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Keine A1 bedeutet Ausweisung? (Gelesen: 5.905 mal)
Themen Beschreibung: AE der Ehefrau, erhalten wegen wissenschaftl. Arbeit, laeuft ab; A1 fehlt; ABH verweigert Verlaenger
fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Keine A1 bedeutet Ausweisung?
Antwort #15 - 25.05.2010 um 20:19:48
 
Da es wohl nicht mehr um A1 geht, wäre ein neuer thread
sinnvoll. Zur Vorgeschichte kann man dann ggf auf diesen
hier verlinken, falls das sinnvoll erscheint.
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DrTom
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secret, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #16 - 25.05.2010 um 20:33:47
 
Mein Dank fuer den Link zu dem EU Gesetz (?) hat natuerlich an Sigi-n zu gehen. Habe ich in meinem letzten Post leider verwechselt, wer hier was beigetragen hat.  Aber wie auch immer,  ich bin natuerlich Euch allen super dankbar Zwinkernd
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Mikael321
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Verheiratet mit Doppelstaatler


Beiträge: 1.635

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Liechtenstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #17 - 26.05.2010 um 10:28:27
 
DrTom schrieb am 25.05.2010 um 20:05:22:
Da ich schon in den Niederlanden als EU-Bürger vom Recht Gebrauch machte meine Frau (damals Freundin) mit denselben Rechten bei mir zu haben, die auch ich genieße, darf mir dieses Recht bei meiner Rückkehr nicht entzogen werden.
Das kann aber nicht der Grund, für die Erteilung der AE deiner Frau sein. Wäre das der Grund gewesen, hätte deine ABH konsequenterweise eine EU Aufenthaltskarte von 5 Jahren ausstellen müssen, und nicht eine AE nach § 28.1 für 3 Jahre .


Michael
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #18 - 26.05.2010 um 10:36:30
 
Zitat:
Da es wohl nicht mehr um A1 geht, wäre ein neuer thread
sinnvoll.


... oder man tummelt sich
in diesem hier
weiter.

Dort ist auch zu diesen Bedenken:

Mikael321 schrieb am 26.05.2010 um 10:28:27:
Das kann aber nicht der Grund, für die Erteilung der AE deiner Frau sein. Wäre das der Grund gewesen, hätte deine ABH konsequenterweise eine EU Aufenthaltskarte von 5 Jahren ausstellen müssen, und nicht eine AE nach § 28.1 für 3 Jahre .


... schon was gepostet worden.

Damit das nun nicht auch noch zweigleisig läuft, mach' ich hier jetzt den Deckel drauf.

=schweitzer=

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