Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken
Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 9.328 mal)
steini007
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3.172

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Antwort #15 - 27.05.2010 um 14:35:55
 
thedantem schrieb am 27.05.2010 um 14:32:50:
Glaubt ihr ich kann einen formlosen Antrag auf u.U. Fristverlaengerung per Fax zur Auslaenderbehoerde schicken?

Besser wäre es, wenn du der ABH deine Sachlage schildert und anfrägst, wie du nun am besten zu verfahren hast.

Dann erhältst du u. U. gleich einen Lösungsvorschlag und läufst nicht Gefahr, dass ein gestellter Antrag abgelehnt wird, nur weil du wesentliche Punkte vergessen hast.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
erne
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.685

., Bayern, Germany
.
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Antwort #16 - 27.05.2010 um 16:31:20
 
verstehe ich richtig, dass du nur einen 12 monatigen Arbeitsvertrag im Ausland hast und nur für diese Zeit ins Ausland gehst?
wenn ja:

thedantem schrieb am 27.05.2010 um 13:04:15:
Wenn ich meinen Wohnsitz (Elternhaus) in Deutschland abmelde - fuehrt das zum Verlust des Aufenthaltstitels? Ich frage, weil ich lt. Gesetz meinen Wohnsitz in Deutschland abmelden muss.

ich verstehe das nicht.
Lt. welchem Gesetz muss du dich abmelden, wenn du nur vorübergehend ins Ausland fährst?
Das Meldegesetz sieht eine Anmeldung nach 1 Woche vor und eine Abmeldung, wenn man aus der Wohnung auszieht und keine andere Wohnung im Inland bezieht (in dem Fall würde die Anmeldebehörde des neuen Wohnsitzes tätig werden = ummelden).
Willst du aus der Wohnung ausziehen, wenn du vorübergehend ins Ausland gehst?

Ggf. kann in Deinem Bundesland dazu eine ergänzende Regelung geben, aber dafür müsste man wissen, welches Bundesland.

Ein auf 12 Monate befristeter Arbeitsvertrag ist nicht zwingend ein "seiner Natur" nach nicht vorüberghender Aufenthalt im Ausland .
Wenn du allerdings die feste Absicht hast, im Ausland zu bleiben und dort sesshaft zu werden, dann hast du im Umkehrschluss keine Absicht in Deine jetztige Wohnung zurückzukehere, dann "ziehst du aus" und musst dich abmelden.


Zum Seitenanfang
  

"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
ich hasse Facebook  
IP gespeichert
 
thedantem
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 16
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Antwort #17 - 27.05.2010 um 16:51:23
 
erne schrieb am 27.05.2010 um 16:31:20:
ch verstehe das nicht.
Lt. welchem Gesetz muss du dich abmelden, wenn du nur vorübergehend ins Ausland fährst?
Das Meldegesetz sieht eine Anmeldung nach 1 Woche vor und eine Abmeldung, wenn man aus der Wohnung auszieht und keine andere Wohnung im Inland bezieht (in dem Fall würde die Anmeldebehörde des neuen Wohnsitzes tätig werden = ummelden).
Willst du aus der Wohnung ausziehen, wenn du vorübergehend ins Ausland gehst?


Keine Ahnung. Habe das schriftlich (e-mail) von der Dame vom Amt. Habe Ihr geschrieben, dass ich seit 3.12.09 in Asien bin und hier wohl auch noch bis Dezember des Jahres bleibe.

Darauf hin hat sie gemeint ich muesse mich abmelden. Ab 3.12.09 ?!?!?!?!

Änderung:
Folgepost eingefügt


steini007 schrieb am 27.05.2010 um 14:35:55:
Besser wäre es, wenn du der ABH deine Sachlage schildert und anfrägst, wie du nun am besten zu verfahren hast.

Dann erhältst du u. U. gleich einen Lösungsvorschlag und läufst nicht Gefahr, dass ein gestellter Antrag abgelehnt wird, nur weil du wesentliche Punkte vergessen hast.


Habe ich, zumindest per e-mail. Aber die sind ziemlich langsam mit antworten. Es eilt aber, da die 6-Monatsfrist am 3.6.10 verstreicht!

Was sollte ich jetzt KONKRET eurer Meinung nach tun?

Koennen die ueberhaupt herausfinden, dass ich so lange im Ausland war?


...

Änderung:
Man/Frau kann auch aus verschiedenen Postings zitieren
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
maki
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Antwort #18 - 27.05.2010 um 16:57:31
 
Zitat:
Was sollte ich jetzt KONKRET eurer Meinung nach tun?

Schlimmstenfalls zurückfliegen, zur ABH, beraten lassen, die vorgeschlagenen Anträge stellen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
fons
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Antwort #19 - 27.05.2010 um 17:10:32
 
Teure Angelegenheit wär das.

Kannste evtl versuchen die ABH telefonisch zu erreichen?
Musst eben klar machen, dass du vor dem 3.06. wissen
musst, ob siedir diese Frist gewähren. Sonst musste wohl
oder übel zurückfliegen.

Oder schreib nochmal ne mail und weise auf die Dring-
lichkeit hin
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
erne
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.685

., Bayern, Germany
.
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Antwort #20 - 27.05.2010 um 18:33:49
 
thedantem schrieb am 27.05.2010 um 16:51:23:
Keine Ahnung. Habe das schriftlich (e-mail) von der Dame vom Amt. Habe Ihr geschrieben, dass ich seit 3.12.09 in Asien bin und hier wohl auch noch bis Dezember des Jahres bleibe.

Darauf hin hat sie gemeint ich muesse mich abmelden. Ab 3.12.09 ?!?!?!?!


Hast du denn momentan vor, nicht wieder in Deine Wohnung bei deinen Eltern, zurückzukommen? Wenn ja, dann hat die Dame vom Amt Recht und du musst dich abmelden.

Wenn nein, und du bist nur vorübergehend im Ausland und du kommst in Deine Wohnung zurück, dann bist du nicht ausgezogen und es lohnt sich nachzufragen, warum du dich dann abmelden *musst*.
Zum Seitenanfang
  

"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
ich hasse Facebook  
IP gespeichert
 
steini007
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3.172

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Antwort #21 - 27.05.2010 um 18:54:11
 
thedantem schrieb am 27.05.2010 um 16:51:23:
Was sollte ich jetzt KONKRET eurer Meinung nach tun? 

Du könntest deinen Eltern eine Vollmacht senden, dass sie für dich die ausländerrechtlichen Angelegenheiten regeln können.

Ich glaube mich erinnern zu können, dass wir hier im Forum vor kurzem auch einen Fall mit einem im Ausland befindenden Bürger und entsprechender Vollmacht besprochen hatten.

thedantem schrieb am 27.05.2010 um 16:51:23:
Koennen die ueberhaupt herausfinden, dass ich so lange im Ausland war? 

Wenn du in Asien einen Einreisestempel bekommen hast und diesen auch bei der Ausreise bekommst, könnte einem BuPol dies bei der Einreise nach Deutschland auffallen.

Ggf. könnte die ABH auch bei der Meldebehörde nachfragen und dort hast du ja gesagt, seit wann du im Ausland bist.

erne schrieb am 27.05.2010 um 18:33:49:
Wenn nein, und du bist nur vorübergehend im Ausland und du kommst in Deine Wohnung zurück, dann bist du nicht ausgezogen und es lohnt sich nachzufragen, warum du dich dann abmelden *musst*.

Einem Bekannter, der regelmäßig über die Wintermonate im Heimatland seiner Frau verweilt wurde vom Meldeamt mitgeteilt, wenn er länger als sechs Monate im Kalenderjahr nicht im Land ist, müsse er sich abmelden, auch wenn er seine Mietswohnung weiter bezahlt und auch wieder zurückkommt.

Auch unter "vorübergehend" muss es eine gesetzliche Zeitordnung geben, die unmissverständlich ist.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
maki
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Antwort #22 - 27.05.2010 um 18:59:14
 
Die ganze Diskussion um Melderecht ist nicht zielführend und verwirrt nur, ausländerrechtlich ist es egal ob er immer noch angemeldet ist obwohl er länger als 6 Monate weg war, die NE ist höchstwahrscheinlich futsch.
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 27.05.2010 um 19:13:34 von maki »  
 
IP gespeichert
 
thedantem
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 16
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Antwort #23 - 31.05.2010 um 09:57:08
 
Sehr geehrter Herr ...,

laut Art. 13 Abs. 2 Meldegesetz (MeldeG) hat sich ein meldepflichtiger Bürger innerhalb einer Woche abzumelden, wenn er aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht.
Der Begriff ausziehen bedeutet im Umkehrschluss zu Beziehen, dass eine Wohnung nicht mehr tatsächlich benutzt wird (zum Schlafen und/oder Wohnen).
Ob die Wohnung nun Ihnen oder Ihren Eltern gehört ist hier nicht von belang.
Es geht um das tatsächliche regelmäßige Bewohnen einer Wohnung.

Eine Ausnahme von der Meldepflicht nach Art. 22 Abs. 2 Nr. 1 MeldeG liegt
ebenfalls nicht vor, da hier lediglich eine Frist von 2 Monaten genannt ist.
Nur wenn der Aufenthalt im Ausland nicht länger als 2 Monate betragen würde, könnte man von einer Ausnahme der Abmeldepflicht sprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Dame vom Amt


DAS KANN JA WOHL NICHT WAHR SEIN??! Wenn sich ein Auslaender also mehr als 2 Monate (bspw. ueber Sommermonate) in seiner "Heimat" aufhaelt muss er sich abmelden und verliert somit seinen Aufenthaltstitel??
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
maki
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Antwort #24 - 31.05.2010 um 10:03:50
 
Zitat:
DAS KANN JA WOHL NICHT WAHR SEIN??! Wenn sich ein Auslaender also mehr als 2 Monate (bspw. ueber Sommermonate) in seiner "Heimat" aufhaelt muss er sich abmelden und verliert somit seinen Aufenthaltstitel??

Wie bereits mehrfach gesagt, vergiss einfach mal das Melderecht, das wird nicht dein Problem sein.

Relevant wäre die Auskunft der ABH bez. der Fristverlängerung bzw. was du für Aktionen du unternommen hast in Bezug auf deine NE.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
steini007
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3.172

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Antwort #25 - 31.05.2010 um 10:17:08
 
maki schrieb am 31.05.2010 um 10:03:50:
Wie bereits mehrfach gesagt, vergiss einfach mal das Melderecht, das wird nicht dein Problem sein.

Warum sollten die Wirkungen des Melderechts hier unbedeutend sein?

TS meldet sich ab oder wird zwangsabgemeldet; ABH wird darüber informiert, dass der TS nicht mehr in Deutschland lebt; § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG wäre erfüllt.
Somit ist die ABH für ihn im Moment gar nicht mehr zuständig und sie kann auch keine Bescheinigung einer etwaigen Verlängerung ausstellen. 
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
maki
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Antwort #26 - 31.05.2010 um 10:50:27
 
Zitat:
Warum sollten die Wirkungen des Melderechts hier unbedeutend sein?

Weil es ihm um die NE geht, das Melderecht ist doch nur ein Nebenschauplatz.

Zitat:
TS meldet sich ab oder wird zwangsabgemeldet; ABH wird darüber informiert, dass der TS nicht mehr in Deutschland lebt; § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG wäre erfüllt.

So schnell geht das auch nicht, das abmelden ist nur ein Indiz. Wenn er die Fristverlängerung hätte, wäre das egal.
Von wem sollte der TS abgemeldet werden, wenn er das nicht selber macht? Automatismus gibt es da keinen.

Zitat:
Somit ist die ABH für ihn im Moment gar nicht mehr zuständig und sie kann auch keine Bescheinigung einer etwaigen Verlängerung ausstellen. 

Da verweise ich auf den §51 Abs. 2, letzter Satz.

Das nicht einhalten der Meldepflicht gilt als OWI, das einreisen ohne AT als Straftat.

Weiss nicht, vielleicht hab ich den TS auf nur falsch verstanden, dachte ihm geht es um die NE, nicht ums Melderecht...  hä?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
steini007
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3.172

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Antwort #27 - 31.05.2010 um 11:15:52
 
maki schrieb am 31.05.2010 um 10:50:27:
Von wem sollte der TS abgemeldet werden, wenn er das nicht selber macht? Automatismus gibt es da keinen

Es gibt zwar keinen Automatismus, aber eine Abmeldung von Amtswegen, wenn die Meldebehörde Kenntnis erlangt, dass das der Ausländer nicht mehr bei der gemeldeten Adresse wohnhaft ist.

Ohne die Abmeldung von Amtswegen, wären hier tausende von Ausländern gemeldet, die es "vergessen" haben, sich abzumelden. Hat ja auch den ersten Blick auch keine negativen Folgen.

maki schrieb am 31.05.2010 um 10:50:27:
So schnell geht das auch nicht, das abmelden ist nur ein Indiz

Wie soll/muss die ABH handeln?

Warten, ob und wann sich der Ausländer irgendwo wieder meldet und gleichzeitig in Betracht ziehen, dass § 51 Nr. 2 Satz 1 oder § 51 Nr. 3 infrage kommt?

M. M. nach wäre der Ausländer in der Pflicht das selber zu klären, am besten noch vor der Abmeldung.

Ob eine Verlängerung nach § 51 Nr. 4 gewährt wird, muss eben erst geprüft werden.

Zitat:
4. Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb dbestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden es Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.


Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
maki
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Antwort #28 - 31.05.2010 um 12:17:46
 
Zitat:
Wie soll/muss die ABH handeln?

Warten, ob und wann sich der Ausländer irgendwo wieder meldet und gleichzeitig in Betracht ziehen, dass § 51 Nr. 2 Satz 1 oder § 51 Nr. 3 infrage kommt?

Normalerweise bekommt die ABH durch den Ausländer selber die Info, in diesem Falle auch, der TS hat eine Email an die ABH geschrieben, wenn ein SB die lesen sollte, kannst du dir sicher sein das etwas in seiner Akte darüber zu finden sein wird.

Zitat:
M. M. nach wäre der Ausländer in der Pflicht das selber zu klären, am besten noch vor der Abmeldung.

Eben Zwinkernd

Wenn der TS sich jetzt auf das Melderecht konzentriert, hat er sich richtig abgemeldet, und eine erloschene NE.
Soll er doch lieber die Sache mit der NE klären Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
erne
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.685

., Bayern, Germany
.
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Antwort #29 - 31.05.2010 um 18:37:18
 
thedantem schrieb am 31.05.2010 um 09:57:08:
Eine Ausnahme von der Meldepflicht nach Art. 22 Abs. 2 Nr. 1 MeldeG liegt
ebenfalls nicht vor, da hier lediglich eine Frist von 2 Monaten genannt ist.
Nur wenn der Aufenthalt im Ausland nicht länger als 2 Monate betragen würde, könnte man von einer Ausnahme der Abmeldepflicht sprechen.

das hört sich für mich volgewild an .... da wird aus der Meldepflicht wie sie im Gesetz als Ausnahme vorgesehen ist auf eine Abmeldepflicht geschlossen, ohne dass es so im Gesetz steht ....
Das ist eine Interpretation der Dame vom Amt, ob das aber rechtenst ist?
Zum Seitenanfang
  

"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
ich hasse Facebook  
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema