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630h Integrationskurs, ist das zumutbar? (Gelesen: 10.770 mal)
Themen Beschreibung: Erhalt von 3-jaehriger AE an Integrationskurs gekoppelt, bei Vollzeitbeschaeftigung
DrTom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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25.05.2010 um 22:08:40
 
Meine indische Frau hat heute eine, auf drei Jahre befristete, AE erhalten. Vielen Dank denen die mir dabei halfen:  http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1274738130/0 (hier finden sich gleich im ersten Post noch viele Hintergrunddetails zu unserer Situation).

Mit der AE wurde ihr gleichzeitig eine Verpflichtungserklärung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (IK) ausgestellt, nach §44 a (1) Zf.1b AufenthG. Dieser Kurs, bei dem sie sich „unverzüglich“ anzumelden habe umfasst 630h (600h Sprach- und 30h Orientierungskurs).

Es ist der Umfang dieses Kurses der uns beunruhigt. Ein 30h Orientierungskurs ist sicher hoch interessant – am liebsten würde ich selbst mal vorbeischauen - aber 600h Sprachkurs sind einfach nicht praktikabel. Meine Frau hat einen angebotenen Arbeitsvertrag in Vollzeit ab 1.7.2010 vorliegen. Da muss es doch Ausnahmen geben.

(An dieser Stelle eine kurze Frage am Rande: Die angebotene Stelle liegt gleich hinter der Grenze in den Niederlanden (NL). Das heißt wir können zwar weiterhin in Deutschland zusammen wohnen, sie wird aber im Ausland arbeiten. Der NL Arbeitgeber ärgert sich derzeit damit herum ihr die Arbeiterlaubnis zu besorgen. Nun frage ich mich, ob EU-Freizügigkeit nicht auch für sie in soweit gilt, dass sie mit der deutschen AE (gemäß §28 (1) S.1 Nr. 1, und „Erwerbstaetigkeit ist gestattet“) in NL arbeiten kann.)

Zurück zum IK: Meine Frau soll nun ein Formblatt unterschreiben in dem sie verzichtet „auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen meine Verpflichtung zum Integrationskurs“. Was hat das zur Folge? Was wenn sie nicht unterschreibt? Sind wir dann gezwungen sofort Rechtsmittel einzulegen? Das haben wir natuerlich erstmal nicht vor, aber gleich den Vezricht darauf deklarieren? Da frage ich mich doch warum wir das tun sollten.

Dann würde mich noch interessieren wie wir an eine NE (unbefristete AE?) und die Staatsbürgerschaft kommen können. Aber das bringe ich wohl besser später in einem neuen Thread an, wenn die IK-Frage geloest ist?

Gruß,
Thomas
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 25.05.2010 um 23:47:54
 
Die ABH überrascht mich sehr, dass man deiner Frau eine AE nach § 28 Abs.1 Nr. 3 gegeben hat.

Ausgehend von deiner Aussage aus dem anderen Thread ...

DrTom schrieb am 25.05.2010 um 20:05:22:
Ich möchte noch mal für alle Folgefälle darauf hinweisen, dass es aber auch einen glasklaren, objektiven Grund gab meiner Frau die AE ohne A1 zu erteilen. Auf diesen wies Steini007 in seiner ersten Antwort unter Punkt 3 hin. Da ich schon in den Niederlanden als EU-Bürger vom Recht Gebrauch machte meine Frau (damals Freundin) mit denselben Rechten bei mir zu haben, die auch ich genieße, darf mir dieses Recht bei meiner Rückkehr nicht entzogen werden. Die SB hatte von dieser Rechtslage allerdings keine Ahnung und wollte mir auch nicht so recht Glauben schenken. Nochmals vielen Dank deshalb an Steini007, der mir das entscheidende Gesetz (ist das eigentlich ein Gesetz?) verlinkt hat. So hat nun auch die ABH was dazu gelernt. Das zeigt, dass wir als Bürger, ob wir wollen oder nicht, manchmal in der Pflicht sind die SB zu schulen, denn natürlich interessieren wir uns mehr und tiefer für unsere Rechte.


...kam die ABH zu der Überzeugung, dass deine Frau keine A1 Kenntnisse nachweisen muß, weil sie von dir ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht hat. Demnach gilt für deine Frau nicht das AufenthG, sondern das FreizügG/EU.

Deiner Frau ist eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 des FreizügG/EU auszustellen.

Das FreizügG/EU sieht keinen I-Kurs, so man deine Frau hierzu nicht verpflichten kann.

Bleibt man aber - weil sich die ABH hier besser auskennt - beim AufenthG, so würde deine Frau nach § 44 vermutlich gar nicht dazu berechtigt sein.

Zitat:
§ 44
...

(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,

1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,

2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder

3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt hiervon unberührt.



Hierzu die entsprechende Verwaltungsvorschrift:

Zitat:
44.3.1.2 Nach § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 haben auch Ausländer mit erkennbar geringem Integrationsbedarf (vgl. Nummer 30.1.4.2.3.1) keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Ein geringer Integrationsbedarf liegt i. d. R. dann vor, wenn der Ausländer einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine andere entsprechende Qualifikation besitzt.
Von einem geringen Integrationsbedarf ist auch dann auszugehen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist (siehe Nummer 43.4.4.2). Nicht anspruchberechtigt sind auch Ausländer, deren Aufenthalt regelmäßig deutsche Sprachkenntnisse voraussetzt.


... und hier die Ausnahmeregelung:

Zitat:
44a.2 Befreiung von der Teilnahmepflicht
§ 44a Absatz 2 regelt die Befreiungstatbestände von der Verpflichtung zur Kursteilnahme nach § 44a Absatz 1. In den Fällen, in denen vergleichbare Qualifikationen durch Angebote anderer Bildungseinrichtungen, z. B. öffentliche oder private Schulen, Berufsschulen oder private Kursangebote der Arbeitgeber oder anderer Träger, erworben werden, bedarf es keiner Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs.
Zudem ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, denen etwa aufgrund besonderer familiärer oder persönlicher Umstände eine Teilnahme auf Dauer nicht zumutbar ist, etwa bei eigener Behinderung oder der Pflege behinderter Familienangehöriger. Die Erziehung eigener Kinder führt dagegen nicht ohne weiteres zur Unzumutbarkeit der Kursteilnahme, dies gilt insbesondere bei der Möglichkeit kursergänzender Kinderbetreuung.


Wenn deine Frau Vollzeit berufstätig ist und kein Kursträger zu finden ist, der Abend- oder Wochenendkurse anbietet, wäre die Teilenahme am I-Kurs unzumutbar.

Aber wie schon geschrieben, solltest du die Freizügigkeitsschiene verfolgen.

Deine Frau stellt einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte.

DrTom schrieb am 25.05.2010 um 22:08:40:
Nun frage ich mich, ob EU-Freizügigkeit nicht auch für sie in soweit gilt, dass sie mit der deutschen AE (gemäß §28 (1) S.1 Nr. 1, und „Erwerbstaetigkeit ist gestattet“) in NL arbeiten kann.)

Die AE ist kein AT nach dem Freizügigkeitsrecht und erlaubt es deiner Frau nicht in einem anderen EU-Land zu arbeiten. Hierzu bräuchte sie eine Arbeitserlaubnis des entsprechenden EU-Landes. Es mag durchaus sein, dass diese bei Grenzgängern schneller und leichter zu bekommen ist.
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Antwort #2 - 26.05.2010 um 00:30:19
 
DrTom schrieb am 25.05.2010 um 22:08:40:
(An dieser Stelle eine kurze Frage am Rande: Die angebotene Stelle liegt gleich hinter der Grenze in den Niederlanden (NL). Das heißt wir können zwar weiterhin in Deutschland zusammen wohnen, sie wird aber im Ausland arbeiten. Der NL Arbeitgeber ärgert sich derzeit damit herum ihr die Arbeiterlaubnis zu besorgen. Nun frage ich mich, ob EU-Freizügigkeit nicht auch für sie in soweit gilt, dass sie mit der deutschen AE (gemäß §28 (1) S.1 Nr. 1, und „Erwerbstaetigkeit ist gestattet“) in NL arbeiten kann.)


Das kann der Arbeitgeber einstellen! Als Ehepartner eines EU Bürgers wird deine Frau in NL wie du, also als EU Bürger behandelt.
D.h. Sie darf da arbeiten ohne Arbeitsgenehmigung, das einzige was Sie haben muss ist eine Sofi nummer.

Die könnt ihr hier anfragen schriftlich:
http://www.belastingdienst.nl/download/1558.html

oder persönlich nach Terminabsprache in Heerlen

Zum I-Kurs

b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder

mit der Verzichtserklärung würdet ihr bestätigen das deine Frau keine ausreichenden Deutschkenntnisse hat.

Es ist mir gänzlich unverständlich warum man erwartet das Ihr auf eure gesetzlichen Rechte aus § 44a verzichten solltet.

Lest euch mal in Ruhe die Unterschiede zwischen AE und EU-Aufenthaltskarte an. Die Beantragung einer Aufenthaltskarte ist für deine Frau möglich, damit hätte sich der I-Kurs eh erledigt

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DrTom
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Antwort #3 - 26.05.2010 um 00:42:05
 
Wow, vielen Dank, Steini007!!!

Hier meine Reaktion:

Zuerst muss ich Dich korrigieren, bei meiner Frau ist die AE gemäß gemäß §28 (1) S.1 Nr. 1 erteilt, so wie ich das oben schrieb. Du hattest dann von Nr. 3 gesprochen, wahrscheinlich unbeabsichtigt.

Meine ABH hat tatsächlich für den AE ohne A1 entschieden weil bei meiner Frau als Doktorin mit entsprechender Arbeit, Zitat, „ein erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht“.

Wie ich in dem anderen Thread schrieb hatte die SB von der EU Sache, auf meinen Fall gemuentzt, tatsächlich keine Ahnung. Diese Verordnung war ihr neu und sie hat sie mittlerweile von mir erhalten. Deshalb bekam meine Frau die AE heute morgen auch nicht nach FreizügG/EU.

Nun widerspricht sich meine SB wohl selbst, wenn sie einerseits einen IK anordnet, andererseits aber einen erkennbar geringen Integrationsbedarf festgestellt hat. Denn dann darf sie, wie Du gezeigt hast, den IK nach § 44 a (1) S. 1 Nr. 1 gar nicht anordnen, weil meine Frau nach § 44 (3) Nr. 2 nicht einmal zur Teilnahme berechtigt ist. Verstehe ich das richtig so?

Falls ich damit nicht durchkomme, hat man mittlerweile bei meiner ABH aber sicher unseren Anspruch auf FreizügG/EU verstanden, sodass meine Frau diesen Titel verlangen könnte und so aus der 600h Geschichte herauskommt. Oder gibt es da eine Vorschrift die das umsatteln verbietet?

Denkst Du, das Recht in den NL zu arbeiten hätte meine Frau unter keiner der beiden Möglichkeiten (weder FreizügG/EU noch AufenthG)?

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DrTom
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Antwort #4 - 26.05.2010 um 00:59:01
 
Hi Sigi-n,

auch Dir herzlichen Dank für Deine Hilfe.

Das ist ja eine super Nachricht, dass meine Frau wohl nur eine Sofi-Nummer braucht. Die hat sie nämlich schon Smiley Wir haben ja 4 Jahre lang dort gearbeitet.

Ihrem Arbeitgeber war leider noch nicht ganz klar, dass das so einfach ist und auch Steinis Antwort hörte sich anders an. Hast Du vielleicht etwas in der Hand, das das belegt?

Nicht ganz verstehe ich: „Das kann der Arbeitgeber einstellen!"

Auch bin ich mir nicht sicher was Du bzgl. des IK rätst. Wir sollen das nicht unterschreiben, oder? Aber welche Rechte aus § 44a meinst Du. Da geht es doch vornehmlich um Pflichten auf die wir gerade verzichten wollen.
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sigi-n
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Antwort #5 - 26.05.2010 um 01:19:19
 
DrTom schrieb am 26.05.2010 um 00:59:01:
Ihrem Arbeitgeber war leider noch nicht ganz klar, dass das so einfach ist und auch Steinis Antwort hörte sich anders an. Hast Du vielleicht etwas in der Hand, das das belegt? 


Tante google unter werken in nederland und 15 Jahre erfahrung in NL bis 2007

DrTom schrieb am 26.05.2010 um 00:59:01:
Nicht ganz verstehe ich: „Das kann der Arbeitgeber einstellen!"


Damit meinte ich seine Bemühungen in Bezug auf Arbeitserlaubnis

Euer Recht und die Pflicht der ABH
dies hier

Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.
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Antwort #6 - 26.05.2010 um 01:21:15
 
DrTom schrieb am 26.05.2010 um 00:59:01:
Ihrem Arbeitgeber war leider noch nicht ganz klar, dass das so einfach ist und auch Steinis Antwort hörte sich anders an. Hast Du vielleicht etwas in der Hand, das das belegt? 


Das gilt auch erst seit eurer Eheschliessung

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Antwort #7 - 26.05.2010 um 08:19:27
 
steini007 schrieb am 25.05.2010 um 23:47:54:
Deiner Frau ist eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 des FreizügG/EU auszustellen.

Ich bin mir nicht wirklich sicher, ob die Diskussionen zur Freizügigkeit hier tatsaechlich zutreffen. Die VwV zum FreizügG/EU besagen in 3.0.2 folgendes:

Zitat:
Allerdings können sich drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen auf das Gemeinschaftsrecht auf Freizügigkeit berufen. Dies ist der Fall, wenn der deutsche Staatsangehörige mit seinen Familienangehörigen aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat nach Deutschland zurückkehrt, nachdem er sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (so genannte „Rückkehrfälle“).

Wenn ich jetzt aber die Zeitlinie des TS richtig sehe, dann war er waehrend der Ausuebung seiner Freizuegigkeit noch nicht verheiratet und hat erst in Deutschland geheiratet, als seine Frau hier einen nationalen eigenstaendigen Aufenthaltstitel hatte.

Somit war seine Frau in den Niederlanden keine Familienangehoerige nach Deutscher Auffassung, denn die Auffassung des "durable Relationship" oder "unmarried Partner"s welche die Richtlinie erlaubt gibt es in Deutschland nicht. Ein Rückkehrfall liegt also nach Deutscher Auffassung vermutlich nicht vor. (Falls ich mich nicht irre, so kann z.B. aehnlich ein homosexuelles Paar EU-Buerger + Drittstaatler nicht in einen EU Staat ziehen, in welchem eine solche Lebenspartnerschaft nicht anerkannt wird.)

DrTom schrieb am 26.05.2010 um 00:42:05:
für den AE ohne A1 entschieden weil bei meiner Frau ... erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht

Dies ist waere dann die einzige und richtige Herleitung fuer den Verzicht auf A1.

sigi-n schrieb am 26.05.2010 um 00:30:19:
Als Ehepartner eines EU Bürgers wird deine Frau in NL wie du, also als EU Bürger behandelt.

Falls sich das nach den Gesetzen in NL so ableiten laesst, dann ist das ja eine tolle und freundliche Umsetzung der Richtlinie. Allgemein, nach der EU Richtlinie, hat die Frau des EU Buergers nur dann die Freizuegigkeitsrechte, wenn sich der EU Buerger selbst auch im Zielstaat aufhaelt. (Zur Not muesste man dann halt hinter die Grenze ziehen.)
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DrTom
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Antwort #8 - 26.05.2010 um 08:46:19
 
Hallo Sigi-n,

wenn ich die Worte genau so in Google eingebe, finde ich genau eine Seite und zwar diese hier. Kannst Du nicht einfach auf die Website verlinken, die Du meinest. Oder meinst Du vielleicht gar keine konkrete Seite, sondern dass ich einfach mal eine allgemeine Internet-Rechereche machen sollte, um selbst zu finden, ob es zu Deiner Meinung auch Anhaltspunkte gibt?

Ich freue mich sehr, dass Du Dich hier so fleissig um meinen Fall kuemmerst, aber leider kann ich mit Deinen Antworten oft nichts anfangen, weil sie einfach zu stichpunktartig sind.

Trotzdem vielen Dank!

Änderung:
Folgepost eingefügt


Hallo Stefan,

zu Deinem Einwand gemäß FreizügG/EU: Hier ist die Verordnung doch ganz ausdruecklich, wenn ich es recht verstehe. In 3.0.2:
Zitat:
Unerheblich ist dabei, ob die Ehe oder das
Verwandtschaftsverhältnis erst während des Aufenthalts
des Deutschen im anderen EU-/EWRMitgliedstaat
begründet worden ist.


...
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« Zuletzt geändert: 26.05.2010 um 09:01:54 von N/V »  
 
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Antwort #9 - 26.05.2010 um 09:10:55
 
DrTom schrieb am 26.05.2010 um 08:46:19:
Ich freue mich sehr, dass Du Dich hier so fleissig um meinen Fall kuemmerst, aber leider kann ich mit Deinen Antworten oft nichts anfangen, weil sie einfach zu stichpunktartig sind.


Wieder mal ein Beispiel, dass ein fragender user hier zunehmend verunsichert wird, weil zwar viel gepostet, aber letztlich nicht genug Eindeutiges gesagt wird bzw. die Informationen für ihn nicht hinreichend nachvollziehbar gepostet werden.

Geht das wirklich nicht anders?  Griesgrämig


=schweitzer=



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Antwort #10 - 26.05.2010 um 09:46:16
 
Hallo Drtom
ich meinte eine allgemeine Recherche.
Hier mal einige Auszüge und Links
Wichtig ist auch das EU-handboek links sind im letzten Link genug vorhanden.

Romane schreiben ist nicht mein Ding, daher die Stichworte, gehöre leider nicht zu den Menschen die mit ausländerrechtlichen Dingen Ihren Lebensunterhalt verdienen.

http://www.grensarbeider.nl/gp/gp-de-nl-de-brochures.php

zie www.werk.nl onder WAV-schema:
1 EER-burger, niet afkomstig uit een MOE-land2, uitgezonderd Cyprus en Malta en echtgenoot/partner en minderjarige kind (al dan niet met EER- nationaliteit).
TWV (tewerkstellingsvergunning) : nee

http://www.buitenlandsepartner.nl/forum/viewtopic.php?t=13147&postdays=0&postord...
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Antwort #11 - 26.05.2010 um 09:57:27
 
DrTom schrieb am 26.05.2010 um 00:42:05:
Denkst Du, das Recht in den NL zu arbeiten hätte meine Frau unter keiner der beiden Möglichkeiten (weder FreizügG/EU noch AufenthG)?

Öhm, die von dir angeführten Vorschriften beziehen sich auf Leben & Arbeiten in Deutschland. Ob sie sich 1 zu 1 auf die Niederlande übertragen lassen ??
Keine Ahnung.

Aber, warum magst du nicht gleich mal bei den Kollegen nachfragen, die sich tagtäglich beruflich mit dieser Fragestellung beschäftigen: werk.nl
oder auch hier: EURES


Gruß
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Das schönste Denkmal, das ein Mensch bekommen kann, steht in den Herzen der Mitmenschen.
(Albert Schweitzer)

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Antwort #12 - 26.05.2010 um 10:11:30
 
DrTom schrieb am 26.05.2010 um 08:46:19:
zu Deinem Einwand gemäß FreizügG/EU: Hier ist die Verordnung doch ganz ausdruecklich, wenn ich es recht verstehe. In 3.0.2:
Zitat:
Unerheblich ist dabei, ob die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis erst während des Aufenthalts des Deutschen im anderen EU-/EWRMitgliedstaat begründet worden ist.

So wie ich dich in dem anderen Thread verstanden habe, wart ihr in NL zu keiner Zeit verheiratet: "1 Jahr in Deutschland" und "am 7. Mai geheiratet".

Die von dir zitierte Passage spielt darauf an, dass eine Heirat sowohl
vor
, als auch
waehrend
des Freizuegigkeitsaufenthalts einen Rueckkehrerfall ausloesen kann. Bei euch geht es aber um eine Heirat
nach Ende
des Freizuegigkeitsaufenthalts.
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Antwort #13 - 26.05.2010 um 13:53:56
 
Meine 2 Cents ...

Ob die Integrationskursverpflichtung überhaupt rechtens ist, kann ich nicht sagen. Sinnvoll ist sie aber irgendwie schon. Ich persönlich würde die Möglichkeit, Deutschkurse zu einem verbilligten Tarif zu besuchen, nutzen.

DrTom schrieb am 25.05.2010 um 22:08:40:
Es ist der Umfang dieses Kurses der uns beunruhigt. Ein 30h Orientierungskurs ist sicher hoch interessant – am liebsten würde ich selbst mal vorbeischauen - aber 600h Sprachkurs sind einfach nicht praktikabel. Meine Frau hat einen angebotenen Arbeitsvertrag in Vollzeit ab 1.7.2010 vorliegen. Da muss es doch Ausnahmen geben. 


Die 600 (Unterrichts-)Stunden stellen die Obergrenze hinsichtlich der Stundenanzahl dar. Ziel ist das Niveau B1. Wenn Deine Frau das schneller schafft, kann sie auch früher aufhören. Allerdings muss man sagen, wenn Deine Frau irgendwann mal "auf Deutsch" arbeiten will, ist B1 noch viel zu wenig.

Was nun den Job angeht ... es gibt m. W. keinen Verpflichtung, eine Berufstätigkeit aufzugeben, um an einem Integrationskurs teilzunehmen. Wäre auch irgendwie widersinnig. Wenn es also einen  passenden Abendkurs gibt, muss sie den besuchen, falls nicht, dann geht es eben nicht. Sie muss insoweit auch nicht die Integrationskursverpflichtung anfechten, sondern sie hat dann einfach eine Entschuldigung, warum sie nicht teilnehmen kann.

DrTom schrieb am 25.05.2010 um 22:08:40:
Meine Frau soll nun ein Formblatt unterschreiben in dem sie verzichtet „auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen meine Verpflichtung zum Integrationskurs“.

Deine Frau muss das nicht unterschreiben und hat auch keinen Vorteil davon. Der Vorteil für die ABH ist, dass mit dem Rechtsmittelverzicht die Sache gegessen ist und - vermute ich mal - die ABH es sich sparen kann, die Gründe, die zur Entscheidung geführt haben, detailliert und gerichtsfest in den Akten zu vermerken.

DrTom schrieb am 25.05.2010 um 22:08:40:
Was wenn sie nicht unterschreibt? Sind wir dann gezwungen sofort Rechtsmittel einzulegen? Das haben wir natuerlich erstmal nicht vor

Auch wenn sie nicht unterschreibt, habt Ihr nicht beliebig Zeit Rechtsmittel einzulegen. Hierfür gelten gewisse Fristen. Genaueres sollte auf der Verpflichtung, unter "Rechtsmittelbelehrung" stehen.

Zu Diskussion "EU-Freizügigkeit" möchte ich mich lieber nicht äußern.  Cool

Es gibt aber noch einen anderen Gesichtspunkt, falls Ihr doch klagen wollt. Aufgrund ihrer Ausbildung und wissenschaftlichen Tätigkeit fällt Deine Frau höchstwahrscheinlich unter den §44 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG "erkennbar geringer Integrationsbedarf". Damit kann sie dann auch nicht zum Integrationskurs verpflichtet werden (da nach §44a Voraussetzung für eine Verpflichtung immer die Berechtigung nach §44 ist) und muss auch kein A1 vorweisen (§30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 in Verbindung mit §28 Abs. 1 Satz 5).

Ist das von der ABH geprüft worden?
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Antwort #14 - 26.05.2010 um 14:00:20
 
Eine Behörde, die bei einem Verwaltungsakt gleich ein Blatt mit einem Rechtsmittelverzicht vorlegt, nachdem sich herausgestellt hat, dass man mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht so ganz sicher ist, gibt kein gutes Bild ab. Was sollte das?
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