Hallo zusammen!
Habe Neuigkeiten von der Dame vom Amt...nachfolgend Auszuege aus der e-mail:
Der Aufenthaltstitel erlischt nicht automatisch mit der Abmeldung im Einwohnermeldeamt. Sie können somit Ihren melderechtlichen Pflichten nachkommen, ohne sofort Ihren Aufenthaltstitel zu verlieren. Sollte die Rückkehr ins Bundesgebiet und damit verbundene Anmeldung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob der Aufenthaltstitel durch den Auslandsaufenthalt erloschen ist. Im Falle des § 51 Abs. 1 Nr. 7
AufenthG kann ein entsprechender Antrag innerhalb von 6 Monaten ab Ausreise gestellt werden (wie in Ihrem Fall).
Die Fristverlängerung haben Sie bereits beantragt (der bisherige Schriftverkehr wird als entsprechender "Antrag" gewertet). Die Entscheidung über die Gewährung dieser Fristverlängerung wird nächste Woche getroffen (nach Rücksprache mit meinem Sachgebietsleiter, der derzeit nicht im Haus ist). Da Sie nun ja wohl doch beruflicher Natur unterwegs sind (was Sie in unserem bisherigen Schriftverkehr leider nicht erwähnt hatten), steht der Gewährung eines befristeten längerfristigen Auslandsaufenthalts zu beruflichen Zwecken grundsätzlich nichts im Wege. Ich möchte Sie jedoch bitten, uns zur endgültigen Entscheidung über Ihren Fall entsprechende Nachweise für die gesamte Dauer des Auslandsaufenthalts zukommen zu lassen (Verträge, Einkommensnachweise etc., Krankenversicherungsnachweis für Deutschland). Die Bescheinigung wird zu einem bestimmten Zeitpunkt befristet, hierzu benötigen wir genaue zeitliche Angaben.
Die Bescheinigung gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7
AufenthG wird i.d.R. in den Reisepass eingetragen, was in Ihrem Fall aber nicht möglich ist, da Sie sich nicht im Bundesgebiet befinden. Ich werde intern noch abklären, ob die Möglichkeit besteht, eine entsprechende Blattbescheinigung auszustellen, die über Ihre Schwester an Sie weitergeleitet werden könnte.
Als kroatischer Staatsangehöriger haben Sie auch die Möglichkeit, visumsfrei für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in das Bundesgebiet einzureisen. Da die Ausländerbehörde jedoch nicht für den Vollzug der Einreisevorschriften (speziell am Flughafen) zuständig ist, kann ich Ihnen hier keine verbindliche Zusage geben, ob Sie, wenn Sie keine entsprechende Bescheinigung § 51 Abs. 1 Nr. 7
AufenthG besitzen, ohne Probleme einreisen können.