkehrerregekung gestellt wird. Diese Intention verstehe ich so, dass ein einmal erworbenes Unionsrecht nicht beim Umzug innerhalb der EU verloren geht. Deutschland darf also eine nicht-verheiratete Lebensgefaertin als nicht-familienangehoerig definieren und ihr somit ein Recht entziehen, dass sie in einem anderen Mitgliedsstaat erworben hatte, wo man sie als familienangehoerig ansah.
Ich hatte dabei das Gefuehl, dass die Stellen an die ich mich wandte durchaus den Fall und meine Argumentation verstanden, leider wollten sie dieser aber nicht folgen. Daraus muss ich schliessen, dass ich wohl auf dem Holzweg war.
Euch allen trotdem auf jeden Fall herlichen Dank. Diese Forum hat mit vor 2 Monaten immens weitergeholfen.
Macht weiter so!
DrTom